Hallo Jasmin Eckert,
eure Hin- und Rückflüge von Köln nach Havanna wurden geändert. Einmal wurde euer Hinflug von 13:40 auf 18:30, und dann der Rückflug von 20.30 nach hinten auf 01:20 verschoben. Eurowings bietet euch Umbuchungen, oder eine Stornierung an, aber ihr seid damit unzufrieden und fragt, welche Möglichkeiten ihr habt.
So wie ich sie verstehe würde ich die Angebote von Eurowings als Angebot von Möglichkeiten im Sinne von Artikel 8 EU-VO verstehen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Aus Artikel 8 EU-VO ergeben sich die Ansprüche auf Stornierung, und damit auf eine vollständige Erstattung der Flugkosten, und eine Umbuchung je nach Angbot der Airline wie es dem Fluggast am besten passt.
Diese Ansprüche kommen einem Fluggast aber nur dann zu, soweit eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO anzunehmen ist.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google ganz einfach zu finden, wenn du EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Zumindest dein Rückflug wurde ja nun auf den darauffolgenden Tag verlegt, und dein Hinflug um knapp 5 Stunden.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
In Anbetracht dieses Urteils des AG Hannover könnte daran zu zweifeln sein, ob die Verschiebung deines Hinfluges um 5 Stunden nach vorne tatsächliche eine Annulierung darstellt.
Aber Eurowings scheint euch die aus Artikel 8 EU-VO hervorgehenden Ansprüche ja bereits zuzugestehen, insofern würde ich annehmen, dass von einer Annulierung auszugehen ist, und Eurowings euch tatsächlich auf andere Flüge umgebucht hat.
DIe Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO wären also einmal Möglichkeiten die euch denke ich zustehen könnten. Schade, dass sie euch nicht so recht zusagen.
Zu denken wäre vielleicht noch an Artikel 7 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Danach kann es zu Ausgleichszahlungen kommen. Dazu ist es aber sehr wichtig zu wissen, wann ihr über die Flugzeitenverschiebungen, also Annulierungen in eurem Fall, informiert wurdet, denn, so Artikel 5:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Du schreibst, dass ihr letzte Woche über die Veränderung eures Hinfluges, und am 27. Mai über die Veränderung eures Rückfluges informiert wurdet. Insofern kann ich mir vorstellen, dass ihr innerhalb dieser zwei-wöchigen Frist liegen könnten - aber da ich keine genauen Daten habe, zumindest zu ihrem Hinflug, weiß ich es nicht mit Gewissheit. Aber du kannst ja noch einmal die Daten abgleichen.
Wichtig ist dazu denke ich noch zu sagen, dass Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO, die euch ja vielleicht zustehen könnten, entfallen können, und zwar laut Artikel 5 Absatz 3:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
Fortsetzung folgt...