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Hallo,

wir waren in Tel Aviv. Mein Gepäck konnten wir am Ankunfttag 05.07.2019 nicht mitnehmen. Am nächsten Tag wollten wir ans Meer. Wir haben 2 Stunden in der Hitze nach einen geöffneten Strandbekleidungsgeschäft gesucht, da der Samstag in Israel ein Feiertag ist. Genauso mussten wir längere Strecken für die Hygieneartiekel zurück legen. Können wir den immaterielen Schadensersatz geltend machen? Nachdem wir ein offenes Geschäft gefunden haben, musste ich mir einen zugroßen Badeanzug zulegen. Unsere Urlaubslaune war dahin.

Am 13.07.2019 um ca. 16:30 Uhr stand unser Rückflug an. Am selben Tag gegen 12 Uhr haben wir ein Anruf erhalten, dass der Koffer nun am Flughafen sei. Nach Ettiket war der Koffer aber bereits am 12.07.2019 im Flughafen gewesen.
Bitte um Rückmeldung

Grüße

Sabrin
Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Hallo Sabrin,

Ihre Frage betrifft die Ansprüche bei einer Gepäckverspätung. Diese ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Bei einer Gepäckverspätung steht dem Fluggast also ein Anspruch auf den Ersatz des Schadens zu, welcher diesem durch die Gepäckverspätung entstanden ist. Sie fragen speziell danach, ob dieser Anspruch nur die Ersatzkäufe betrifft oder auch einen Schadensersatz für die entgangene Urlaubsfreude geltend gemacht werden kann. 

Dazu konnte ich folgendes Urteil finden: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Sie haben also meines Erachtens tatsächlich nur einen Anspruch auf die Erstattung der Ersatzeinkäufe und leider keinen Schadensersatzanspruch wegen der entgangenen Urlaubsfreude.

Sie könnten jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Reisegepäck nicht sofort zum Fluggast geliefert
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Sie haben eine Reise nach Tel Aviv unternommen. Jedoch wurde ihr Gepäck ihnen nicht umgehend zugesandt.  Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Sie haben also einen Anspruch auf eine Rückersattung der Kosten haben, die Sie durch die Verspätung Ihres Gepäcks erlitten haben. Dabei ist zu beachten, dass Sie Ihre Ausgaben aber belegen und nachweisen können, dass Ihre Ausgaben notwendig waren. Hierzu sollten alle Belege für die Ausgaben unbedingt aufbewahrt werden. Wie oben schon erwähnt liegt hier die Höchstgrenze bei ca. 1330 EUR. Einen Tagessatz darf die Airline Ihnen aber nicht vorschreiben.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst jedoch nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar.

Zu beachten ist außerdem, dass Sie die Verspätung Ihres Gepäcks unverzüglich melden. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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