Eure Flugzeiten mit Airberlin von Stuttgart nach Olbia und zurück für Juli haben sich leider geändert. Statt um 15:20 fliegt ihr nun um 11:05 los, und statt um 14:25 fliegt ihr nun um 08:55 zurück. Du fragst dich nun, ob du nicht auch umbuchen oder stornieren kannst.
Mir kommt dabei erst einmal die EU-Fluggastrechteverordnung und mögliche Ansprüche aus derselben in den Kopf.
Dabei können, laut Artikel 5 EU-VO, Ansprüche gewährt werden, soweit eine Annulierung vorliegt:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Hier hat der EuGH im Fall Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH zu Gunsten des Klägers entschieden. Eine Annullierung sei die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Eure beiden ursprünglich gebuchten Flüge müssten also annuliert worden sein, um etwaige Ansprüche nach der EU-VO auszulösen. Wie eine Annullierung wird auch eine große Verspätung der Flüge behandelt.
Ab wann eine solche vorliegt ergibt sich aus Artikel 6:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr
Sie kommen mit einer Verspätung von 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. Deshalb ist hier von einer großen Verspätung auszugehen. Im Falle einer Annulierung oder großen Verspätung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Ausgleichszahlungen müssen aber nur dann geleistet werden, wenn der Fluggast nicht früh genug informiert wurde. Früh genug meint, siehe Artikel 5 Absatz 1 c) mindestens 14 Tage im Voraus. Sie wurden am 29.04.2017 über die Verlegung der Flugzeiten informiert. Der Flug findet am 13.05 statt. Die Frist von 14 Tagen wurde also genau eingehalten. Sie haben daher wahrscheinlich eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Ihnen bleiben aber in jedem Fall die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen aus Artikel 8:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Dann können Sie wählen ob Sie das Angebot einer anderweitigen Beförderung der Fluggesellschaft annehmen wollen, oder aber ob Sie eure Flugscheinkosten erstattet haben wollen, um dann möglicherweise woanders zu buchen.