In Ihrem Fall handelt es sich um Flugverspätungen, nicht nur auf den Hin-, sondern sogar auch auf dem Rückflug.
Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004.
Zunächst kann Ihnen gesagt sein, dass diese Ansprüche Ihnen jeweils extra pro Person zustehen und auch jede Verspätung extra zählt, d.h. es ist durchaus möglich, dass Sie hier einen doppelten Anspruch haben.
Eine Annullierung liegt vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann, wie eigentlich geplant. Eine große Verspätung liegt dann folgt:
- Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden
- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden
- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-402/07 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-402/07 reise-recht-wiki“)
Passagiere haben wie bei einer Annullierung auch bei einer großen Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verspätung muss hierbei mindestens drei Stunden am Zielort betragen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der insgesamt zurückgelegten Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600€.
Sollte dies nun vorliegen, können Ausgleichleisungen aus Art. 7 der Verordnung anfallen:
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Beachten Sie aber bitte, dass diese Ausgleichleistungen nicht gezahlt werden müssen, wenn Sie rechtzeitig von der Verspätung Bescheid bekommen haben oder außergewöhnliche Umstände vorlagen.
Während der Wartezeit am Flughafen, muss die Fluggesellschaft sich natürlich um ihre Fluggäste kümmern. Dies bedeutet, dass Sie gemäß Art. 9 der Verordnung mit Getränken und Lebensmitteln in regelmäßigen Abschnitten betreut werden müssen. Bei einer Verspätung über einen ganzen Tag ist auch eine Unterbringung für die Nacht angebracht.
Wenn Sie sich sicher sind, dass Ihnen das Geld zusteht, wenden Sie sich doch direkt an die Airline und fordern diese ein. Sollte von dessen Seite nichts kommen, sollten Sie sich einen Fachanwalt für Fluggastrechte suchen.