Sie wollen Ihren Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 geltend machen. Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen:
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der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Diese Option ist für Sie aber nicht die optimalste , weshalb Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen wollen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.
Ich denke also, dass Sie durchaus einen Anspruch auf den Flug zu Ihren ursprünglich gebuchten Flugzeiten haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Flug teurer ist. Sie sollten die FLuggesellschaft also kontaktieren und Ihnen mitteilen, dass Sie eine Umbuchung auf diesen Flug verlangen. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug also nur zu teureren Preisen oder mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf diesen Alternativflug beharren.
Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung also aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist.
Sie haben bereits einen Alternativflug zu Ihren ursprünglich gebuchten Zeiten gefunden. Auf diesen sollten Sie in jedem Fall bestehen.