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Flugzeiten-Änderung   Flugzeitenänderung-Entschädigung

ich habe über  Nix-Wiie-Weg Ende Juli 2017 eine Pauschalreise nach Mallorca Veranstalter FTI gebucht.
Ins Kloster LLuc  - ohne Transfer  auf der Insel - aber für mich wunderbare Flugzeiten (hin 10Uhr  an 12Uhr35  und   Rück  14Uhr =5  an 16 uhr 35  (Direktflug mit ARZ)

Die Daten waren perfekt, es gab rail and fly (was ich auch benötige) und preiswert auch noch. ... also die Flugzeiten und der Preis waren dann der Hautbuchungsgrund (ich mag nicht mitten in der Nacht aufstehen, und ich würde nie Umsteigen wollen da Flugangst ein wenig).

Am  17.8. erhielt ich dann eine mail von Nix-Wie-Weg, dass sich die Flugdaten leider ändern. Morgens u  8Uhr Abflug, Umsteigen in Düsseldorf , Ankunft blieb. Auf dem Rückweg das gleiche; 2 Stunden später ankommen, Umsteigen in Düsseldorf.
Für mich waren diese veränderten Bedingungen vollkommen unakzeptabel. recherchen ergaben, dass FTI und auch Nix-wie-weg   den Flug weiterhin anboten mit den tollen Flugzeiten. Aber auch diverse andere Angebote (aber teurer)  mit guten/besseren Flugzeiten und Direktflügen.
Trotz intensiven  - und zeitaufwendigen  - mailverkehr und  noch zeitaufwendigeren telefonaten  (Wartezeiten von über 1 Std. bei FTI)  konnten/wollten weder der Veranstalter FTI  noch der Vermittler Nix-Wie-Weg was ändern.

Ich habe gestern nun sowhl für den Hinflug mir selbst einen passendern Flug gebucht (ging nur noch ein Tag eher) wie auch für den Rückflug. Den Hotelvoucher werde ich in Anspruch nehmen, Transfer gab es eh nicht.

Welche ansprüche kann ich geltend machen ?  Gibt es einen Fachanwalt für Flugzeiten-Veränderung ?

Aber: hat jmd. Erfahrungen mit solchen Flugzeitänderungen (nun 10 Std. statt ursprüngl. 5 Std. für einen Hin- und Rückflug nach Mallorca....da wäre ich gleich auf die Kanaren geflogen....

Ich werde das nicht hinnehmen und möchte klagen. Gibt es hier einen fähigen Anwalt der sich der Sache annimmt ?

Hat jmd. ähnliche Erfahrungen gemacht ??? Für mich ist das Betrug , denn letztendlich wurde auch noch - nachdem man mir die Flugänderunen mitgeteilt hatte  -   mit diesem Angebot geworben. Erst nachdem ich mehrfach daruf hinwies, verschwand das Angebot aus dem Netz.

Für Tipps /Hinweise wäre ich dankbar.   MfG  AK
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (160 Punkte)
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Guten Tag,

 

bei einer gebuchten Pauschalreise wurden die Flugdaten geändert. Dies geschah bezüglich der Abflugzeiten sowie hinsichtlich einen zusätzlichen Zwischenstopps. Gebucht wurde im Rahmen einer Pauschalreise. Sie fragen, sich wie man dagegen vorgehen könnte.

Eine Pauschalreise liegt i.d.R. dann vor, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Transport, Unterbringung und/oder Verpflegung in einer Kombination zu einem gesamten Preis verkauft wird. Dahingehend gelten die Regeln über das Deutsche Pauschalreiserecht, welche in §§651ff. BGB normiert sind.

Zunächst sollte Ihnen klar sein, dass die Flugzeiten, die man bucht nicht immer so bleiben. Denn oftmals verwenden Reiseveranstalter in Ihren AGB einen Änderungsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die Flugzeiten im Nachhinein noch geändert werden können. Insofern stehen Reisende allerdings nicht komplett schutzlos dar. Denn wenn die Zeiten in so erheblichen Maße geändert wurden, dass die Reise in großem Maße beeinträchtigt wird, so haben Pauschalreisende eventuell die Möglichkeit einen Minderungsanspruch geltend zu machen. Dafür muss die Änderung aber wirklich erheblich sein und nicht nur eine bloße Unannehmlichkeit darstellen.

Bei solchen Mängeln könnten dann ein Minderungsrecht (§651 d BGB) geltend gemacht werden. Ob dieser gerichtlich durchgeht, ist allerdings nicht so einfach zu sagen, denn selbst die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist sich da noch uneinig. Hier mal einige Beispiele:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08

11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Insofern müssen Sie verstehen, wenn es vorliegend nicht so einfach ist einen Tipp abzugeben. Anraten kann man da wohl nur ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Reiserecht. Viel Glück!

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