Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).
Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen.
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Somit besteht ein Anspruch auf Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.
Dazu die folgenden Urteile:
AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Jedoch umfasst der Schaden nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Es gibt keinen Schadensersatz für bloße Wartezeit oder für Unannehmlichkeiten. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat:
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Dieser Anspruch muss aber auch fristgerecht geltend gemacht wird. Das wird in Art. 31 Abs. 2 MÜ geregelt:
Art. 31 Fristgerechte Schadensanzeige
(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter: "Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Das Gepäck wurde Ihnen am 04.05 zugestellt. Sie haben den Anspruch am 23.05 also innerhalb der Frist versendet. Angekommen bei der Fluggesellschaft ist er aber erst am 29.05, also nach der Frist. Fraglich ist, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist. Dafür hilft ein Blick in Art. 31 Abs. 3:
Art. 31 Abs. 3:
(3) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.
Ausreichend ist also die Versendung des Schadensersatz. Sie haben meines Erachtens daher die Frist nicht verpasst und können mögliche Ansprüche geltend machen.
Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Ihnen entstandenen Schäden gegenüber der Fluggesellschaft und sollte diese erneut geltend machen.
Falls diese sich weiterhin weigern sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.