Hallo Eva,
leider wurde euer Eurowings-Flug im Nachhinein einer Änderung unterzogen. Ihr habt nun eine Mitteilung erhalten, dass der Hinflug nun 3 Stunden eher abfliegen wird und auch einen zusätzlichen Stopp in Wien einlegen wird. Dies ist angesichts der Tatsache, dass ihr mit einem Kleinkind reist nicht von Vorteil.
Aus den Schilderungen würde ich mal entnehmen, dass ihr Individualflüge, also keine Pauschalreise, gebucht habt. Daher würde ich wärmstens empfehlen, einen Blick in die europäische Fluggastrechteverordnung zu werfen.
Annullierung?
Laut Art. 2 lit. l) ist unter dem Begriff einer Annullierung die „Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war“ zu verstehen.
Da Sie für diesen Flug nun nicht mehr vorgesehen sind, könnte ich mir vorstellen, dass man hier also von einer Flugannullierung ausgehen kann. Ist dies der Fall, so sollte man nun schauen, welche rechtlichen Möglichkeiten nun in Frage kommen. Diese sind für eine Annullierung in Art. 5 der VO geregelt. Dieser Artikel verweist wiederum auf den Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus Art. 7 und den Anspruch auf Betreuungsleistungen n. Art. 8.
Bezüglich der Ausgleichsleistungen ist wohl allerdings der Fall einschlägig, dass dieser Anspruch gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn sie mind. 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurden.
Neue Flugverbindung?
Alternativ kommt aber noch der Anspruch auf eine Ersatzbeförderung oder einer Erstattung gem. Art. 8 der VO in Betracht. Demnach bestehen für betroffene Fluggäste die Wahlmöglichkeit zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Demnach könnten Sie meiner Meinung nach auch den Flug stornieren und die Kosten zurück verlangen.Eigentlich müsste Eurowings auch auf die besonderen Bedürfnisse des Kleinkindes Rücksicht nehmen. Dann könnten Sie bei einer anderen Airline einen neuen Flug buchen, der besser in ihren Zeitplan passt.
Allerdings ist dies nur meine persönliche Meinung; Sie sollten im Zweifel einen Fachanwalt aufsuchen. Lesen Sie auch gerne weitere Beiträge zu dem Thema der Annullierung bei Eurwoings durch.