Der Zielflughafen deines Fluges mit Airberlin von Mallorca zurück nach Deutschland wurde von Frankfurt nach Düsseldorf umgebucht.
Du könntest Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben.
Vielleicht könnte in der Änderung deines Zielflughafens eine Annulierung deines ursprünglichen Fluges gesehen werden, immerhin steuert ihr nun ein anderes Ziel an, und eure Route hat sich insofern geändert. Hat sich die Flugnummer geändert? Das könnte ein Hinweis sein. Falls ja, dann kann eine Annulierung wohl denke ich angenommen werden.
Wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant, dann liegt eine Annulierung vor. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Nach Artikel 5 EU-VO können dir dann Ansprüche zustehen:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Wenn du weniger als zwei Wochen im Voraus informiert wurdest, dann könntest du beispielsweise einen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO haben, und zwar auf Ausgleichszahlungen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Du schreibst nicht, wann du genau informiert wurdest. Prüfe das doch noch einmal nach. Je nach Entfernung bestimmt sich dann eine mögliche Ausgleichszahlung, die pro Fluggast fällig wird.
Andere Ansprüche, die nach Artikel 5 möglich sind, sind die aus Artikel 8 und 9.
Artikel 8 betrifft Erstattungen und anderweitige Beförderungen. Das heißt, du könntest dich auch entscheiden dir das Ticket vollständig erstatten zu lassen, oder dich bei der Airline erkundigen welche anderweitigen Beförderungen es gibt. Du sagst ja selbst, dass andere Verbindungen an diesem Tag nicht vorliegen, und ich schließe daraus, dass dir diese Option deshalb nicht so gut passt. Vielleicht interessiert dich dann die Erstattung.