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Ihr Flug von Maskat nach Bangkok mit Oman Air wurde um 11 Std nach hinten verschoben. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Im Fall von Flugverspätungen oder Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.  

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Oman Air ist die nationale Fluggesellschaft des Oman mit Sitz in Maskat. Es ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Maskat. Maskat befindet sich außerhab der EU. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar. So auch folgendes Urteil: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 12/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist, gemäß Art. 3 Abs. 1a, auf Flüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.

Es könnte Ihnen allerdings ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Hierbei ist Art. 19 MÜ entscheidend: 

Artikel 19 Verspätung

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Sie haben aus Art. 19 MÜ zwar keinen pauschalen Ausgleichsanspruch wie er sich aus der Fluggastrechteverordnung ergeben könnte. Entstehen Ihnen durch die Verspätung Ihres Fluges jedoch Mehrkosten, können Sie bezüglich dieser meines Erachtens nach Art. 19 MÜ von der Fluggesellschaft eine Erstattung verlangen. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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