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Gebucht hatte ich bei ab-in-den-Urlaub. Rechnung wurde an Unister Travel bezahlt

ich wollte am 21.03.16 von Lissabon nach Frankfurt Hahn. Alle Flüge von Ryanair und easyJet und vueling wurden storniert / annuliert. Alle anderen Gesellschaften flogen aber. Warum trifft der Streik nur die Billigflieger ?  Wenn die Ampel rot ist , stehen doch alle ? oder? Oder sparen sich die Billiganbieter eine geänderte Flugroute mit Umweg um Spritkosten zu sparen. Die Billigflieger machen es sich hier sehr einfach. Ich finde hier sollten die Gesetzgeber schärfer vorgehen.

Während Ryanair den Flug von Lissabon nach London annuliert storniert hatte, habe ich auf einer richtigen Airline gebucht und bin nach London geflogen. Also geht doch, trotz Streik.

Wer kann mir Tpps geben um Schadenersatz einzuklagen?

Danke
Gefragt in Flugannullierung von (130 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

ich hoffe, dass ich dein Anliegen korrekt verstehe und fasse für mich einmal das Wesentliche zusammen. Du wolltest am 21.03.2016 von Lissabon nach Frankfurt Hahn reisen. Leider wurde dein Flug, welchen du mit Ryanair gebucht hattest, annulliert. Um die Reise trotzdem antreten zu können, hast du einen anderen Flug mit einer anderen Airline gebucht. Du fragst dich nun, ob du etwaige Ansprüche geltend machen kannst.

Im Zuge dessen ist kurz festzustellen, dass es sich auch wirklich um eine Annullierung handelt. Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

In deinem Fall fand der Flug gar nicht mehr statt, sodass eine Annullierung zu bejahen ist. Aufgrund der Annullierung könnte ein Anspruch auf  Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 bestehen.

Artikel 7 VO, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn:

  du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

  dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen  nur eine geringe Verspätung hat.

Leider kann ich deinen Ausführungen nicht entnehmen, wann du von der Annullierung unterrichtet wurdest. Falls dies weniger als 14 Tage vor Abflug der Fall war, steht dir somit grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Dieser Anspruch kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn die Fluggesellschaft gemäß Art. 5 Abs. 3 VO nicht haften muss.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen

gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Fraglich ist demnach, ob ein Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist, welche die Airline auch dann nicht hätte verhindern können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

Folgende Urteile befassen sich mit der Thematik des Fluglotsenstreikes:

AG Königs Wusterhausen , Urteil vom 31.01.2011, Az: 4 C 308/10 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Amtsgericht zugunsten des Luftfahrtunternehmens entschieden. Demnach sei Im Fluglotsenstreik ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, da dieser mit keinen dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehenden Mitteln hätte abgewendet werden können. Dieses Kriterium sei für den Haftungsausschluss ausschlaggebend.

Anders wurde in folgendem Urteil entschieden:

AG Geldern , Urteil vom 15.06.2014, Az.3 C 579/12  (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Geldern 3 C 579/12  reise-recht-wiki.de")

In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass dem Kläger  eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung gemäß Art. 7 VO zusteht. Der Fluglotsenstreik erstreckte sich hier lediglich über dem französischen Luftraum, was lediglich zu Flugverspätungen führen konnte. Die Fluggesellschaft annullierte den Flug, weil sie keinen Zeitverzug im Flugplan der Maschine hinnehmen wollte. Folglich hatte die Fluggesellschaft nicht alles Zumutbare zur Abwendung des außergewöhnlichen Umstands getan.

Deine Schilderungen lassen die Annahme zu, dass die Ausführung des Fluges durch Ryanair grundsätzlich möglich gewesen wäre. Schließlich sind auch andere Airlines zu gewünschten Zielorten geflogen. Vorrangig die sogenannten Billigairlines annullierten die geplanten Flüge. Meiner Ansicht nach kann daher unterstellt werden, dass Ryanair nicht alles Zumutbare zur Abwendung des außergewöhnlichen Umstandes getan hat. Dies hätte zur Folge, dass sich die Airline nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO der Haftung entziehen kann. Falls du also weniger als 14 Tage vor Abflug über die Annullierung unterrichtet wurden, dürfte es sinnvoll sein Ansprüche aus Art. 7 VO geltend zu machen und gegebenenfalls einen Anwalt zu kontaktieren.

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Lieber Fragesteller,

Sie fragen sich ob ein Fluglotsenstreik die Airline von ihrer Zahlungspflicht befreien kann. In einem Fall wie Ihrem ist die Fluggesellschaft, meiner Ansicht nach, grundsätzlich zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Fluggastrechte Verordnung verpflichtet. Sie könnte sich jedoch exkulpieren, also von der Zahlungspflicht befreien, wenn sie sich auf Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte Verordnung berufen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, welcher auch dann nicht vermeidbar gewesen wäre, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Ein Streik gilt formell als außergewöhnlicher Umstand, wenn das Airline-unabhängige Personal (Fluglotsen) streikt. Laut Ihrer Schilderung streikten die Fluglotsen. Ryan-Air konnte diesen Streik auch nicht durch Beschaffung zusätzlichen Personals verhindern beziehungsweise minimieren. Mithin könnte ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen sein.

Vielleicht helfen Ihnen folgende Urteile weiter:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2006, Az.: 31 C 2820/05. (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen zu der Problematik des Art. 5 Abs. 3 VO. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 31 C 2820/05)

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Düsseldorf, 9.11.2011 Az. 40 C 8546/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " AG Düsseldorf 40 C 8546/11 reise-recht-wiki")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.


AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 Az. 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

Auch mir wäre in deinem genannten Fall kein Grund ersichtlich, weshalb der Fluglotsenstreik einen außergewöhnlichen Umstand darstellen sollte, welcher nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte vermieden werden können. So wie andere Fluglinien auch, hätte die Ryanair eine andere Flugroute wählen können. Andere Ansichtspunkte sind mir zumindest ersichtlich. Ein Anspruch gemäß § 7 VO sollte daher meiner Meinung nach geltend gemacht werden.

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Hey,

du hast über „ab-in-den Urlaub“ eine Reise gebucht und die Rechnung über Unister Travel bezahlt. Der mit Ryanair geplante Flug wurde dann von Ryanair annulliert, sodass du ersatzweise mit einer anderen Airline gebucht hast. Nun fragst du dich wie du am besten vorgehen solltest, um finanziell entschädigt zu werden.

I. Vorbereitung

Zuerst musst du dich informieren, welche Ansprüche du überhaupt geltend machen kannst. Hier lohnt ein Blick in die Fluggastrechte Verordnung. Liest man die ersten Artikel dieser Verordnung, stößt man relativ schnell auf den Anwendungsbereich. In diesem ist geregelt, wer überhaupt von der Verordnung erfasst ist und gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können. Gemäß Art. 3 Abs. 1 a gilt die Verordnung für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ich bin mir nun nicht ganz sicher, von welchem Flughafen du gestartet bist. Da aber sowohl Deutschland, Großbritannien als auch Portugal zu den Mitgliedsstaaten gehören, ist der Anwendungsbereich hier problemlos eröffnet. Nun ist nach der passenden Anspruchsgrundlage zu suchen. Dein Flug scheint zweifellos gemäß Art. 5 VO annulliert worden zu sein. Art. 5 VO verweist auf Art. 8 VO (Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.), Art. 9 VO (Anspruch auf Betreuungsleistungen) und Art. 7 VO (Ausgleichszahlungen). Ich denke in deinem Fall macht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung am meisten Sinn. Daher wäre Art. 5 Abs. 3 VO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VO die passende Anspruchsgrundlage. Zu beachten ist aber, dass dieser Anspruch entfällt, wenn du 14 Tage vor Abflug von der Annullierung unterrichtest wurdest.

II. Kontaktaufnahme

Zweiter Schritt ist dann die Kontaktaufnahme mit dem Anspruchsgegner. Dabei ist darauf zu achten, dass der richtige Anspruchsgegener kontaktiert wird Anspruchsgegener ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen. Des Weiteren ist zu bedenken, dass ein Anspruch auch verjähren kann. Soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist, richtet sich die Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Demnach verjährt der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (in der Regel) nach drei Jahren.

III. Durchhaltevermögen

Nachdem die Airline kontaktiert wurde heißt es warten. Es kommt leider häufig vor, dass die Airlines überhaupt nicht reagieren oder lediglich antworten, dass sie die entstandenen Unannehmlichkeiten bedauern, jedoch keine finanzielle Entschädigung zahlen würden, da ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO vorlag. In deinem Fall wird sich Ryanair wahrscheinlich aus der Affäre ziehen wollen, da sie aufgrund des Fluglotsenstreikes keine zumutbaren Maßnahmen hätten treffen können um den Flugausfall zu vermeiden. Meiner Ansicht nach ist das nicht zutreffend. Ich würde den vorherigen Forum Aktivisten zustimmen und annehmen, dass Ryanair hier hätte fliegen können, wenn die Airline eine Routenänderung vorgenommen hätte. Dies hätte die Airline vielleicht mehr Zeit- und Geldaufwand gekostet, dies wäre meiner Meinung nach aber noch in dem Bereich des Zumutbaren gewesen. Daher würde ich mich von einer negativen Antwort der Fluggesellschaft nicht allzu schnell abschrecken lassen.

IV. Reisegutscheine

Zudem ist immer im Hinterkopf zu behalten, dass Airlines ein großer Freund von Reisegutscheinen oder Bonusmeilen sind. Anstatt eine Ausgleichzahlung in Form von Bargeld zu tätigen, schlagen diverse Airlines gern vor, die entstandenen Unannehmlichkeiten in Form eines Gutscheins oder einer Gutschrift von Bonusmeilen zu entschädigen. Darauf muss der Geschädigte jedoch nicht eingehen! Gemäß Art. 7 Abs. 3 VO erfolgen die Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Hier noch zwei Urteile, welche zur Thematik passen:

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.10.2006, Az. 3-2 O 51/06 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt a.M.3-2 O 51/06 reise-recht-wiki.de")

Dieses Urteil zeigt auf, dass es verschiedene Möglichkeiten der Entschädigungszahlungen gibt. Oftmals bietet die Airline zunächst einen Gutschein. Der Anspruchssteller ist jedoch nicht verpflichtet diesen anzunehmen, wenn er beispielsweise die Zahlung in Bargeld begehrt.

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 05. 12 2006, 14 C 248/06 (Lies dir das Urteil doch mal durch. Du findest es, wenn du bei google reise-recht-wiki AG Hamburg 14 C 248/06 eingibst)

Auch hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass ein Reisegutschein die Ausgleichszahlung nicht ersetzen kann, wenn dies nicht explizit vom Betroffenen gewünscht ist.

V. Rechtsanwalt

Falls sich die Airline weiterhin sträuben sollte, ist der Gang zum Rechtsanwalt in vielen Fällen unerlässlich. Da ein Gerichtsverfahren jedoch oft sehr zeit- und energieaufwändig ist, sollten vorher alle Pro und Kontras in Ruhe abgewogen werden.

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Hallo,
danke für die Ausführung.
Ryanair hat mich nie informiert dass der Flug nicht stattfindet. Weder im Hotel, noch per Mail, noch per SMS oder Anruf.
Ich habe es im Flughafen, am Flugtag, nach der Sicherheitskontrolle vor dem Flugsteig ca. 2 Stunden vor Abflug über die Anzeigetafel erfahren.
Nur Ryanair und Easyjet sind ausgefallen!!!!! Die guten Airlines wie Lufthansa, KLM, Britisch Airways, TAP, Iberia, Alitalia usw. sind geflogen.
Galt der Fluglotsenstreik nur für die Billig Lines? Nein..... Wenn gestreikt wird , wird gestreikt....
Nur die guten Airlines haben sich gekümmert und sind (mit etwas verspätung) auf der Flugroute dem Luftraum ausgewischen. Dazu war anscheinend Ryanair nicht in der Lage. oder die wollten schlichtweg nicht. Vielleicht hat Ryanair so mehr Geld gespart und versucht nun die gerichtsverfahren auszusitzen. Ich habe Zeit ;-))
mfg
slash3388
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Hallo,

Sie wollten am 21.03.16 von Lissabon nach Frankfurt Hahn fliegen. Alle Flüge von Ryanair und easyJet und Vueling wurden storniert / annuliert. Alle anderen Gesellschaften flogen aber. Nun möchten Sie in Erfahrung bringen, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der ursprüngliche Flug nicht stattfindet.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Das ist hier zweifelsfrei gegeben. In einem Falle der Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt nur, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wurde oder wenn ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Annullierung war.

Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht hervor wann genau Sie von der Annullierung erfahren haben. Aus diesem Grund kann ich diesbezüglich keine weitere Aussage treffen.

Sie schreiben, dass der Grund für die Annullierung ein Fluglotsenstreik war.

 

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.



AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (RRa 2012, 31) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Düsseldorf 40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.



AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki.de")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

 

Sie schildern weiterhin, dass andere Fluggesellschaften durchaus in der Lage waren zu fliegen und Sie Ihr Reiseziel dennoch dank einer anderen Fluggesellschaft erreichen konnten. SIe haben Recht, liegt tatsächlich ein Fluglotsenstreik vor, sollte es wohl auch anderen Fluggesellschaften nicht möglich sein zu fliegen.

Damit Ihnen die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlungen verweigern kann, muss diese beweisen, dass dieser Streik es unmöglich gemacht hat zzu fliegen und wie genau sich dieser tatsächlich ausgewirkt hat.

Kann Ihre Fluggesellschaft dies nicht beweisen, dann muss Sie Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlungen nachkommen.

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Sehr geehrter Fragensteller,

 

etwaige Ansprüche ergeben sich aus der EG (VO) 261/2004.

 

Annullierung

 

(1)

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs-

leistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs-

leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und

Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför-

derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar-

tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der

planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter-

stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben

b) und c) angeboten und

c)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf

Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei

denn,

i)

sie werden über die Annullierung mindestens zwei

Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,

oder

ii)

sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum

zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der

planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein

Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen

ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der

planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel

höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts-

zeit zu erreichen, oder

iii)

sie werden über die Annullierung weniger als sieben

Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und

erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,

das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor

der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen

Ankunftszeit zu erreichen.

(2)

Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet

<span

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Hallo slash3388,

 

Sie waren leider von einem Fluglotsenstreik betroffen und Ihr gebuchter Ryanair-Flug wurde annulliert.

Bei Annullierungen können Flugreisende in der Regel einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Diese ergeben sich abhängig von der Flugstrecke:

 

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Beachten sollte Sie allerdings, dass solche Leistungen nicht gezahlt werden müssen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen. Solche außergewöhnliche Umstände stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände.

Was sind solche außergewöhnlichen Umstände?


Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“– Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.

Auch ein Streik fällt also darunter.

 

Welche Streiks gelten als außergewöhnliche Umstände?

  • Innerhalb und außerhalb der Luftfahrtgesellschaft

  • Streik bei anderer Luftfahrtgesellschaft

  • Streik der Fluglotsen in einem Drittland

  • Streik der Fluglotsen

  • Streik der Piloten

  • Streik des eigenen oder fremden Personals

 

Dies bedeutet, dass Ausgleichszahlungen wohl nicht in Betracht kommen.

 

Allerdings können Sie sich möglicherweise den Reisepreis rückerstatten lassen. Über diesen Link können Sie eine Rückerstattung beantragen:
 

https://www.ryanair.com/de/de/nutzliche-infos/service-center/aktuelle-reise-info/fluglotsenstreik

siehe auch folgendes Urteil (kann auf der Website „reise-recht-wiki.de“ gefunden werden)

 

BGH – Urteil 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13

 

a) Beeinträchtigen außergewöhnliche Umstände (hier: ein Fluglotsenstreik) die Einhaltung des Flugplans eines Luftverkehrsunternehmens, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs darauf zurückgeht, nicht darauf an, ob der Flug von den Umständen unmittelbar betroffen ist oder die Umstände an demselben Tag bei einem der vorangehenden Flüge des für den annullierten oder verspäteten Flugs vorgesehenen Flugzeugs eingetreten sind.

b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen. Die Fluggastrechteverordnung begründet keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Hallo slash3388,

Ihre Frage würde ich gern wie folgt gegliedert beantworten: (1) Ursache der Annullierung, (2) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (3) Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand, (4) weitere Rechte aus der Verordnung 261/2004.

(1) Ursache der Annullierung

Sie stellen eine interessante Frage – „Warum einige Fluggesellschaften aufgrund des Fluglotsenstreiks ihre Flüge annullieren und andere nicht?“, welche jedoch schwierig zu beantworten sind. Ich habe im Internet ein bisschen nach Informationen über diesen Streik gesucht. Die Umstände, warum manche Flüge, die eigentlich nicht betroffen sein sollten, annulliert werden oder verspätet starten, sind sehr komplex. Zunächst ist zu sagen, dass der Flugverkehr in, von, nach oder über Frankreich nicht komplett eingestellt werden sollte, sondern „nur“ zu einem Prozentsatz. Die Entscheidung, welche Flüge infolge des Streiks annulliert werden und welche stattfinden, sollen demnach Fluggesellschaften treffen. Dann müssen noch die Umleitungsrouten neu berechnet werden, wodurch nachfolgende Flüge auch betroffen sein können (was im Hinblick auf Fluggastrechte äußerst fraglich sein dürfte).

(2) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Gemäß Art. 5, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 i. V. m. Art. 7, Abs. 1 VO 261/2004 könnten Fluggäste bei Flugannullierung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. Die Entfernung zwischen Lissabon und Frankfurt beträgt knapp 1.900 km, demzufolge könnte Ihnen gem. Art. 7, Abs. 1, li. b) VO 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro zustehen.

(3) Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand

Lt. Art. 5, Abs. 3 gilt folgendes:

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Nun, wie bereits erwähnt, können die Hintergründe, weswegen ein Flug bei einem Fluglotsenstreik annulliert wird, sehr komplex sein. Grundsätzlich gehört ein Fluglotsenstreik zu außergewöhnlichen Umständen, insbesondere sofern der Start- oder Zielflughafen betroffen ist, da Streiks einen Umstand darstellen, den Fluggesellschaften nicht zu vertreten haben. Allerdings muss die Fluggesellschaft auch dann immer noch beweisen, dass sie alles in ihrer Macht stehende unternommen oder in Erwägung gezogen hat, um den Flug doch noch stattfinden zu lassen.

Vergleichen Sie dazu zum Beispiel das Urteil des Landgerichtes Darmstadt vom 3. Juli 2013 (Aktenzeichen 7 S 238/12, einfach zu finden über Google-Suche „7 S 238/12 reise-recht-wiki“). Zu zumutbaren Maßnahmen gehören demnach nicht die Umstellung des gesamten Flugplanes oder Streichung anderer Flüge, damit ein bestimmter Flug durchgeführt werden kann.

Außergewöhnliche Umstände, die einen bestimmten Flug betreffen, dürfen oft nicht auf nachfolgende Flüge übertragen werden. Dies könnte bei Fluglotsenstreiks anders sein.

Vgl. dazu BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13:

„Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Streik der Fluglotsen in Griechenland, dessentwegen Eurocontrol die Kontrolle über den Luftraum übernommen und dem Flug von München nach Korfu eine spätere Startzeit zugeteilt hatte, geeignet war, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu begründen.“

(4) Weitere Rechte aus der Verordnung 261/2004

Auch wenn die Fluggesellschaft aufgrund von außergewöhnlichen Umständen keine Ausgleichszahlung leisten muss, könnte sie weiterhin die Pflicht haben, Fluggäste schnellstmöglich an den Zielort zu bringen. So entschied das Amtsgericht Bremen im Urteil vom 4. August 2011 (Az.: 9 C 135/11). Im vorliegenden Urteil wurde eine Ausgleichszahlung verneint. Das Gericht hat den Fluggästen jedoch die Erstattung der Aufwendungen für einen in Eigenregie gebuchten Ersatzflug zugesprochen.

„Auch nach der Annullierung hat die Beklagte offenbar nicht alle ihr möglichen Anstrengungen unternommen, um die zeitnahe Rückbeförderung der Fluggäste sicherzustellen und also auch insofern pflichtwidrig gehandelt:[…]“

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Ausgleichszahlung in Ihrem Fall vermutlich nicht durchgesetzt werden kann. Sie könnten jedoch womöglich die Erstattung der Kosten für den Ersatzflug verlangen, sofern die Fluggesellschaft nicht darlegen kann, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Der Flug, den Sie gebucht haben, müsste dann noch die beste und einfachste Möglichkeit sein, nach der Annullierung zum Zielort zu kommen.

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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung in Betracht. Hiernach haben Sie als Reisender, dessen Flug annulliert wurde unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, für die hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten von der Airline entschädigt zu werden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist es zunächst, dass Sie von der Airline nicht mehr als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden. Hierzu machen Sie in Ihrer Frage leider keine Ausführungen. Da der Grund jedoch der Fluglotsenstreik war, ist wohl davon auszugehen, dass eine Info nicht eher erfolgte.

Weitere Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist es weiterhin, dass die Airline nicht nachweisen kann, dass die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte, die sie auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte, um die Annullierung zu vermeiden. D.h. bedeutet, dass jeder Reisende grundsätzlich nach Art. 5  VO einen Anspruch auf Ausgleichsleistung hat. Dieser kann nur für den Fall entfallen, in dem die Airline folgende Dinge vorträgt und auch beweisen kann:

  • es ist ein Ereignis aufgetreten, welches als außergewöhnliches Ereignis einzustufen ist
  • allein aufgrund dieses Ereignisses kam es letztlich zu der Annullierung des Fluges
  • Maßnahmen, die die Airline ergriffen hat, um die Annullierung des Fluges zu vermeiden
  • Nachweis darüber, dass keine weiteren Maßnahmen ergriffen hätten werden können, die die Annullierung vermieden hätten.

D.h. für Ihren Fall grundsätzlich ist es möglich, dass ein Streik der Fluglotsen als außergewöhnliches Ereignis eingestuft werden kann. Aber die Airline muss in einem solchen Fall auch noch alle weiteren oben aufgeführten Kriterien darlegen und beweisen. Kann sie dies nicht oder können Sie der Airline nachweisen, dass es z.B. noch eine Maßnahme gegeben hätte, die zumutbar war und die die Annullierung vermieden hätte, haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 5 und 7 VO.

Daher würde ich Ihnen empfehlen, einen solchen Ausgleichsanspruch gegenüber der Airline geltend zu machen. Wenn sich diese nach Art. 5 Abs. 3 VO von dieser Pflicht befreien will, ist sie so zu sagen im Zugzwang und muss all die oben aufgeführten Kriterien erfüllen. Tut sie dies nicht oder kann sie dies nicht bleibt ihr Anspruch bestehen. Daher sollten Sie einen solchen durchaus zunächst gegenüber der Airline geltend machen.

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Hallo,
danke für die Ausführung.
Ryanair hat mich nie informiert dass der Flug nicht stattfindet. Weder im Hotel, noch per Mail, noch per SMS oder Anruf.
Ich habe es im Flughafen, am Flugtag, nach der Sicherheitskontrolle vor dem Flugsteig ca. 2 Stunden vor Abflug über die Anzeigetafel erfahren.
Nur Ryanair und Easyjet sind ausgefallen!!!!! Die guten Airlines wie Lufthansa, KLM, Britisch Airways, TAP, Iberia, Alitalia usw. sind geflogen.
Galt der Fluglotsenstreik nur für die Billig Lines? Nein..... Wenn gestreikt wird , wird gestreikt....
Nur die guten Airlines haben sich gekümmert und sind (mit etwas verspätung) auf der Flugroute dem Luftraum ausgewischen. Dazu war anscheinend Ryanair nicht in der Lage. oder die wollten schlichtweg nicht. Vielleicht hat Ryanair so mehr Geld gespart und versucht nun die gerichtsverfahren auszusitzen. Ich habe Zeit ;-))
mfg
slash3388
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Hey slash3388,

du wolltest am 21.03.16 mit Ryanair von Lissabon nach Frankfurt Hahn fliegen. Leider wurde dein Flug annulliert. Als Grund dafür wurde ein Fluglotsenstreik angegeben.

Du fragst dich nun, warum andere Fluggesellschaften geflogen sind und nur die Billigairlines ihre Flüge annulliert haben. Deine Annahme, dass die Billigflieger die Buchungen storniert haben, da sie Spritkosten sparen wollten finde ich durchaus plausibel. Durch einen solchen Streik müssen die Flugrouten geändert werden. Dies führt vermehrt zu einer längeren Flugzeit und einem höheren Kerosinverbrauch. Es ist daher durchaus denkbar, dass es für die Billigflieger wirtschaftlicher ist, einen solchen Flug einfach zu canceln, anstatt ihn unter diesen verschlechterten Bedingungen durchzuführen. Rechtens ist das meiner Ansicht aber nicht. Wie bereits vielfach geschildert wurde, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung entsprechende Entschädigungsleistungen erbringen. Diese sind je nach Einzelfall gemäß Art. 7, 8 und/oder 9 der Fluggastrechte Verordnung zu leisten. Laut deiner Schilderungen dürfte eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO besonders interessant sein. Hier kommt dann Art. 5 Abs. 3 VO ins Spiel. Wonach eine Fluggesellschaft die Ausgleichzahlung nicht tätigen muss, wenn die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Der Fluglotsenstreik könnte einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Dies ist aber nur dann zu bejahen, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das ist hier natürlich sofort abzulehnen. Es wäre der Airline zumutbar gewesen, die Flugroute entsprechend zu ändern. Dies haben auch andere Fluggesellschaften getan und es ist nicht ersichtlich, warum für die Billigairlines andere Regeln geltend sollten. Wahrscheinlich ist es leider so, dass diese darauf hoffen, dass sich niemand „ausreichend“ beschwert. Für viele Fluggäste stellt es eine enorme Hemmschwelle dar, den gerichtlichen Weg zu bestreiten, da sie häufig Angst haben sich auf ein langwieriges und kostspieliges Verfahren einzulassen. Dabei muss es gar nicht so kostspielig sein. So wurde beispielsweise entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will. (Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)

Außerdem sind sich manche Fluggäste unsicher, an welches Gericht sie sich wenden sollen. Besonders bei Problemen mit „ausländischen“ Fluggesellschaften kommt es häufig zu Verwirrungen. Bei Ryanair handelt es sich um ein schottisches Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Dublin. Es ist daher denkbar, dass das Gericht in Dublin angerufen werden müsste. Hier hat der EuGH jedoch Licht ins Dunkel gebracht und ein fluggastfreundliche Lösung gefunden. Das Gericht entschied nämlich, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugsortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann also nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft. (Vgl. EuGH, Urteil vom  09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)

Ich stimme dir zu, dass es eine Unverschämtheit ist, dass die Billigairlines an diesem Tag nicht geflogen sind, obwohl es ihnen scheinbar zumutbar gewesen wäre. Die entsprechenden Gesetzesgrundlagen, um gegen dieses Verhalten vorzugehen, bestehen. Es ist nur leider immer noch so, dass zu wenige Betroffene ihre Rechte nach der Fluggastrechte Verordnung einklagen. Und wie immer so schön gesagt wird: „Wo kein Kläger, da kein Richter…“

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Guten Tag,

Ihr Flug mit Ryanair von Lissabon nach Frankfurt Hahn wurde annulliert. Sie haben deshalb über eine andere Airline einen Flug gebucht, und fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber Ryanair.

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der Start Ihres Fluges wurde aufgegeben. Es ist von einer Annulierung zu sprechen.

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich bei einer Annulierung, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung von Lissabon nach Frankfurt Hahn könnten Ihnen pro Fluggast 250 Euro zustehen.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Sie wurden gar nicht informiert, und erfuhren erst 2 Stunden vor dem Flug von der Annulierung. Daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Ryanair führte Ihnen gegenüber an, dass ein Fluglotsenstreik vorlag, und dieser zur genannten Annulierung und Umbuchung führte. Dies könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein.

> Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki")

Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Sie geben an, dass auf der gleichen Strecke weiterhin von anderen, den "guten" Airlines, Flüge bedient wurden. Wieso Ryanair dies also nicht tat ist fraglich. Dies muss allerdings die Airline selbst darlegen, die Beweislast liegt nicht bei Ihnen. Ihnen könnten deshalb Ausgleichszahlungen zustehen, falls Ryanair nicht beweisen kann, dass der Streik ein außergewöhnlicher Umstand war.

Was Sie nun tun können ist, sich zunächst bei Ihrer Airline zu melden und Ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend zu machen. Sollten diese nicht oder negativ reagieren, dann ist Ihnen zu raten, sich an einen Anwalt zu wenden und zusammen mit diesem weitere rechtliche Wege zu gehen.

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