Bei einer Dienstreise sind zwei Koffer nicht mit angekommen und bis heute nicht mehr aufgetaucht. Daraufhin wurde Ersatzkleidung für die Baustelle gekauft und Sie fragen sich, ob diese nun ersetzt werden müssen.
Dieser Anspruch könnte sich aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.
1. Gepäckverspätung
Falls das Gepäck wieder aufwachen sollte, handelt es sich um eine Gepäckverspätung. Im Falle einer Gepäckverspätung steht ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens zu:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Dazu folgende Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.
Den Urteilen und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materieller Schaden bis zur Obergrenze von etwa 1.300 Euro.
Eurowings muss Ihnen also im Falle einer Gepäckverspätung die Kosten für die Arbeitskleidung ersetzten, da diese auch dringend notwendig waren.
2. Gepäckverlust
Ein Verlust des Frachtgutes hingegen ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. In ca. 90 % der Fälle ist es jedoch so, dass das Gepäck früher oder später wiedergefunden und dem Eigentümer zugestellt wird.
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 S. 1 MÜ gilt im Fall eines Gepäckverlusts dasselbe, wie im Artikel 19 MÜ:
(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Auch bei einem Gepäckverlust hat die Fluggesellschaft also den Schaden zu ersetzen.
Es besteht also ein Anspruch auf die Erstattung des entstandenen Schadens, wenn Sie nachweisen können, dass die Anschaffungen notwendig waren. Das muss Sie innerhalb von 21 Tagen gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.
Ihre Kollegen bzw. die Firma sollten daher Eurowings nochmal unter Verweis auf die oben genannten Anspruchsgrundlagen zur Zahlung auffordern. Weigern diese sich weiterhin, könnte es sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht zu kontaktieren.