Hallo lieber Fragensteller,
ihr hattet eine 5-stündige Verspätung aufgrund eines Fluglotsenstreiks in Griechenland. Du fragst dich jetzt, ob du einen Anspruch auf Entschädigung hast.
Grundsätzlich haben Reisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn sie von einer Flugverspätung betroffen sind. Dies ist in Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. In diesem Artikel steht:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a. 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b. 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c. 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
Die Entfernung Thessaloniki – Berlin beträgt 1.500 km, somit würde euch ein Anspruch auf 250€ zustehen. Allerdings kann sich die Fluggesellschaft von dieser Zahlungspflicht befreien, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:
http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde
Ob der Fluglotsenstreik ein außergewöhnlicher Umstand ist, hat der BGH in einem Urteil vom 12.06.2014 entschieden (einfach zu finden, wenn du bei Google „X ZR 121/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
BGH, Urt. v. 12.06.2014, Az: X ZR 121/13
Der BGH urteilt, dass den Reisenden eine solche Ausgleichszahlung in diesem Fall nicht zusteht, da es sich bei einem Personalstreik um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, den die Fluggesellschaft nicht verhindern kann. Letztere ist daher von der Haftung befreit.
Grundsätzlich habt ihr also einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann.
Die Verspätung des Fluges war ein von außen auf den Flugbetrieb und die normale Geschäftstätigkeit einwirkender Umstand. Weil es sich um einen Streik der Fluglotsenhandelte, kann diese Gegebenheit von den einzelnen Fluggesellschaften weder beherrscht noch beeinflusst werden.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich die Fluggesellschaft EasyJet auf außergewöhnliche Umstände berufen kann und ihr somit keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habt.
Allerdings handelt es sich hier nur um meine persönliche Meinung. Solche Entscheidungen hängen immer vom jeweiligen Einzelfall ab, die einen Gang zum Anwalt unumgänglich machen. Ich rate euch also, sich sicherheitshalber mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, um eine qualifizierte Rechtsberatung zu erhalten.