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Hallo,

erst am Urlaubsort wurden wir darüber informiert, dass der geplante Rückflug nicht mit der EW9873 ab Bari stattfinden wird sondern mit EW9855 von Brindisi aus. Die Flughäfen liegen ca.100km auseinander.  Die Abflugzeit hat sich nur um ca. 30 minuten nach hinten verschoben (10:00Uhr).

Den Mietwagen hatten wir als Einweg gemietet Bari / Bari. Dies haben wir bereits gegen Aufpreis ändern lassen.

Da wir jedoch schon nach Bari ca 200km gefahren wären, wären wir am Abflugtag ca. 02:00Urhr aufgestanden und hätten uns auf den weg gemacht. Da wir uns in Brindisi nicht auskennen und für zusätzliche 100km etwas mehr als eine Stunde rechnen macht es für uns keinen Sinn den letzten Abend schlaffend am Urlaubsort zuverbringen. So haben wir uns ein Hotel in Bridnisi für die letzte Nacht gesucht.

Jeder Versuch die angegeben Hotline zu erreichen ( ca. 70 Versuche)  blieb ohne Erfolg, da dauer besetzt. Da stellt man sich die Frage ist ist Überhaupt geschaltet.

Nun zu meinen Fragen.

1. Muss Eurowings die Mehrkosten für den Mietwagen übernehmen?

2. Muss Eurowings die zusätzlichen Hotelkosten übernehmen,  und wenn in welcher Höhe?

3. Steht uns darüber hinaus eine Entschädigung zu?
Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Hallo,

das ist natürlich sehr ärgerlich, wenn so kurzfristig von einem Luftfahrtunternehmen darüber informiert wird, dass der Rückflug nicht wie gebucht stattfindet.

http://flugrechte.eu/12430/eurowings-bucht-anderen-flughafen-übernimmt-zusatzkosten

http://flugrechte.eu/12430/eurowings-bucht-anderen-flughafen-übernimmt-zusatzkosten

Aber nun zu ihren Konkreten Fragen...
1. Steht uns eine Entschädigung zu?

Ich würde für die folgenden Ausführungen davon ausgehen, dass die europäische Fluggastrechteverordnung einschlägig ist. Dazu müsste als Voraussetzung erst einmal eine Annullierung vorliegen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Da Ihr Flug anscheinend nicht mehr so stattgefunden hat, wie ursprünglich geplant, denke ich, dass man von einer Annullierung ausgehen kann. Somit kommen möglicherweise Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Fluggastrechteverordnung in Betracht.

Die Frage nach der Entschädigung würde sich insbesondere auf Art. 5 iVm. Art. 7 beziehen. Demnach könnte ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Frage kommen. Dieser ergibt sich wie folgt: 

- 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

- 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

- 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Beachtet werden muss an dieser Stelle allerdings auch, dass Eurowings diese Ausgleichszahlungen in bestimmten Fällen nicht zahlen braucht, soweit... 

...sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden, oder

... sie über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder

... sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Sie beschrieben lediglich, dass sie die Alternative „kurz vor dem Rückflug“ mitgeteilt bekommen haben. Deshalb müssen Sie selbst mal schauen unter welche Kategorie Sie fallen.

2. Muss Eurowings die Mehrkosten für den Mietwagen übernehmen? Muss Eurowings die zusätzlichen Hotelkosten übernehmen, und wenn in welcher Höhe?


Es ist natürlich möglich, dass Sie gegenüber Eurowings auch einen weitergehenden Schadensersatz geltend machen. Allerdings ist in Art. 12 I der Verordnung normiert, dass ein solcher ggf. auf eine gezahlte Ausgleichsleistungen angerechnet werden kann. 

Dazu habe ich auch folgendes interessantes Urteil gefunden: 

AG Hamburg, Urt. v. 02.03.2017, Az.: 31 b C 187/16 (Siehe bei reise-recht-wiki.de)

In dem vorliegenden Sachverhalt ging es darum, dass Flugreisende aufgrund der Verspätung ihres Zubringers nach Zürich den Anschlussflug nach Havanna verpassten und nahmen das Angebot der Fluggesellschaft an, mit dem Flug einer anderen Airline ersatzbefördert zu werden. Für die 24-stündige Verspätung am Reiseziel forderten sie eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung, sowie Schadensersatz für in der Folge entstandene Mietwagenkosten und die nutzlos gewordene erste Hotelübernachtung in Kuba.

Die Fluggesellschaft leistete die Ausgleichszahlung und wollte den übrigen Schadensersatz darauf anrechnen. Hiergegen richtete sich die Klage der Reisenden. Das Amtsgericht Hamburg setzte die Klage aus, da die Entscheidung davon abhing, ob und inwieweit die Beklagte Schadensersatz- und Ausgleichsanspruch verrechnen durfte oder ob das Gericht nach nationalem Recht eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte.

Maßgeblich war vorliegend, dass die Beklagte durch das Angebot einer anderweitigen Beförderung ihre Pflichten gegenüber den Reisenden nicht verletzt hatte. Überdies war entscheidend, welcher Schaden durch die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung entschädigt werden sollte; der immaterielle durch Unannehmlichkeiten und Zeitverlust oder auch materieller?

Deshalb wird dem Gerichtshof der Europäischen Union die für den Ausgang eines ausgesetzten Verfahrens maßgebliche Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob und inwieweit eine Fluggesellschaft Schadensersatzansprüche für Folgeschäden einer großen Verspätung auf die Ausgleichszahlung für ebendiese anrechnen kann oder ob nationales Recht Anwendung finden muss.

Abzuwarten bleibt daher vorerst die Entscheidung des EuGH. Zuletzt sollten Sie noch zur Kenntnis nehmen, dass ich hier lediglich meine persönlichen Gedanken zu diesem Thema zum Ausdruck bringen kann und Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung an einen Fachanwalt wenden müssten. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Hallo,

das ist natürlich sehr ärgerlich, wenn so kurzfristig von einem Luftfahrtunternehmen darüber informiert wird, dass der Rückflug nicht wie gebucht stattfindet.

http://flugrechte.eu/12430/eurowings-bucht-anderen-flughafen-übernimmt-zusatzkosten

http://flugrechte.eu/12430/eurowings-bucht-anderen-flughafen-übernimmt-zusatzkosten

Aber nun zu ihren Konkreten Fragen...
1. Steht uns eine Entschädigung zu?

Ich würde für die folgenden Ausführungen davon ausgehen, dass die europäische Fluggastrechteverordnung einschlägig ist. Dazu müsste als Voraussetzung erst einmal eine Annullierung vorliegen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Da Ihr Flug anscheinend nicht mehr so stattgefunden hat, wie ursprünglich geplant, denke ich, dass man von einer Annullierung ausgehen kann. Somit kommen möglicherweise Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Fluggastrechteverordnung in Betracht.

Die Frage nach der Entschädigung würde sich insbesondere auf Art. 5 iVm. Art. 7 beziehen. Demnach könnte ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Frage kommen. Dieser ergibt sich wie folgt: 

- 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

- 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

- 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Beachtet werden muss an dieser Stelle allerdings auch, dass Eurowings diese Ausgleichszahlungen in bestimmten Fällen nicht zahlen braucht, soweit... 

...sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden, oder

... sie über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder

... sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Sie beschrieben lediglich, dass sie die Alternative „kurz vor dem Rückflug“ mitgeteilt bekommen haben. Deshalb müssen Sie selbst mal schauen unter welche Kategorie Sie fallen.

2. Muss Eurowings die Mehrkosten für den Mietwagen übernehmen? Muss Eurowings die zusätzlichen Hotelkosten übernehmen, und wenn in welcher Höhe?


Es ist natürlich möglich, dass Sie gegenüber Eurowings auch einen weitergehenden Schadensersatz geltend machen. Allerdings ist in Art. 12 I der Verordnung normiert, dass ein solcher ggf. auf eine gezahlte Ausgleichsleistungen angerechnet werden kann. 

Dazu habe ich auch folgendes interessantes Urteil gefunden: 

AG Hamburg, Urt. v. 02.03.2017, Az.: 31 b C 187/16 (Siehe bei reise-recht-wiki.de)

In dem vorliegenden Sachverhalt ging es darum, dass Flugreisende aufgrund der Verspätung ihres Zubringers nach Zürich den Anschlussflug nach Havanna verpassten und nahmen das Angebot der Fluggesellschaft an, mit dem Flug einer anderen Airline ersatzbefördert zu werden. Für die 24-stündige Verspätung am Reiseziel forderten sie eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung, sowie Schadensersatz für in der Folge entstandene Mietwagenkosten und die nutzlos gewordene erste Hotelübernachtung in Kuba.

Die Fluggesellschaft leistete die Ausgleichszahlung und wollte den übrigen Schadensersatz darauf anrechnen. Hiergegen richtete sich die Klage der Reisenden. Das Amtsgericht Hamburg setzte die Klage aus, da die Entscheidung davon abhing, ob und inwieweit die Beklagte Schadensersatz- und Ausgleichsanspruch verrechnen durfte oder ob das Gericht nach nationalem Recht eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte.

Maßgeblich war vorliegend, dass die Beklagte durch das Angebot einer anderweitigen Beförderung ihre Pflichten gegenüber den Reisenden nicht verletzt hatte. Überdies war entscheidend, welcher Schaden durch die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung entschädigt werden sollte; der immaterielle durch Unannehmlichkeiten und Zeitverlust oder auch materieller?

Deshalb wird dem Gerichtshof der Europäischen Union die für den Ausgang eines ausgesetzten Verfahrens maßgebliche Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob und inwieweit eine Fluggesellschaft Schadensersatzansprüche für Folgeschäden einer großen Verspätung auf die Ausgleichszahlung für ebendiese anrechnen kann oder ob nationales Recht Anwendung finden muss.

Abzuwarten bleibt daher vorerst die Entscheidung des EuGH. Zuletzt sollten Sie noch zur Kenntnis nehmen, dass ich hier lediglich meine persönlichen Gedanken zu diesem Thema zum Ausdruck bringen kann und Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung an einen Fachanwalt wenden müssten. 

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