Ihr Flug von Köln nach Bankgkok wurde um 7 Stunden un 35 Minuten nach hinten verlegt. Dadurch verpassen Sie nun Ihren von einer anderen Airline gebuchten Flug und die gebuchte Unterkunft.
Sie fragen sich nun, welche möglichen Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Im Falle einer Verschiebung des Fluges um 7,5 Std geht man bereits von einer Annullierung des ursprünlich gebuchten Fluges aus:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen"BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben. Dieser ergibt sich wie folgt:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch dann, wenn Sie gem. Art. 5 Abs. 1 c)i) der Europäischen Fluggastrechte Verordnung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Sie geben leider nicht an, wann genau Sie von der Flugverspätung informiert wurden, jedoch gehe ich davon aus, dass der Flug in mehr als zwei Wochen stattfinden soll. In einem solchen Fall entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen leider.
Ihnen steht aber auf jeden Fall ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:
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der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Sie können also entweder den Ihnen angebotenen Flug wahrnehmen oder kostenfrei stornieren und selbstständig neu buchen.
Nun bezüglich Ihres Anschlussfluges und der Unterkunft. Da Sie keine Pauschalreise, sondern nur den Flug gebucht haben, ist die Airline nur für den FLug und nicht für den restlichen Urlaub zuständig. Ich würde daher einen Anspruch auf Entschädigung des Fluges und der Unterkunft bei einem Nur-Flug eher ablehnen. Sie haben den Flug nämlich bei anderen Airline gebucht, weswegen die Airline mit diesem nichts zu tun hat. Siehe dafür auch folgende Urteile:
BGH, Urt. v. 30.04.2009, Az: Xa ZR 79/08 (einfach zu finden, wenn du bei Google "Az: Xa ZR 79/08 reise-recht-wiki“ eingibst)
Die Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 umfasst keine Ausgleichszahlungsansprüche bei verpassten Anschlussflug, da der Anspruch nur Fluggästen zur Verfügung steht die gegen ihren Willen nicht befördert werden.
AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24) (einfach zu finden, wenn du bei Google "2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ eingibst)
Im Gegensatz zur Pauschalreise haben Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels/ Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. Das Montrealer Übereinkommen als Rechtsnachfolger des Warschauer Abkommen ist nur auf die Kompensation von materiellen Schäden gerichtet und sieht keinen Schadensersatzanspruch wegen einem immateriellen Schaden vor.