Auf Ihrem Flug ist Ihr Gepäck beschädigt angekommen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen und ob Sie diese überhaupt noch geltend machen können.
Zunächst zu einem möglichen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommens.
Kapitel III, Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens schreibt Folgendes vor:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.“
Sie haben Ihr Gepäck bereits beschädigt erhalten, das Gepäckstück befand sich aller Wahrscheinlichkeit nach während des zur Beschädigung führenden Ereignisses in der Obhut der Fluggesellschaft, jedenfalls nicht in Ihrer Obhut. Somit sind die Anforderungen des Paragrafen erfüllt.
Sie haben prinzipiell also einen Anspruch auf den Ersatz Ihres Schadens. Jedoch ist fraglich, ob Sie diesen Schaden auch rechtzeitig geltend gemacht haben.
Kapitel III, Art. 31, Abs. 1 des MÜ besagt folgendes:
„(1) Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.“
In Ihrem Fall haben Sie den Schaden zwar sofort entdeckt, Sie haben den Koffer jedoch angenommen ohne eine Schadensmeldung zu machen.
Weiterhin im Kapitel III, Art. 31, Abs. 2 des MÜ:
„(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben […] Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.“
Ich würde das dahin gehend auslegen, dass der Fluggast sieben Tage Zeit hat, um den Schaden zur Anzeige zu bringen. Dieses ist meines Erachtens unabhängig davon, wo Sie sich befinden. Die Frist ist daher leider nicht eingehalten und ein Anspruch auf Entschädigung scheint schwer durchsetzbar. Sie könnten versuchen, die Fluggesellschaft zu kontaktieren und erklären, dass es keinen Informationsschalter oder ähnliches gab, weshalb es Ihnen nicht möglich war, rechtzeitig eine Schadensmeldung vorzunehmen.