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Flug wurde gebucht fuer die strecke muc-mct und mct -muc.der rueckflug con mct nach muc wurde puenktlich un mct angetreten.wegen eones technischen problema musste un Soria,bulgarien, zwischengelandet werden.wir stand en Ca 4 std auf ser rollbahn,bis uns mitgeteilt wurde,dass ein weiterflug aufgrund des nicht auf die schnelle zu behebenden technischen problems unmoeglich war.wir wurden un ein hotel gebracht,wo wir nach ca.weiteren 2 std.nach ausstieg sus dem flugzeug ankamen.keine weiteren infos ueber weiteren verlauf am naechsten tag.da wir einen flug am folgenden tag von muenchen nach tfs gebucht hatten,wo wir leben ,war uns klar,dass wir diesen nicht erreichen wuerden.wir buchten dann kurzerhand fluege von sofia vía madrid nach nach tfs,da wir sus beruflichen gruenden spaetestens am gebuchten tag zurueck sein mussten.selbst wenn wir mit der oman Air am folgetag weitergeflogen waeren,haetten wir keinen alternativen anschlussflug muc-tfs mehr bekommen. Kurzfassung: Flug mct-muc annuliert durch notlandung wegen technischen problems in sof/bulgarien. Uebernachtung in Sof Erneuter Abflug der Oman Air nicht bekannt aber definitiv nicht vor unserem auf Eigenregie gebuchten fluges . Erreichen des bereits gebuchten Anschlussfluges muc-tfs waere unmoeglich gewesen. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?Wenn ja,direkt bei Oman Air anfragen?wir wollen lediglich die bereits gebuchten fluege muc-tfs und die gebuchte hoteluebernachtung in muc entschaedigt wissen.die daraus resultierenden flugneubuchungen natuerlich auch,obwohl das wohl sehr unwahrscheinlich sein wird. Mit freundlichen gruessen
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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Dein Flug MCT-MUC musste aufgrund eines technischen Problems in Sofia zwischenlanden. Sie konnten den Flug dann nicht weiter fortsetzen. Du hast deshalb eine zusätzliche Übernachtung in einem Hotel erhalten.

Einen weiteren Flug MUC-TFS konntest du aufgrund der Zwischenlandung nun nicht antreten. Du möchtest jetzt wissen, ob ihr möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen hast.

In der Regel haben Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder einer Nichtbeförderungen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO 261/2004.

Bei deinem Sachverhalt sehe ich hier Schwierigkeiten mit dem Anwendungsbereich. Dieser ist in Art. 3 der Verordnung statuiert.

Die Regelungen der Verordnung gelten nur für ...

 

... Fluggäste, die auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaats den Flug antreten

 

und

 

... für Fluggäste, die von einem Drittstaat auf einem Flughafen der Gemeinschaft landen, sofern es sich beim ausführenden Luftfahrtunternehmen um eines der Gemeinschaft handelt.

Dein Abflughafen war in MCT, d.h. Maskat im Oman, also ein Drittstaat. Zielflughafen war München. Ausführende Airline war laut deiner Beschreibung Oman Air. Dabei handelt es sich leider um kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

Diesbezüglich dürfte die EU-FluggastrechteVO hier nicht eingreifen. Mit ausländischen Reiserecht kenne ich mich leider nicht wirklich aus.
Ich würde dir allerdings raten, dass du dich nochmal an Oman Air selbst wendest; vielleicht könnt ihr zusammen eine Einigung erzielen.

Falls ich den Sachverhalt falsch verstanden habe und du mit einem ausführenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geflogen bist, hättest du wohlmöglich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art 7 EG-VO 261/2004 erzielen können. Allerdings wäre das auch fraglich, da die Zwischenlandung aufgrund eines technischen Defekts möglicherweise als außergewöhnlicher Umstand gelten könnte, was die Airline wiederrum von ihrer Zahlungspflicht befreit.

 

„Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 14 der VO 261/2004.

 

 

Beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands muss das betroffenen Luftfahrtunternehmen auch alle möglichen Maßnahmen zur Verhinderung dieses Umstands ergreifen. Welche Maßnahmen ergriffen wurden, muss die Airline dann auch genau darlegen. 

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