Guten Tag,
sie haben über Easyjet einen Flug von Wien nach Rom gebucht. Dieser sollte am 27.6.15 mit der Nummer U2 4884 von Wien aus starten und anschließend pünktlich um 17:15 in Rom landen.
Bedauerlicherweise hat Easyjet ein paar Wochen vor dem Abflug den Flug annulliert. Die Bekanntgabe der Annullierung erfolgte weniger als zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug.
Diese Forderung wurde seitens der Fluggesellschaft mit der Begründung, dass die Flughafenkapazitäten in Rom äußerst beschränkt gewesen seien, abgelehnt.
Die Ursache dafür sei die Unverfügbarkeit von Terminal 3 wegen eines vorhergegangenen Brandes gewesen, welcher große Teile des Flughafens zerstört und die meisten anderen Teile lahm gelegt habe.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Da der Flug annulliert wurde, können sich Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ergeben.
Art. 5 Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Eine Annullierung liegt hier vor. Fraglich ist, ob die Fluggesellschaft sich auch weiterhin vorschriftsmäßig verhalten hat um sich von der Haftung zu befreien. Das hängt davon ab, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
EasyJet gibt an, dass die Flughafenkapazitäten begrenzt gewesen seien. Im Grunde ist ein außergewöhnlicher Umstand, der sich auch nicht dann hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. Falls der Flughafen wirklich gesperrt wurde, hat die Fluggesellschaft darauf keinen Einfluss. Ich denke, dass es sich daher tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln könnte, der die Fluggesellschaft davon befreien würde, Ausgleichszahlungen zu leisten.
Ich denke daher, dass ein Anspruch nicht besteht. Wenn sie sich mit ihrem Fall an einen Fachanwalt für Reiserecht wenden, kann es durchaus sein, dass dieser zu einem anderem Ergebnis kommt.