Guten Tag,
bei einer gebuchten Pauschalreise wurden die Flugdaten geändert. Dies geschah bezüglich der Abflugzeiten sowie hinsichtlich einen zusätzlichen Zwischenstopps. Gebucht wurde im Rahmen einer Pauschalreise. Sie fragen, sich wie man dagegen vorgehen könnte.
Eine Pauschalreise liegt i.d.R. dann vor, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Transport, Unterbringung und/oder Verpflegung in einer Kombination zu einem gesamten Preis verkauft wird. Dahingehend gelten die Regeln über das Deutsche Pauschalreiserecht, welche in §§651ff. BGB normiert sind.
Zunächst sollte Ihnen klar sein, dass die Flugzeiten, die man bucht nicht immer so bleiben. Denn oftmals verwenden Reiseveranstalter in Ihren AGB einen Änderungsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die Flugzeiten im Nachhinein noch geändert werden können. Insofern stehen Reisende allerdings nicht komplett schutzlos dar. Denn wenn die Zeiten in so erheblichen Maße geändert wurden, dass die Reise in großem Maße beeinträchtigt wird, so haben Pauschalreisende eventuell die Möglichkeit einen Minderungsanspruch geltend zu machen. Dafür muss die Änderung aber wirklich erheblich sein und nicht nur eine bloße Unannehmlichkeit darstellen.
Bei solchen Mängeln könnten dann ein Minderungsrecht (§651 d BGB) geltend gemacht werden. Ob dieser gerichtlich durchgeht, ist allerdings nicht so einfach zu sagen, denn selbst die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist sich da noch uneinig. Hier mal einige Beispiele:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08
11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Insofern müssen Sie verstehen, wenn es vorliegend nicht so einfach ist einen Tipp abzugeben. Anraten kann man da wohl nur ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Reiserecht. Viel Glück!