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Moin,

gebucht hatten wir für 2 Erwachsene und 1 Kind, Strecke Hamburg - Barcelona

Hinflug 22.07.2018; Abflug 11.20; Ankunft 13.55 Uhr
Rückflug 02.08.2018; Abflug 14.15; Ankunft 16.55 Uhr

Nun beomme ich die Info, das der Rückflug umgebucht wurde auf

neue Strecke, Barcelona - Stuttgart - Hannover

Abflug Barcelona 09.05; Ankunft Stuttgart 11.05
Abflug Stuttgart 16.05; Ankunft Hannover 17.05

Die reine Reisezeit mit der Airline verlängert sich von 2.40 Stunden auf 8 Stunden UND wir landen in Hannover, was dann via ÖPNV noch mal 2.40 Stunden Fahrtzeit auseinander liegt. Mit Wartezeiten verlängert sich die Reisezeit dann auf ca 12 Stunden.

Die Airline stellt sich da "dumm" und sagt es gäbe keine Optionen und es wäre vertretbar. Ich sehe das anders. Kann mir jemand sagen, was ich tun kann? Im Idealfall möchte ich den Flug komplett stornieren können und eine andere Gesellschaft nutzen.

Danke im voraus und beste Grüße,
Sven
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo Sven,

ich schätze mal, dass es sich in ihrem Fall um eine Nur-Flug-Verbindung handelt, die nun nicht mehr wie geplant stattfinden kann. 

Einerseits kam es nun zu anderen Flugzeiten, sowie des Ankunftsflughafens. Zudem ist nun ein zusätzlicher Zwischenstopp vorgesehen. 

Bei Änderungen im Rahmen eines Individualfluges, werfe ich zuerst einen Blick auf die europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004

Diese Verordnung beinhaltet Regelungen bzgl. der Annullierung, Verspätung oder einer Nichtbeförderung eines Fluggastes. Fraglich ist zunächst von welchem dieser Fälle man hier sprechen kann: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ich würde meinen, dass genau dieser Fall hier aufgetreten ist, da ja Ihnen nun ein ganz anderer Flug seitens EW angeboten wurde. 

Aus Art. 5 der Verordnung ergeben sich dann die rechtlichen Möglichkeiten:

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen 

... Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

... Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten

... ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Wie Sie den eben beschriebenen Ausführungen entnehmen können, wird ein Ausgleichsleistungsanspruch wohl allein deshalb verwehrt bleiben, weil Sie einen Monat vor Flugbeginn darüber informiert wurden, dass der Flug nicht wie gebucht stattfinden konnte. 

Ihnen geht es vor allem um eine Stornierungsmöglichkeit. Dahingehend sollten Sie Art. 8 der VO anschauen. Dieser Artikel verspricht den Fluggästen eine Wahlmöglichkeit und zwar zwischen: 

...der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, 

...  anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

...  anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Sie könnten daher nun die erste Möglichkeit wählen und sich die Flugkosten zurück erstatten zu lassen. Dann könnten Sie sich selbst, ggf. bei einer anderen Airline, einen neuen Rückflug buchen. Zu beachten ist hierbei, dass eventuelle Mehrkosten dann nicht von Eurowings übernommen werden müsste. 

Zunächst ist in diesen Fällen allerdings von Vorteil, sich nochmal an den Kundenservice von Eurowings zu wenden und nach einer Ersatzbeförderung zu fragen oder eben sofort die Stornierung zu wählen. Wenn es zu weitergehenden Problemen kommt, kann es evtl. hilfreich sein, sich an Fachanwälte zu wenden. Ich kann mir vorstellen, dass auch andere Beiträge, die das Thema Annullierung bei Eurowings betreffen, sich vorliegend als hilfreich erweisen können. 

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Hallo Sven, 

Sie haben Flüge von Hamburg nach Barcelona mit Eurowings gebucht. Nun wurden bei dem Rückflug sowohl die Flugzeiten, als auch die Flugstrecke geändert. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen, insbesondere nach der Möglichkeit der kostenfreien Stornierung. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Rückflug nicht mehr so durchgeführt werden kann, wie eigentlich geplant. Es liegt also eine Annullierung vor:  

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie wurden jedoch mehr als 2 Wochen im Voraus informiert, wodurch Sie leider keinen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen haben.

Es besteht aber auf jeden Fall ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also den Flug stornieren und eine vollständige Erstattung der Kosten fordern. 

Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts aber darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.

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