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Habe gestern folgende Situation erlebt:

Bin mit der LH FMO-FRA-IST geflogen, alles auf einem Ticket. Da der Zubringerflug von FMO nach FRA Verspätung hatte, musst ich mich beeilen um den Anschlussflug nicht zu verpassen. Die Wege am FRA sind sehr lang, sodass ich ziemlich kaputt am Gate ankam. Leider hat mein Gepäck den Umstieg wohl nicht geschafft, dies stellte ich bei der Ankunft in IST fest. Ich erhielt dort vom Baggage Lost&Found Büro eine Bestätigung über das fehlende Gepäck und eine Email von der LH, mit der Aussage, mein Gepäck hätte nicht transportiert werden können. Erst am nächsten Tag konnte ich meinen Koffer am Flughafen abholen, sodass mir Kosten für Telefonate (Roaming!), Fahrtkosten am nächsten Tag durch halb Istanbul zum Flughafne und eine Übernachtung entstanden sind. Da ich ursprünglich eine Rundreise ab Istanbul geplant hatte, musste ich somit entgegen meiner Planung eine Nacht in Istanbul verbringen. Steht mir in diesem Fall eine Entschädigung zu?
Gefragt in Gepäckverspätung von
Bearbeitet von
+31 Punkte

15 Antworten

+9 Punkte

Ja, klar hast Du einen Anspruch gegen Lufthansa wegen der Gepäckverspätung. Gegenfrage: Wieso sollte Lufthansa Dir die erlittenen Schäden nicht ausgleichen müssen. Das ganze war doch nicht Deine Schuld.

-Lufthansa muss Dir definitiv

-Telefonkosten (alles inklusive Roaming)

-Fahrtkosten zum Flughafen und auch vom Flughafen zum Hotel

-Hotelkosten

-Entschädigung wegen des verpassten Urlaubstages der Rundreise

zahlen.

Das sind Deine Ansprüche nach den Buchstaben des Gesetzes. In der Praxis wirst Du früher oder später einen Anwalt aufsuchen müssen, da Lufthansa DIr nichts zahlen wird. Sie werden versuchen, Dich in eine Endlos-Schleife von Schreiben, Antwortschreiben usw. usf. zu ziehen und Dich zu zermürben.

vgl.: Muss Lufthansa Entschädigung + Taxi, Hotel und Telefonkosten bezahlen?

 

Beantwortet von (7,150 Punkte)
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Sie fragen nach einer "Entschädigung" wegen einer Gepäckverspätung. Eine "Entschädigung" gibt es juristisch gar nicht.Es gibt Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Daher müssten Sie Ihre Frage genauer stellen.

Wenn Sie mit Ihrer Frage meinen, inwieweit Ihnen Ansprüche gegen die Lufthansa auf Ersatz der Ihnen entstandenen Roaming-Kosten und Fahrtkosten zustehen, dürfte dies zu bejahen sein.

Leider ist Ihre Frage jedoch ungenau gestellt, so dass man dazu nicht weiter Stellung beziehen kann.
Beantwortet von (3,780 Punkte)
+8 Punkte
+6 Punkte
Ja, klar.

Gegenfrage: Wieso sollte die Fluggesellschaft nicht zur Entschädigung verpflichtet sein?

Weil Fluggesellschaften es glänzend verstehen, Fluggästen zu suggerieren, dass Fluggäste nie Anspruch auf irgendwelche Gelder haben?

Weil die Lufthansa "befohlen" hat, es gibt keine Entschädigung?

Weil die Fluggesellschaft es so will?

Für solche Fälle gibt es Rechtsanwälte, die sich darauf spezialisiert haben, Fluggesellschaften Paroli zu bieten. In Ihrem Fall würde ich einen fachanwalt für Gepäckrecht einschalten. Ein Fachanwalt für Gepäckrecht oder ein Fachanwalt für Flugrecht weiß, welche Gelder Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können und wird wahrscheinlich noch einige andere Tricks kennen, um an eine angemessene Entschädigung zu gelangen.

Da Rechtsanwälte in Deutschland von der Gegenseite bezahlt werden müssen, wenn die andere Seite verliert, haben sie im Erfolgsfall nicht einmal Kosten aus der Beauftragung eines Fachanwaltes.

Ich sehe für Sie beste Chancen auf eine saftige Entschädigung.
Beantwortet von (5,350 Punkte)
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+5 Punkte

@ A380toddler und @ ALLE:

Wegen der Rechtsanwaltskosten hatte ich auch erst einiges Bauchweh. Ist aber ohnehin zweitrangig, da IMMER DIE AIRLINE die Rechtsanwaltskosten übernehmen muss. Wir sind zwar rechtsschutzversichert, hatten aber eine hohe Selbstbeteiligung von 250 euro pro Schadenfall. Daher hatte ich mich vorher bei der Versicherung erkundigt. Die sagten, dass die Rechtsanwaltskosten übernommen würden, aber blablabla. Die Dame unseres Versicherers wollte mich dann auch gleich an einen Anwaltsheini vom Versicherer durchstellen. Ich habe das abgelehnt und auf meinem Recht bestanden, dass ICH DEN ANWALT AUSSUCHEN darf. Da hat sie dann kleinlaut zugegeben, dass "auch das kein Problem wäre" cheeky

Wir haben nachher sohgar unsere Selbstbeteiligung von 250 euro wieder gekriegt. Ich würde euch raten, dem Anwalt schon im Voraus genau zu sagen, dass ihr die Entschädigung wegen der Flugverspätung PLUS Anwaltskosten PLUS die Kohle vom Selbstbehalt bei der Rechtsschutzversicherung haben wollt. Die Kanzleien wissen dann, welche Positionen sie bei der Airline vorlegen.

Bei uns hat es mühelos geklappt. Ich kann nicht wirklich ssagen, was die Anwälte der Kanzlei gemacht haben. Ich habe aber einen guten Eindruck gehabt und fühlte mich gut aufgehoben. Meine Empfehlung: Rechtsanwaltskanzlei Jan Bartholl BLS aus Berlin. Spezialisiert auf europäisches Flugrecht und total bequem, ein Anruf, eine Mail mit den Unterlagen und schon war die Kohle da. Ich würde auch immer einen Fachanwalt für Reiserecht vorziehen, als es vom Wald- und Wiesenanwalt vor der Haustür machen zu lassen. Der Fachanwalt kennt jeden Winkelzug und jeden Trick aus dem EffEff und kann dann im Falle des Falles der Joker sein (ein Anwalt der so was nicht immer macht ist doich den Fluggesellschaftern hiflflos ausgeliefert).

Bei uns: 2 x 600 Euro PLUS 250 Euro Selbstbeteiligung. Was die Lufthansa unserem Anwalt zahlen musste, weiß ich gar nicht. Hab ich gar nicht mehr nachgefragt. War ja auch egal, weil wir unsere Kohle auf jeden Fall erhalten hatten laugh

Ach ja, Lufthansa hat natürlich vorher auch wieder elendig lange versucht uns zu verar... Es hieß dann immer wieder, dass ein völlig unverhersehbarer technische Defekt an der Maschine zur sehr bedauerlichen Verspätung geführt hätte. Wers glaubt ... cool

Als unser Anwalt sich dann eingeschaltet hat, war Lufthansa dann ganz plötzlich handzahm und hat folgsam und anständig die 1200 Euro gezahlt. Aber vorher mussten die in 3 Briefen !!!!!! erstmal ordentlich losziehen und wollten mir weismachen, dass wir keine Chance auf Entschädigung hätten. Die versuchen echt alles ... ALLES ... um unbescholtenen und unwissenden Passagieren Sand in die Augen zu streuen. Nachher mit Anwalt heißt es dann immer lammfromm: Haben wir ja so nicht gemeint... blablabla Es ist nur leider echt kläglich, dass wohl Tausende von Passagieren den Ausreden und Märchen der Fluggesellschaften glauben. Wieso weiß ich auch nicht. Ist denn heute keiner mehr Manns genug, so einen unsinn mal zu hinterfragen!??????????? 

Dieses Schreiben der Lufthansa hier hat uns die Kanzlei geschickt:

 
Beantwortet von (4,370 Punkte)
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wir hatten genauso einen Fall mit Air Berlin. Auf einem Flug nach Spanien haben wir drei Koffer am checkin an die Air Berlin gegeben. In Spanien waren plötzlich nur 2 Koffer da: es fehlte natürlich genau unser großer Koffer, in dem wir alle wichtigen Sachen (medikamente, Kontaktlinsen, Brille, Laptop, ipad Hülle, Handyladegerät, usw) reingepackt hatten. Super! So standen wir da mit fast nichts. Die Sachen meiner kleinen Tochter konnte ich mir schlecht anziehen.

Die Mitarbeiterin der Air Berlin am Flughafen sagte uns, dass der Koffer wahrscheinlich mit dem nächsten Flieger am nächsten Tag nachgeliefert wird. Wir haben dann am nächsten Tag immer wieder dort angerufen, aber man sagte uns dass der Koffer leider noch nicht gekommen wäre. Am nächsten tag ging es wieder so weiter. Wir konnten am 3. Tag nicht mehr ohne die Sachen auskommen und sind dann shoppen gegangen. Was soll man machen? Ich kann nicht 3 Tage in den gleichen Klamotten rumlaufen und dann noch in Spanien bei brüllender Hitze. 

Als auch nach einer woche der Koffer noch nicht da war, haben wir alle Sachen dort unten neu gekauft. Insgesamt haben wir fats 800 eur ausgegeben. In Deutschland zurück hat sich Air Berlin dann gemeldet und gesagt, sie könnten leider keine Entschädigung zahlen, da angeblich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen drinsteht, dass Fluggesellschaften für so was nicht haften. Wir haben uns dann noch einige Male beschwert, aber mehr als ein Fluggutschein über 120 EUR wollte man uns partout nicht anbieten.

Nachdem ich mich in verschiecdenen Foren erkundigt hatte, dass uns auf jeden Fall viel mehr zusteht, habe ich dann die empfohlene Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in Berlin beauftragt. Und es kam wie es offenbar immer bei Fluggesellschaften ist, wenn sich ein Anwalt mit denen streitet. Plötzlich hat die Air Berlin nach den Verhandlungen mit unserem Rechtsanwalt doch 800 Euro bezahlt. 

Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht: Glauben die echt, dass alle Flugpassagiere so blöd sind und sich mit einem Fluggutschein abspeisen lassen? Und statt uns eine angemessene Entschädigung zu zahlen, muss Air Berlin jetzt die vollen über 800 eur zahlen plus Anwaltskosten. Das hätten die sich auch sparen können. Aber offenbar wollen Airlines so was nicht verstehen... crying

Beantwortet von (6,310 Punkte)
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Eine Entschädigung kann aufgrund mehrerer Umstände verlangt werden. Bei der Schadensersatzforderung sind die verschiedenen entstandenen Schäden (Ersatzbeschaffungskosten, Fahrtkosten, nutzlos aufgewendete Urlaubszeit/ entgangene Urlaubsfreude, etc.) getrennt zu betrachten und zu bewerten. Wie der geschilderte Fall rechtlich genau zu beurteilen ist, hängt von den einzelnen Gegebenheiten und dem abgeschlossenen Vertrag ab.

 

1.) Ansprüche infolge einer Gepäckverspätung? Sind Telefonkosten ersatzfähig?

Nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen muss der Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommen, die dem Reisenden durch eine Gepäckverspätung entstehen. Das sind üblicherweise die Kosten für eine Ersatzgarderobe, aber auch etwa Telefonkosten (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 20A C 359/10).

Wichtig ist hier, dass die Telefonkosten auch als Schaden angezeigt werden und der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten geltend gemacht wird!

Dabei ist das Montrealer Übereinkommen nur auf die Kompensation materieller Schäden gerichtet, und nicht wie das BGB, auch auf die Wiedergutmachung immaterieller Schäden. Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude kann daher nur gemäß § 651 f Abs. 2 BGB verlangt werden. Ob das BGB zur Anwendung kommt hängt davon ab, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt, oder um eine Individualreise.

Wenn das Pauschalreiserecht (§ 651 a-m BGB) zur Anwendung kommt, und die Reise durch die Gepäckverspätung auch vereitelt wird oder erheblich beeinträchtigt wurde, dann kann der Passagier zudem Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen. Wann diese Forderung tatsächlich gerechtfertigt ist, entscheidet im Streitfall das Gericht nach Würdigung der jeweiligen Umstände.

Der Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreude kann z. B. gerechtfertigt sein, wenn sich das Gepäck um mehrere Tage verspätete, oder durch das fehlende Gepäck an geplanten Ausflügen und Programmpunkten mangels entsprechender Kleidung oder Ausrüstung nicht teilgenommen werden konnte (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2007, Az. 2-24 S 44/06).

Anders hingegen kann eine kurze Gepäckverspätung von 1 Tag als bloße Unannehmlichkeit gewertet werden und keine Schadensersatzansprüche begründen (vgl. AG Ludwigsburg, Urteil vom 20.06.1995, Az. 2 C 1368/95). Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude kann auch verneint werden, wenn das fehlende Gepäck leicht ersetzt werden kann, oder auch mit der Ersatzgarderobe an den geplanten Aktivitäten ohne größere Beeinträchtigung teilgenommen werden kann.

 

2.) Muss das Gepäck nachgeliefert werden, oder können zumindest die infolge der Gepäckabholung entstandenen Kosten zurückverlangt werden?

Grundsätzlich gilt: Mit Vertragsschluss verpflichtet sich die Fluggesellschaft zur mängelfreuen Personen- und Gepäckbeförderung, der Passagier verpflichtet sich gleichzeitig zur Kaufpreiszahlung. Es wird also zur Aufgabe der Fluggesellschaft, das Gepäck zu transportieren und dem Fluggast am Zielflughafen auch wie geplant auszuhändigen. Kann die Fluggesellschaft dies nicht, so muss sie auch die Folgen davon in Kauf nehmen; der Luftfrachtführer bleibt verpflichtet, das Gepäck dem Passagier zu übergeben und muss ihm dieses daher nachschicken. Aus einer Pflichtverletzung der Fluglinie kann sich keine Verpflichtung des Reisenden ergeben, das Gepäck selbst abzuholen.

Für den Fall, dass dies dennoch vom Reisenden (unberechtigter Weise) erwartet wird (vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.07.2010, Az. 3 C 1433/08 (32)), kann nicht verlangt werden, dass er auch noch die Kosten für die Gepäckabholung zahlt. Der Reisende kann also die Fahrkosten zum Flughafen zurückverlangen. Darüber hinaus verschieben sich in diesem Fall auch die Fristen für eine Schadensanzeige, da von dem Vertragspartner nicht verlangt werden kann, das Gepäck umgehend abzuholen, wenn dieser etwa berufstätig ist.

Beantwortet von (1,650 Punkte)
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Ich habe die Kanzlei Bartolli wegen eines verschwundenen Gepäckstücks eingeschaltet. Es hat alles bestens geklappt. Das Gepäck kam nur 4 Tage nach Einschalten des Anwalts bei uns durch einen Kurier an. Danach ging es noch um Schadensersatz wegen einiger Käufe und Besorgungen und die Anwaltskosten. Ich habe letztlich nichts gezahlt und meinen Schadensersatz und mein Gepäck erhalten. Viel besser hätte es nicht laufen können.

Ich empfehle die Kanzlei Bartolli BLS in Berlin für Gepäckverspätung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. A. Werner
Berlin
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Hallo lieber Fragesteller,

In dem von Ihnen geschilderten Vorfall können Sie auf jeden Fall Ansprüche geltend machen.

Im Montrealer Übereinkommen sind internationale Vorschriften über den Umgang mit Gepäckverspätungen und Gepäckschäden geregelt. Dieses Übereinkommen gilt seit 2005 im deutschsprachigen Raum und löst das Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ab. Das Montrealer Abkommen greift ein, wenn der Flug zwischen den Abkommensstaaten (alle EU-Staaten, USA, Kanada, Japan) gilt oder durch ein Luftfahrtunternehmen der EU geleistet wird der Flug innerhalb Deutschlands stattfindet.

Zu Ihrem Sachverhalt:

Nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommen haftet der Luftfrachtführer für den Schaden, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht bis zu 1.131 Sonderziehungsrechten, vgl. Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen. Bis zu dieser Haftungsgrenze kommt der Luftfrachtführer folglich für die Ausgaben für Ersatzgarderobe, Kosmetika, Telefonkosten u. a. auf (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 01.06.2011, 20A C 359/10). Ein bestimmter Tagessatz besteht nicht.
Für den Ersatz von Mehraufwendungen und Neuanschaffungen ist von großer Bedeutung, dass Sie belegen können was sie gekauft haben und dass es wirklich nötig war. Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob die Neuanschaffungen wirklich nötig gewesen sind. Zu beachten ist bei den Telefonkosten, dass diese als Schaden angezeigt werden und der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten geltend gemacht wird.

Nach Artikel 31 Montrealer Übereinkommen muss eine Schadensanzeige binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks beim Luftfrachtführer gestellt werden (vgl. AG Bremen, Urt. v. 05.12.2013, 9 C 244/13). Fristbeginn ist der Tag, an welchem Sie ihr Gepäck zurückerhalten. Vorher beginnt die Frist nicht zu laufen.

Handelt es sich bei Ihrer Resie um eine Pauschalreise, so reifen auch die Normen aus dem Resierecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 651 ff. BGB.
Liegt eine Pauschalreise vor, so kann ein Anspruch wegen vertaner Urlaubsfreuden auf Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn die Reise durch die Gepäckverspätung erheblich beeinträchtigt oder vereitelt wurde. Inwieweit eine Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist, muss im Zweifelsfall anhand der jeweiligen Gegebenheiten ein Gericht beurteilen.
Das Landgericht Frankfurt urteilte z.B., dass wenn das Gepäck mehrere Tage zu spät am Urlaubsort eintrifft und der Urlauber aufgrund des fehlenden Gepäcks an Ausflügen und anderen Aktivitäten nicht teilnehmen kann, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuenden zusteht (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 05.06.2007, 2-27 S 44/06). Wenn das Gepäck allerdings leicht ersetzt werden kann, liegt kein Anspruch auf Schadensersatz vor. Kommt das Gepäck nur einen Tag zu spät, so handelt es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit (vgl. AG Ludwigsburg, Urt. v. 20.06.1995, 2 C 1368/95, einfach bei bei google unter "2 C 1368/95 Reise-Recht-Wiki" eingeben).

Viel Erfolg!

 

Beantwortet von (2,580 Punkte)
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Lieber Fragensteller, 

in Ihrem Fall steht Ihnen eine Entschädigung nach Artikel 19 des Übereinkommens von Montreal zu. Damit Sie gegen die Lufthansa daraus einen Anspruch geltend machen können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. haftungsbegründende Gepäckverspätung
  2. Verschulden der Airline
  3. Entstehung eines Schadens
  4. Tätigen einer Schadensanzeige.

In Ihrem Fall ist zunächst einmal fraglich, ob eine haftungsbegründende Gepäckverspätung vorliegt. Art. 19 MÜ ist nämlich nur auf solche Verspätungen anwendbar, die eine gewisse Toleranzgrenze bzw. zusätzliche Wartezeit des Reisenden überschreiten. Wo genau diese Grenze zu ziehen ist, d.h. wie lang ein Reisender auf sein Gepäck warten muss, ohne Ansprüche wegen Gepäckverspätung gegen die Airline geltend machen zu können, kann leider nicht pauschal bestimmt werden. Vielmehr wird diese Grenze von verschiedenen Faktoren, wie der Flugzeit, der Flugstrecke und anderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Problematisch in Ihrem Fall ist daher, dass es sich hier um eine max. Verspätung von 1 Tag handelt. Diese könnte unter Umständen zu kurz sein, um die Haftung nach Art. 19 MÜ auszulösen, da in der Rechtsprechung eine solche Verspätung unproblematisch erst ab 2 Tagen angenommen wird; vergl. AG Frankfurt, Urt. 13.06.2013 – 29 C 2518/12 (19).

Weiterhin müsste die Airline auch ein Verschulden für die Gepäckverspätung treffen. Ein solches ist immer dann gegeben, wenn die Airline nicht nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eventuell entstehende Schäden aufgrund einer Verspätung des Gepäcks zu vermeiden. In Ihrem Fall kommt es daher außerdem darauf an, ob die Lufthansa dies nachweisen kann oder nicht. So wie Sie ihren Fall geschildert haben, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Gepäckverspätung entstanden ist, weil ihr Zubringerflug von Münster nach Frankfurt verspätet war. Um sich zu entlasten, müsste die Lufthansa daher beweisen können, dass sie all ihre Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um ihr Gepäck doch noch rechtzeitig zu befördern. Kann sie dies nicht, ist sie auch Schuld an der Verspätung.

Schließlich muss Ihnen durch die Verspätung auch ein Schaden entstanden sein. Nach Art. 19 MÜ sind all die Schäden dem Reisenden zu ersetzten, die ihre Ursache allein in der Gepäckverspätung haben, d.h. nicht entstanden wären, wäre das Gepäck pünktlich transportiert wurden. Bezüglich Kosten für Telefonate mit der Lufthansa wegen der Gepäckverspätung und Fahrtkosten zum Flughafen, gibt es keine Bedenke, dass diese nicht zu ersetzten wären, da die Lufthansa vorallem verpflichtet gewesen wäre, Ihnen ihr Gepäck auszuliefern, d.h. sie hätten es zu ihnen bringen müssen. Dies ergibt sich aus der übernommenen Verpflichtung im Beförderungsvertrag, ihr Gepäck vereinbarungs-gemäß zu transportieren. Fraglich ist hingegen, ob die Airline Ihnen auch die Kosten für eine Übernachtung in Istanbul ersetzten muss, da dies kein Schaden ist, der allein auf der Gepäckverspätung beruht. Es wäre Ihnen nämlich durchaus möglich gewesen, die Rundreise wie geplant anzutreten und Lufthansa hätte Ihnen das Gepäck an den jeweiligen Aufenthaltsort ausliefern müssen. Daher scheinen mir in Ihrem Fall nur die Kosten für Telefonate und Fahrt zum Flughafen ersatzfähig.

Hierbei ist außerdem zu beachten, dass das Übereinkommen von Montral eine Haftungshöchstgrenze bei Gepäckverspätung von 1131 Sonderziehungseinheiten (dies entspricht aktuell ca. 1444 €) festsetzt. Nur bis zu dieser Grenze muss Ihnen die Airline ihren Schaden ersetzten. Weiterhin sollten Sie beachten, dass Sie ihm Rahmen eines solchen Anspruches gem. Art. 19 MÜ die Beweislast für die Verspätung und die Entstehung eines Schadens tragen. D.h. Sie müssen der Airline konkret nachweisen, dass Sie von einer Gepäckverspätung betroffen waren und ihnen dadurch ein Schaden enstanden ist, incl. der konkreten Höhe des Schadens. Hierzu sollten Sie der Airline daher die Bestätigtung über die Gepäckverspätung und auch Belege, aus denen sich die Höhe der Telefonkosten, Fahrtkosten ect. ergeben, zukommen lassen.

Schließlich ist es noch wichtig, dass Sie innerhalb von 21 Tagen, nachdem Sie ihr Gepäck erhalten haben, bei der Lufthansa einen Schadensanzeige aufgeben, die neben der Auflistung der konkreten Schadensposten auch Angaben zur Verspätung enthalten müssen.

 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
Beantwortet von (3,280 Punkte)
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