Hallo Sven,
ich schätze mal, dass es sich in ihrem Fall um eine Nur-Flug-Verbindung handelt, die nun nicht mehr wie geplant stattfinden kann.
Einerseits kam es nun zu anderen Flugzeiten, sowie des Ankunftsflughafens. Zudem ist nun ein zusätzlicher Zwischenstopp vorgesehen.
Bei Änderungen im Rahmen eines Individualfluges, werfe ich zuerst einen Blick auf die europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.
Diese Verordnung beinhaltet Regelungen bzgl. der Annullierung, Verspätung oder einer Nichtbeförderung eines Fluggastes. Fraglich ist zunächst von welchem dieser Fälle man hier sprechen kann:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ich würde meinen, dass genau dieser Fall hier aufgetreten ist, da ja Ihnen nun ein ganz anderer Flug seitens EW angeboten wurde.
Aus Art. 5 der Verordnung ergeben sich dann die rechtlichen Möglichkeiten:
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
... Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
... Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten
... ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Wie Sie den eben beschriebenen Ausführungen entnehmen können, wird ein Ausgleichsleistungsanspruch wohl allein deshalb verwehrt bleiben, weil Sie einen Monat vor Flugbeginn darüber informiert wurden, dass der Flug nicht wie gebucht stattfinden konnte.
Ihnen geht es vor allem um eine Stornierungsmöglichkeit. Dahingehend sollten Sie Art. 8 der VO anschauen. Dieser Artikel verspricht den Fluggästen eine Wahlmöglichkeit und zwar zwischen:
...der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist,
... anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
... anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie könnten daher nun die erste Möglichkeit wählen und sich die Flugkosten zurück erstatten zu lassen. Dann könnten Sie sich selbst, ggf. bei einer anderen Airline, einen neuen Rückflug buchen. Zu beachten ist hierbei, dass eventuelle Mehrkosten dann nicht von Eurowings übernommen werden müsste.
Zunächst ist in diesen Fällen allerdings von Vorteil, sich nochmal an den Kundenservice von Eurowings zu wenden und nach einer Ersatzbeförderung zu fragen oder eben sofort die Stornierung zu wählen. Wenn es zu weitergehenden Problemen kommt, kann es evtl. hilfreich sein, sich an Fachanwälte zu wenden. Ich kann mir vorstellen, dass auch andere Beiträge, die das Thema Annullierung bei Eurowings betreffen, sich vorliegend als hilfreich erweisen können.