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Guten Tag,

Danke für die Antwort, die aber am Punkt vorbeigeht. Der ursprünglich gebuchte Flug ist weiter buchbar und daher nicht annulliert. Es kann nicht rechtens sein, einen Fluggast einfach ohne Begründung auf einen beliebigen anderen Flug zu buchen.

Mit der Bitte um Antwort
bezieht sich auf eine Antwort auf: Easyjet verlegt Flug um 2 Tage nach hinten
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
+1 Punkt

3 Antworten

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Hallo,

ich möchte noch einmal versuchen Ihre Frage zu klären.

Ihr Flug wurde um zwei Tage nach hinten verlegt. Sie sagen, dass dieser jedoch nach wie vor im Internet buchbar ist und Sie keine Begründung erhalten haben, warum genau Ihr Flug um zwei Tage nach hinten verlegt wird.

Leider kann Ihnen tatsächlich nur die Fluggesellschaft erklären, warum genau Ihr Flug verlegt wurde. Leider wird Ihnen hier auch niemand erklären können, warum der Flug nach wie vor buchbar ist.

All das sind Fragen, die Ihnen keiner außer der Fluggesellschaft beantworten kann. Da Ihnen diese Problematik keine Ruhe lässt und Sie leider mit der kostenpflichtigen Kundennummer nichts erreichen können, sollten SIe sich per Email oder noch besser schriftlich an Easy Jet wenden um eine Antwort auf Ihre Frage zu erwirken.

Da Ihr Flug nun zwei Tage später gehen soll, gibt es keine andere rechtliche Bewertung als von einer Annullierung auszugehen. Denn zwei Tage später sind keine Verspätung mehr sondern nach der Definition bereits eine Annullierung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Tatsache, dass in Ihrem Fall eine Annullierung vorliegt berechtigt Sie dazu den Flug kostenfrei stornieren zu können und Sie können den Flugpreis zurückerhalten. Mit diesem Geld können Sie den Flug erneut buchen, eventuell tatsächlich den Flug der nach wie vor im Internet existiert.

Leider kann ich Ihnen nur sagen welche Ansprüche Ihnen nun zustehen. Warum Ihr Flug nun erst zwei Tage später geht und warum er nach wie vor im Internet angeboten wird, kann Ihnen niemand hier erklären. Dazu müssen Sie sich wirklich an die Fluggesellschaft wenden. Wenn es per Telefon nicht geht, dann versuchen Sie es auf einem anderen Weg.

 

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Hallo,

du hast mit Easyjet einen Flug gebucht. Dieser wurde nun vom 25. auf den 27. September 2016 verlegt. Eine Begründung wurde nicht angegeben. Unter der kostenpflichtigen Kundenservicenummer wurdest du nach vier Minuten aus der Warteschleife geworfen. Da du auf den Flug am 25.09.16 angewiesen bist, fragst du dich, wie die Rechtslage ist. Des Weiteren widerstrebt es dir, dass der Flug immer noch im Internet buchbar ist.

Zuerst muss ich George zustimmen. Rein theoretisch muss der Flug als Annullierung angesehen werden. Die Praxis kann natürlich immer anders sein, aber dafür wäre es wohl sinnvoll sich an die Fluggesellschaft oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Besonders geeignet wäre ein Anwalt, welcher sich auf das Reiserecht spezialisiert hat.

Wie bereits ausführlich erläutert worden ist, kommt ein Anspruch gemäß Art. 8 VO aufgrund der Annullierung in Betracht. Ich möchte noch kurz die Problematik des Gerichtstandes ansprechen. Bei Easyjet handelt es sich um ein britisches Luftfahrtunternehmen, welchen seinen Hauptsitz in Luton bei London hat. Es könnte sich daher eine Problematik bezüglich der rechtlichen Vorgehensweise ergeben. Hinsichtlich des Gerichtsstandes gab es eine interessante Entscheidung. Anspruchsgegner war die Fluggesellschaft Ryanair, welche ihren Hauptsitz in Dublin hat.

 LG Lübeck, Urteil vom 22. April 2010 Az. 14 S 264/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki LG Lübeck 14 S 264/09“ eingibst)

In diesem Fall hat das Landgericht entschieden, dass das Amtsgericht deutsches Recht angewendet hat. Es ging dabei um eine deutsche Familie, die von Dublin über London noch Lübeck fliegen wollte. Wegen einer Verspätung des Fluges von Dublin nach London, haben sie ihren Anschlussflug verpasst und mussten sich dann selbst um eine Alternative bemühen, da Ryanair erst 3 Tage später einen Alternativflug anbieten konnte. Das Gericht entschied hier, dass irisches Recht anwendbar sei. Gemäß Art. 28 EGBGB unterliege der Beförderungsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweise. Das sei aufgrund der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB Irland, weil die Beklagte dort ihren Sitz habe.

Grundsätzlich ist der Gerichtsstand Ort, an dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.

Folgendes Urteil des EuGH ist jedoch deutlich fluggastfreundlicher und geht dem eben genannten Urteil vor:

EuGH, Urteil vom  09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)

Hier entschied das Gericht, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugsortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.

Dieses Urteil ermöglicht somit auch dir ein weiteres Spektrum an Möglichkeiten, wo du die Fluggesellschaft zur Verantwortung ziehen kannst.

Ich hoffe dies konnte dir etwas weiterhelfen und dass du einen Weg findest Easyjet zu erreichen. 

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

Beantwortet von (2,280 Punkte)
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