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Liebe Allwissende,

ich habe folgende Frage: Mein Papa reiste mit einer Gruppe Angler von MUC nach ALTA via Oslo.

Das Gepäck (inkl. Kühlboxen) wurde in MUC durchgecheckt bis nach Alta. In Oslo angekommen, mussten die Herren allerdings das Gepäck am Band holen. Dort warteten sie vergebens auf eine Kühlbox, die in MUC nicht verladen wurde. Sie warteten bis zum Ende des Gepäcks und standen schließlich 20 min bei Lost&found an, was dazu führte, dass sie ihren Anschlussflug nach Alta verpassten und 8 Stunden am Flughafen auf den nächsten Flug warten mussten.

Welche Ansprüche können sie nun geltend machen?

Vielen Dank für Ratschläge
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Hallo,

da es in Ihrem Beitrag um 2 Problem geht, nämlich zum einen um den Verlust der Kühlbox und zum anderen dem Verpassen des Anschlussfluges, möchte ich meinen Beitrag auch in diese 2 Punkte gliedern.

1. Verlust der Kühlbox

Ein Verlust von eingechecktem Gepäck ist immer ärgerlich. Allerdings wird der Fluggast hier nicht vom deutschen Rechtssystem im Stich gelassen. Ihm kommt das Montrealer Übereinkommen zu Hilfe.

Diese regelt für den Fluggast im Fall eines Gepäckverlusts einer Gepäckzerstörung oder einer Gepäckbeschädigung verschiedene Ansprüche. Da die Kühlbox im Fall deines Vaters augenscheinlich verloren gegangen ist, würde ich gerne auf Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens aufmerksam machen. Dort heißt es wie folgt:

2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrtzeuges oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers  befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer nur, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Meiner Meinung nach befand sich die Kühlbox zum Zeitpunkt des Verlusts in der Obhut des Luftfahrtunternehmens, mit dem Ihr Vater geflogen ist, sodass diese auch für den Verlust haften müssen.

Bei einem Verlust von Gepäck, wie z.B. einem Koffer, wäre die Airline dazu verpflichtet, den Kläger Geld für neue Kleider und etwaige Hygieneartikel bereitzustellen oder sie aber zusätzlich noch mit sogenannten Notfallpaketen auszustatten. Bei Ihnen ging jedoch eine Kühlbox verloren. Ich nehme jetzt mal an, dass sich in dieser Kühlbox keine Kleidungsstücke oder Hygieneartikel befanden. 

Somit sehe ich die in Ihrem Fall betroffene Airline dazu in der Pflicht, Ihnen den Wert der Kühlbox zu erstatten. Allerdings muss festgehalten werden, dass es für die Luftfahrtunternehmen auch eine Haftungshöchstgrenze gibt. Diese wird in Artikel 22 Absatz 2 festgelegt und beträgt 1.131 Sonderziehungsrechte. 1.131 Sonderziehungsrechte entsprechen etwa 1300€.

Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 3.2.2011, Az. 32 C 2427/10 (bei Google einfach eingeben: "32 C 2427/10 reise-recht-wiki.de")

Bei Verlust von Gepäckstücken haftet der Luftfrachtführer dem Fluggast im Rahmen von Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens.

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.8.2004, Az. 13 U 215/02 (bei Google ganz leicht zu finden, wenn Sie dort eingeben: "13 U 215/02 reise-recht-wiki.de")

Die Airline trifft die Verschuldensvermutung bei Gepäckverlust.

2. Verpassen des Anschlussfluges

Inwieweit Sie Ansprüche für den verpassten Anschlussflug geltend machen könne, ist meiner Meinung nach schon deutlich schwieriger zu beantworten. 

Dass Ihr Vater seinen Anschlussflug verpasst hat, lag in erster Linie ja nicht an einer Verspätung des Zubringerfluges, sondern an der Tatsache, dass eine Ihrer Kühlboxen während des Zubringerfluges nach Oslo verloren gegangen ist und Ihr Vater dadurch am Lost&Found Schalter 20 Minuten stand, was widerrum zum Verpassen des Anschlussfluges führte.

Man könnte vielleicht anführen, dass hätte die Airline die Kühlbox in erster Linie gar nicht verloren, so hätte man den Anschlussflug pünktlich erreicht. Damit wäre es vielleicht möglich Ansprüche gegen die Airline durchzusetzen. Aber ob, das wirklich so funktionieren könnte vermag ich hier nicht zu sagen. 

Da es mir in diesem Beitrag allgemein nur möglich ist, meine Rechtsmeinung zu Ihrem dargestellten Fall abzugeben, empfiehlt es sich in Ihrem Fall meiner Meinung nach sehr, zusätzlich noch einen Rechtsanwalt für eine professionelle Rechtsberatung heranzuziehen.

Vielleicht hilft Ihnen dieser Post einen passenden zu finden:

http://www.flugrechte.eu/260/fachanwalt-für-reiserecht-in-münchen-gesucht-dringend?show=260#q260

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