Die Änderung des Flughafens von Salzburg nach München könnte eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Auch hier gilt, dass diese immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist. Zudem wird Ihnen nichtmal eine Alternative angeboten, wie zum Beispiel ein Bahnticket und Bustransfer.
Interessant könnten auch folgende Urteile sein:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Im Vergleich mit diesen Urteilen könnte man durchaus auch in Ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderung des Abflughafens eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. In einem solchen Fall ist die einseitige Änderung durch den Reiseveranstalter jedoch nicht zulässig und berechtigt Sie als Reisenden grundsätzlich dazu zu wählen, ob Sie:
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von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten wollen, d.h. kostenlose Stornierung
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vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist
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die Reise mit den Änderungen antreten und im Nachhinein gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.