Dein Flug MCT-MUC musste aufgrund eines technischen Problems in Sofia zwischenlanden. Sie konnten den Flug dann nicht weiter fortsetzen. Du hast deshalb eine zusätzliche Übernachtung in einem Hotel erhalten.
Einen weiteren Flug MUC-TFS konntest du aufgrund der Zwischenlandung nun nicht antreten. Du möchtest jetzt wissen, ob ihr möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen hast.
In der Regel haben Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder einer Nichtbeförderungen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO 261/2004.
Bei deinem Sachverhalt sehe ich hier Schwierigkeiten mit dem Anwendungsbereich. Dieser ist in Art. 3 der Verordnung statuiert.
Die Regelungen der Verordnung gelten nur für ...
... Fluggäste, die auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaats den Flug antreten
und
... für Fluggäste, die von einem Drittstaat auf einem Flughafen der Gemeinschaft landen, sofern es sich beim ausführenden Luftfahrtunternehmen um eines der Gemeinschaft handelt.
Dein Abflughafen war in MCT, d.h. Maskat im Oman, also ein Drittstaat. Zielflughafen war München. Ausführende Airline war laut deiner Beschreibung Oman Air. Dabei handelt es sich leider um kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Diesbezüglich dürfte die EU-FluggastrechteVO hier nicht eingreifen. Mit ausländischen Reiserecht kenne ich mich leider nicht wirklich aus.
Ich würde dir allerdings raten, dass du dich nochmal an Oman Air selbst wendest; vielleicht könnt ihr zusammen eine Einigung erzielen.
Falls ich den Sachverhalt falsch verstanden habe und du mit einem ausführenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geflogen bist, hättest du wohlmöglich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art 7 EG-VO 261/2004 erzielen können. Allerdings wäre das auch fraglich, da die Zwischenlandung aufgrund eines technischen Defekts möglicherweise als außergewöhnlicher Umstand gelten könnte, was die Airline wiederrum von ihrer Zahlungspflicht befreit.
„Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 14 der VO 261/2004.
Beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands muss das betroffenen Luftfahrtunternehmen auch alle möglichen Maßnahmen zur Verhinderung dieses Umstands ergreifen. Welche Maßnahmen ergriffen wurden, muss die Airline dann auch genau darlegen.