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Hallo,

wir haben einen Hinflug mit einem Stop gebucht:

Fr., 01.06.18: 15:50 Hamburg => Köln-Bonn, 18:45 Köln-Bonn => Split(Cro)

Gestern (28.05.18) wurden wir per Mail darüber informiert, dass der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Die aktualisierte Buchung sieht so aus:

Fr., 01.06.18: 12:00 Hamburg => Köln-Bonn, 18:45 Köln-Bonn => Split(Cro)

Der Abflug aus Hamburg wurde also 3Std 50min vorverlegt. Daraus ergibt sich folgendes. Die Kernarbeitszeit bei meiner Arbeit ist Freitags 09:00 - 12:00 Uhr. Nun muss ich einen extra Urlaubstag nehmen und kann nicht wie ursprünglich geplant um 12:00 Schluss machen und dann erst Starten.

Habe ich einen Ausgleichsanspruch?

Vielen Dank.
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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Bei Flugzeitenverschiebungen hilft ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich Ansprüche bei Annulierungen ergeben, so Artikel 5 EU-VO:

Eine Annulierung ist dabei dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Euer Hinflug wurde um ca 4 Stunden nach vorne verschoben. Hier stelt sich zunächst die Frage, ob sich die Flugnummer geändert hat. Denn es kann sein, dass der ursprüngliche Flug aufgegeben wurde, und ihr deshalb umgebucht wurdet. Dann würde es sich nicht mehr um denselben Flug handeln. Er würde auf jeden Fall nicht so durchgeführt werden können wie geplant. 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Dem AG Hannover nach ist bei einer Vorverlegung eines Fluges eine zeitliche Grenze von 10 Stunden zu fordern. Diese Grenze würdet ihr nicht erreichen. Es kann aber sein, dass, da ja immer im Einzelfall entschieden wird und insofern diese Grenze zu modifizieren wäre.

Das ist für mich nicht zu beurteilen, und müsste denke ich wie gesagt im Einzelfall durch ein Gericht bestimmt werden - falls der Dialog mit eurer Airline, und möglicherweise auch die Unterstützung eines Anwalts, euch nicht weiterbringen.

Angenommen aber, eine Annulierung läge vor. Artikel 5 verweist dann auf weitere Artikel, aus denen sich dann Ansprüche ergeben können:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Hier ist entscheidend, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden. Wenn ihr früher als 2 Wochen im Voraus informiert wurdet, entfällt nämlich, siehe oben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. Falls nicht, würde sich dieser so ausgestalten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Alternativ könntet ihr, siehe Artikel 8, euch auch anders entscheiden:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihr könnt also auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen. Ihr würdet denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Alternativ könnt ihr euch bei eurer Airline melden und dort anfragen, ob nicht eine alternative Flugroute möglich ist.

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Guten Tag Fragensteller,  

leider kann ihr gebuchter Flug von Hamburg nach Split über den Flughafen Köln-Bonn nicht wie geplant stattfinden. Insofern wurde ihr Flug um knapp 4 Stunden vorverlegt. Deswegen müssten Sie nun einen zusätzlichen Urlaubstag nehmen und fragen sich, ob Sie eventuell einen Ausgleichsleistungsanspruch haben. 

Diese kommen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 dann in Betracht, wenn Flugreisende von einer Annullierung, großen Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren.

Fraglich ist, welches dieser Termini zu ihrem Fall passen könnten. Eine Verspätung scheidet rein aus Sinn und Zweck aus. 

Möglicherweise könnte eine Annullierung vorliegen. Es handelt sich zwar um eine Vorverlegung; diese kann allerdings unter bestimmten Umständen als Annullierung gelten, vergleiche folgende Urteile: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (nachzulesen über die Google-Suche „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.


Ebenso erklärte der BGH (Az. X ZR 59/14), dass Flugreisende einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, wenn ihr Abflugtermin kurzfristig um mehrere Stunden vorverlegt wurde. Kurzfristigkeit liegt in jedem Fall vor. In dem Fall vor dem BGH betrug die Verlegung allerdings 9 Stunden. 

Insofern ist schwierig zu sagen, ob eine Vorverlegung um ca. 4 Stunden bereits für einen Ausgleichsleistungsanspruch genügt. 

Zuletzt könnte man noch prüfen, ob in der Vorverlegung eventuell eine Nichtbeförderung zu sehen ist. 
Eine Umbuchung auf einen anderen Flug kann gemäß der Rechtsprechung des EuGH (Az.: C-22/11) tatsächlich unter bestimmten Umständen als Nichtbeförderung gelten. Denn diese kommt für einen Fluggast als Beförderungsverweigerung gleich. Allerdings stellt sich bei Ihnen die Frage, ob überhaupt eine Umbuchung vorliegt. 

Dies ist wohl dann der Fall, wenn sich auch die Flugnummer ändert, also die ihnen vorgeschlagene alternative Flugverbindung eine ganz andere als vorher darstellt. Ist dies nicht der Fall und der Flug findet unter derselben Flugnummer nur einige Stunden eher statt, so liegt wohl keine Nichtbeförderung vor und Sie müssten die Verlegung unter Umständen akzeptieren. 

Dabei möchte ich noch darauf hinweisen, dass dies lediglich meine Auffassung der Dinge ist. Bei Unsicherheiten ist es immer ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen. 

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