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Hallo zusammen,

wir haben für einen Wochenend-Trip hin und Rückflug bei Eurowings gebucht (ohne Unterkunft). Nun haben wir ca 4 Wochen vor Flug die Info erhalten, dass wir statt des Non-Stop Fluges, der um 8 Uhr morgens vor Ort sein sollte einen Flug mit Zwischenlandung und Ankunft um 15 Uhr nehmen sollen.

Das ist bei einer 3-tägigen Reise natürlich extrem ärgerlich, wenn einem ein halber Tag verloren geht, mal davon abgesehen dass die Abflugzeit auch fast die gleiche ist, wir durch die Zwischenlandung also erheblich viel länger reisen, da wir dort fast 5h auf den Anschlussflug warten müssen.

Nur um sicherzugehen, dass ich richtig recherchiert habe:

Ist es richtig, dass wir aufgrund der frühzeitigen Bekanntgabe keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben sondern lediglich ein Recht auf kostenlose Stornierung? Da wir den Flug lange im Voraus gebucht haben, war der Preis natürlich sehr gut... Das werden wir so kurz vor der Reise vermutlich nicht mal ansatzweise schaffen.

Danke und Gruß :-)
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo zurück, 

 

also ihr habt für einen Wochenende-Trip Flüge bei Eurowings gebucht. Ca. einen Monat bevor es losgehen sollte, habt ihr nun die Nachricht erhalten, dass ihr nun auf einer Umsteigeverbindung fliegt und sich die Reisezeit dadurch verlängert. Zudem geht der Flug nun nicht mehr wie geplant um 8 Uhr morgens, sondern nun um 15 Uhr. Dies ist natürlich hinsichtlich der Tatsache, dass es sich nur um einen Kurzurlaub handelt besonders problematisch.

Da ihr eine Nur-Flug-Verbindung gebucht habt, wird hier wohl die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 anzuwenden sein. Diese Verordnung regelt die rechtlichen Möglichkeiten von Passagieren, die von einer Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung betroffen waren. Nun muss man allerdings erst einmal schauen, welches dieser Alternativen hier vorliegt. Diesbezüglich möchte ich auf aktuelle Rechtsprechung verweisen:

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: C-83/10 reise-recht-wiki)

                  

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14

Ein Flug gilt als annulliert, wenn das Unternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug um mehrere Stunden verlegt wird. 
(bei Google-Suche zu finden unter: X ZR 59/14 reise-recht-wiki)

 Insofern könnte man nun davon ausgehen, dass Ihr geschildertes Problem, also die Flugvorverlegung als Annullierung des Fluges durchgehen könnte. Von Interesse könnte für euch der Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der EG-VO sein, wessen Höhe sich in Abhängigkeit der Flugstrecke bemisst: 

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Bemessen wird die Strecke nach der Großkreismethode. Es kommt also darauf an wo ihr abfliegt und ankommen wollt. Für die Berechnung findet man Seiten im Internet. 

Trotz alle dem könnte es sein, dass der Anspruch an dieser Stelle ausscheidet. Grund dafür ist, dass in Art. 5 I c i) normiert ist, dass Eurowings nicht verpflichtet ist diese Ausgleichsleistungen zu zahlen, solange es seinen Flugreisenden die Änderung mindestens zwei Wochen vor Abflug mitteilt. 

Daher gehe ich persönlich davon aus, dass ihr diesen Anspruch nicht wirksam geltend machen können, da ihr ja bereits schon vier Wochen vorher informiert wurdet. 

Allerdings könnte meiner Meinung nach noch Art. 8 greifen. Demnach besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen„der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ liegen. 

Alternativ dazu könntet ihr eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze“ wählen. 

Ich denke, dass eine der beiden Varianten sicherlich von Vorteil sind, wenn ihr die Flüge nicht so wie oben beschrieben wahrnehmen möchten. Dazu solltet  ihr euch dringend an den Kundenservice von Eurowings wenden. Alternativ dazu kann euch sicherlich auch ein Anwalt aushelfen, wenn ihr detaillierte Fragen speziell zu dieser Sache habt. 

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