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Habe gestern folgende Situation erlebt:

Bin mit der LH FMO-FRA-IST geflogen, alles auf einem Ticket. Da der Zubringerflug von FMO nach FRA Verspätung hatte, musst ich mich beeilen um den Anschlussflug nicht zu verpassen. Die Wege am FRA sind sehr lang, sodass ich ziemlich kaputt am Gate ankam. Leider hat mein Gepäck den Umstieg wohl nicht geschafft, dies stellte ich bei der Ankunft in IST fest. Ich erhielt dort vom Baggage Lost&Found Büro eine Bestätigung über das fehlende Gepäck und eine Email von der LH, mit der Aussage, mein Gepäck hätte nicht transportiert werden können. Erst am nächsten Tag konnte ich meinen Koffer am Flughafen abholen, sodass mir Kosten für Telefonate (Roaming!), Fahrtkosten am nächsten Tag durch halb Istanbul zum Flughafne und eine Übernachtung entstanden sind. Da ich ursprünglich eine Rundreise ab Istanbul geplant hatte, musste ich somit entgegen meiner Planung eine Nacht in Istanbul verbringen. Steht mir in diesem Fall eine Entschädigung zu?
Gefragt in Gepäckverspätung von
Bearbeitet von
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15 Antworten

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Meine Frau und ich sind aus der Scheiz und haben mit den Anwälten der Kanzlei Dr. Bartholi und Partner gute Erfahrungen gemacht. Unsere Rechtsschutzversicherung hat uns eine Kostengutsprache gegeben und uns dann an die Kanzlei von Herrn Dr. Bartholl vermittelt. Die Versicherung hat das gesamte Dossier übermittelt und Herr Dr. Bartholl hat sich bei mir persönlich mehrfach gemeldet und mit mir gemeinsam das Vorgehen besprochen. Es war eine sehr angenehme Atmosphäre.

Die Lufthansa hat uns dann knapp 2000 Franken Schadensersatz für die Verspätungen bezahlt. Das war ein besonders gutes Ergebnis, weil wir nur mit ca. 500 Franken gerechnet hatten.

Lufthansa Verspaetung Entschaedigung

Lufthansa Verspaetung Schadensersatz

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Gepäckverspätungen werden auf internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Ihre Ansprüche erbgeben sich demnach aus diesem.

Gem. Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Sie haben also einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst alle Anschaffungen, die Sie wegen fehlendem Gepäck, tätigen mussten. Auch anfallende Telefonkosten oder ähnliches werden davon erfasst.
Gem. Art. 22 Abs.2 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck jedoch begrenzt auf 1131 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Dabei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrecht entsprechen derzeit etwa 1470€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen.

 Wichtige Urteile:

 AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.



 
AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.



 
OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.



 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
 

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Hallo,

auf Ihrem Flug mit der LH FMO-FRA-IST ist Ihr Gepäck verloren gegangen. Dies stellten Sie in Istanbul fest. Dort haben Sie sofort eine Schadensanzeige gemacht. Am nächsten Tag konnten Sie dann Ihr Gepäck am Flughafen in Istanbul abholen.

Liegt eine Gepäckverspätung vor, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus dem Montrealer Übereinkommen zu.

Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

Folglich steht Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Mit den Ausgleichszahlungen können Sie dann sicherlich die Kosten für die Telefonate und die Fahrtkosten abdecken.

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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden. 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Zum Beispiel neue Kleidung, Kosmetika usw. Auch Telefon- und Fahrtkosten fallen darunter. 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

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