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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage bezüglich eines Flugs von mir.

Meiner easy Jet Flug wurde von easy Jet gestrichen und Ich hatte eine Erstattungsanfrage gestellt.

Leider hat easy Jet mich danach darüber informiert, dass ich keine Erstattung bekommen kann.

Bitte finden Sie unten die Antwort die ich von easy Jet bekommen habe:

EU261 Compensation Claim Assessment

Claim decision: Declined

Dear Customer,

We are sorry for the disruption to your flight.  Our assessment and legal team have carefully reviewed your claim, including the circumstances around your flight and have confirmed that your claim is not eligible for a compensation payment under Regulation (EC) No. 261/2004 (the “Regulation”).  Please note that this may not match with the information you were given on the day of travel, as our staff in airports, and on-board, may not have had all the information available concerning your cancelled flight.

Our assessment of your claim:

To further explain what happened; various ongoing travel restrictions and safety measures have been imposed by National Governments across our network to alleviate the spread of the COVID-19 pandemic.  These include; social distancing policies, bio-security protocols and enhanced medical procedures including the use of personal protective equipment.

The health and safety of our customers and colleagues is our absolute priority and we have been working extremely hard to operate as many of our flights as we appropriately can.  We do take reasonable measures to avoid disruption to our flights and have enhanced safety measures within our aircraft cabins and on the ground across our network.  Unfortunately, these restrictions and measures have impacted multiple aspects of every airline’s operation.  In light of these ongoing restrictions and measures caused by the COVID-19 pandemic, we were unable to operate your flight.

The Regulation

When we have to disrupt a flight due to circumstances outside of our control, the flight is classified as “extraordinary circumstances” under the Regulation.  Examples of disruption outside of our control would be where a flight is disrupted due to a worldwide health crisis (i.e. the COVID-19 pandemic), air traffic control restrictions, industrial action, severe weather conditions or a runway closure.

Compensation under the Regulation is only payable when a flight is delayed by 3 or more hours after the scheduled arrival time, or the flight is cancelled, and the reason for the delay or cancellation was within our control.  This type of disruption is classified as “non-extraordinary circumstances” under the Regulation.  Examples of this include most aircraft technical faults or when we haven’t taken reasonable measures to prevent or minimise disruption.  In these circumstances, we consider that there were no reasonable measures that could have been taken to avoid the disruption to your flight.  A copy of the Regulation can be found at http://eur-lex.europa.eu.

Laut easy Jet hatte ich die Möglichkeit eine Erstattung oder einen Gutschein- Voucher zu wählen.  

Ich hatte mich entschieden mit einer Erstattung voran zu gehen.

Daher verstehe ich nicht warum ich die Antwort bekommen habe, dass meine Anfrage nicht für eine Entschädigungszahlung in Frage kommt.

Warum sind die Flüge, die wegen COVID-19 gestrichen wurden, als “extraordinary circumstances” betrachten?

Ich habe schön für mein Ticket bezahlt, aber am Ende keinen Service erhalten.

Daher glaube ich dass ich mein Geld zurück bekommen sollte.

Ich möchte fragen ob in meinem Fall diese Antwort von easy Jet rechtskräftig ist, oder ob ich doch Anspruch auf einer Erstattung hätte.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe.

Gefragt in Flugannullierung von
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Sie haben einen Flug bei EasyJet gebucht. Nun wurde der Flug jedoch aufgrund des Coronavirus annulliert. Sie möchten nun eine Erstattung der Flugkosten in Geld. 

Der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Der Anspruch auf eine Erstattung ergibt sich aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde.

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Daher können Sie meines Erachtens die Erstattung in Geld fordern. Dabei ist irrelevant aus welchem Grund der Flug storniert wurde. Der Fluggast hat immer einen Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten, auch wenn der Flug aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes annulliert wurde. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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