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Ihre Großmutter wollte einen Flug von Antalya nach Münster/Osnabrück wahrnehmen. Allerdings konnte dieser wegen der Germania Insolvenz nur von Antalya nach Köln/Bonn durchgeführt werden. Ein Weitertransport wurde Ihr Großmutter jedoch nicht angeboten. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten hat. 

Mögliche Ansprüche gegen Germania ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden die Flugroute geändert. Daher gehe ich davon aus, dass es in Ihrem Fall tatsächlich zu einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gekommen ist.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ihre Oma könnte also zunächst erstmal einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben.

Zu beachten ist außerdem auch der Abs. 3 der Art. 8:  

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flug- häfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu ei- nem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Demnach hat Ihre Großmutter meines Erachtens sowohl einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, als auf die Erstattung der Transportkosten gem. Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004. 

Problematisch ist jedoch, dass Germania, gegen die Ihre Großmutter ja die Ansprüche hat insolvent ist. 

Als Grundsatz gilt im Insolvenzrecht, dass die insolvente Gesellschaft bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens nichts mehr zahlen darf, soweit diese nicht zwingend zur Aufrechterhaltung des Unternehmens notwendig sind. Erst wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, wird ein “Kassensturz” vorgenommen. Sollte nach Abzug der Kosten für die Insolvenz und nach Befriedigung vorrangiger Gläubiger, noch Vermögen übrig sein, so wird dies anteilig an alle Gläubiger ausgezahlt. Niemand kann vorhersagen, welchen prozentualen Anteil der Forderung die einzelnen Schuldner bekommen. Ihre Großmutter bekommt also nur eine Forderung gegen die Insolvenzmasse. Am Ende des Insolvenzverfahrens wird dann das übrige Geld zu gleichen Teilen an alle Gläubiger ausgezahlt. Die durchschnittliche Quote, die Gläubiger bei einer Insolvenz bekommen liegt bei 2 bis 3 % der Forderungshöhe. Wie hoch die genaue Quote bei Germania aussieht, wird man jedoch erst in der Zukunft sagen können.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Ansprüche bei Pauschalreisen
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Hallo, 

deine Großmutter wurde anscheinend bei einem Flug von Antalya umgebucht, so dass Sie nun in Köln statt in Münster / Osnabrück gelandet ist. Allerdings wurde hier kein Weitertransport zu dem eigentlichen Zielort angeboten. Daher fragt ihr euch, ob ihr die Kosten zurück verlangen könnt. 

 

Welche Ansprüche?

 

Sollte es sich hier um eine Nur-Flug-Verbindung handeln, dann könnten eventuell Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Frage kommen. 

 

Ich würde mal davon ausgehen, dass es sich um eine Annullierung des Fluges handelte und daher verschiedene Rechte aus der VO (EG) 261/2004 in Frage kommen würden. Beispielsweise kommt da ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Betracht. Dieser ergibt sich in erster Linie aus Art. 7 der Verordnung:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Dies gilt allerdings nur, wenn nicht die folgenden Ausnahmen beachtet wurden:

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Generell ist in Art. 8 III der Verordnung auch folgendes geregelt: 

Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort. 

Dies bedeutet also, dass man eigentlich dafür hätte sorgen müssen, dass deine Großmutter zum richtigen Flughafen transportiert wird, wenn auch im Nachhinein mit einem Bus oder ähnlichem. 

 

Probleme wegen Insolvenz?

 

Problematisch an der ganzen Angelegenheit ist, dass Germania ja nun Insolvenz gemeldet hat. Dies bedeutet, dass Ausgleichzahlungen oder eine andere Entschädigung nicht mehr von Germania ausgezahlt wird. Allerdings wäre es durchaus möglich, dass deine Großmutter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung anmeldet. Dies bedeutet allerdings auch ein langes Warten und keinerlei Sicherheit, dass Sie jemals Geld erhalten. Denn in der Regel werden bei so großen Unternehmen zuerst alle vorrangigen Gläubiger befriedigt, weshalb Fluggäste da oftmals schlechte Karten haben. Nur wenn am Ende des Verfahrens tatsächlich noch Vermögen über ist, wird diesesin prozentualen Anteilen der jeweiligen Forderung auf die einzelnen Gläubiger aufgeteilt.

 

Daher sehe ich hier wohl relativ geringe Chancen. Allerdings ist dies natürlich auch nur mein persönlicher Eindruck der Sachlage. Ich denke, dass es bei solch komplizierten Angelegenheiten nicht schlecht ist, einen professionellen Rechtsrat einzuholen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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