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Guten Tag,

Wir haben eine Pauschalreise gebucht und wurden jetzt 1 Woche vor Reiseantritt informiert das die Reise zwar stattfinden kann, aber der Heim Zielflughafen einfach von Salzburg auf München umgebucht wurde.

Wir fliegen ab von Salzburg und würden dann statt Salzburg in München landen. Auto parkt allerdings in Salzburg. Wie wir da hin kommen oder sonst was ist jeden egal, kein Weitertransport oder sonst was wurde angeboten. Nichts....

Nun versuchen wir seit gestern Abend eine Löung zu finden und wollten kostenlos Stornieren da von einen anderen Anbieter ein paar Tage später die Flugverbindung ganz normal geht.

Der Reiseveranstalter stimmt einer kostenlosen Stornierung nur zu wenn wir wieder bei ihm buchen! Allerdings kann er uns in diesen Zeitraum nichts anbieten erst (statt 26.1) am 12.2 ist der frühest mögliche Termin und kostet um 356 eur mehr. Sowas kann doch nicht rechtens sein?

Können Sie mir helfen ich habe schon sehr viel gelesen und habe jetzt nochmal hin geschrieben und wegen nicht erfüllen des Vertrages bestehe ich auf kostenlose Stornierung.

Es kann doch so nicht rechtens sein oder? Ich bitte dringens um Hilfe da das ganze eilt Abflug wäre schon am 26.1 und laut Reiseveranstalter ist es nicht dringend nach denen ist es dringend wenn es morgen los gehen würde. :-)

vielen Dank
Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansrpüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Flughafens ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

Die Änderung des Flughafens von Salzburg nach München könnte eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Auch hier gilt, dass diese immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist. Zudem wird Ihnen nichtmal eine Alternative angeboten, wie zum Beispiel ein Bahnticket und Bustransfer.

Interessant könnten auch folgende Urteile sein:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

 

 

​ Im Vergleich mit diesen Urteilen könnte man durchaus auch in Ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderung des Abflughafens eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. In einem solchen Fall ist die einseitige Änderung durch den Reiseveranstalter jedoch nicht zulässig und berechtigt Sie als Reisenden grundsätzlich dazu zu wählen, ob Sie:

  1. von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten wollen, d.h. kostenlose Stornierung
  2. vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist
  3. die Reise mit den Änderungen antreten und im Nachhinein gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.

 

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