Hallo,
ihr Flug wurde gestrichen und es wurde zwar ein Ersatzflug angeboten, allerdings nicht nach Berlin, wohin Sie eigentlich mussten. Lediglich eine Bahnverbindung nach Berlin wurde angeboten. Nun fragen Sie sich, ob Sie die Bahn nehmen müssen oder auch mit einem Flug nach Berlin kommen können.
Ich habe das so interpretiert, dass Sie von einem Flughafen in Deutschland nach Berlin fliegen wollen, anstatt zu fahren.
Grundsätzlich schreibt die Europäische Fluggastrechteverordnung vor, dass die Fluggesellschaften die Reisenden an den ursprünglichen Heimatflughafen bringen müssen, wenn der Flug annulliert wurde. Das steht in Artikel 8 der Verordnung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(…)
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Ihnen wurde zwar ein Bahnticket angeboten, allerdings steht in Absatz 1 b) und c), dass die Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen stattfinden muss. Von vergleichbaren Bedingungen ist bei einer Beförderung mittels Bahn statt Flugzeug nicht auszugehen. Das folgt auch aus Absatz 3, in dem steht, dass die Fluggesellschaft die Kosten tragen muss, wenn ein anderer Flughafen als der gebuchte angeflogen wird. Meiner Meinung nach sind vergleichbare Reisebedingungen nur ein Flug, nicht eine Bahnfahrt.
Allerdings betrifft dies lediglich die Verbindung vom Ausgangsflughafen zum Heimatflughafen. Ich habe das so verstanden, dass ein Flug nach Berlin nicht verfügbar war, weshalb andere Städte angeflogen werden mussten. Air Berlin bzw. Etihad erklärte sich bereit, die Bahnkosten zu übernehmen. Absatz 3 des Artikels 8 regelt nur, dass eine Beförderung stattfinden muss. Nicht, wie diese auszusehen hat.
Meiner Meinung nach müssen Sie also mit der Bahn durch Deutschland fahren, um nach Berlin zu kommen.
Allerdings rate ich Ihnen, sicherheitshalber einen Anwalt aufzusuchen. Der kennt sich mit dem jeweiligen Einzelfall besser aus und kann Ihnen eine qualifizierte Antwort auf Ihre Frage geben.