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Ich habe an dieser Stelle mal eine eher theoretische Frage.

Es gibt nämlich einen Reiseanbieter im Internet, der seine Internetseite derart gestaltet hat, dass die Preise zunehmend unübersichtlich sind.

 

Er gibt nämlich nicht den Gesamtpreis an, diesen erreicht man erst nach Durchklicken von mehreren verweisen. Das ist doch total irreführend!

Zum Beispiel werden dann die Kosten für Bettwäsche und Endreinigung noch extra berechnet, und man kann diese Kosten nicht abwählen. Der anfangs angegebene Preis stimmt also nicht mit dem Endpreis überein.

 

So kostet eine Reise in die Türkei zum Beispiel auf den ersten Blick in einem vier Sterne Hotel all inklusive 340 Euro. Aber wenn man dann sich durch das Angebot klicken muss, um die Reise zu buchen, tauchen unter anderem Kosten auf, die doch eigentlich inklusive sind.

 

Ist diese Form der Preisgestaltung überhaupt zulässig? Oder Verstößt man damit nicht sogar gegen geltendes Recht. Denn immerhin, nach § 1 PAngV haben Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern bei der Bewerbung ihrer Angebote die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.
Zu diesen obligatorischen Kosten würden auch die Kosten für Wäsche und Endreinigung zählen.
 

Oder liege ich da etwa falsch?

Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Es stellt sich dir Frage, ob die Preisgestaltung in dem von dir geschilderten Sachverhalt rechtens ist, oder ob der besagte Reiseveranstalter dadurch vielleicht sogar gegen geltendes Recht verstößt.

Ich möchte an dieser Stelle 2 Urteile aufzeigen, die meiner Meinung nach Aufschluss bringen sollten:

AG München, Urteil vom 20.2.2014, Az. 173 C 27880/13

Der Kläger buchte eine in einem Katalog angebotene Reise zum ausgeschriebenen Gesamtpreis. Als im Anschluss an die Reise die Abrechnung den angegebenen Betrag deutlich überstieg, verlangte er vom Veranstalter die Differenz zurückerstattet.

Das Amtsgericht München bejahte einen Anspruch auf Erstattung des dem über dem angegebenen Gesamtpreis liegenden Betrags. Laut Gericht müssen im Gesamtpreis einer Pauschalreise alle Kosten rund um die Reise enthalten sein. 

LG Rostock, Urteil vom 24.2.2012, Az. 6 HK O 172/11 

Die Klägerin geht gegen in diesem Fall gegen eine Verwalterin und Vermieterin  von Ferienimmobilien vor, weil die Klägerin eine "Preisliste" die auf der Internetseite der Beklagte einzusehen ist, für unvollständig und und deshalb unzulässig i.S.d UWG in Verbindung mit §1 PAngV hält. So würden pauschale Endreinigungskosten in der Preisliste nicht im Gesamtpreis dargestellt, sondern unter der Mietpreisangabe im Kleingedruckten aufgeführt. Sie verlangt von der Beklagten daher eine Unterlassungserklärung von der Beklagten.

Das Gericht spricht der Klägerin diesen Unterlassungsanspruch zu mit der Begründung das ein Vermieter von Ferienimmobilien bei der Gesamtpreisangabe in seinem Angebot auch die Endreinigungskosten einrechnen.

Ich bin der Meinung, dass die Entscheidungen dieser Urteile auch auf den von dir geschilderten Sachverhalt übertragen werden können. Daher denke ich, dass in deinem Fall der Reiseveranstalter tatsächlich gegen geltendes Recht verstoßen haben könnte. 

Allerdings kann ich hier nur meine Rechtsmeinung wiedergeben. Einen Rechtsrat kannst du wohl nur bei einem Anwalt einholen.

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