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Guten Tag,

unser Airberlin-Flug HG 7621 von Palma / Mallorca nach München ist statt um 19.05Uhr  kurz nach Mitternacht gestartet und dann nach -Wien-umgeleitet worden. Dort Ankunft um 2.12 Uhr. Der versprochenen Bus nach München war leider nicht da. Ein ziemlich überforderter und nicht informierter Flughafenmitarbeiter versuchte zu helfen. Das Angebot auf eigene Kosten (könnte man später AB in Rechnung stellen)  ein  Taxi zu einem von Airberlin gebuchten Hotel in Wien zu nehmen und dann mit einem Taxi wieder zurück zu fahren. Denn ab 10 Uhr würden wir im Terminal zu den nächsten Flügen (wahrscheinlich über Berlin und Düsseldorf) die nach München gingen aufgerufen werden.

Wir sind auf eigene Kosten mit dem Zug nach München gefahren und kamen dort um 10.25 Uhr an.

Welche Kosten können wir aufgrund welcher Rechtssprechung in Rechnung stellen? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Veronika Hochreiter
Gefragt in Rechtsberatung von (140 Punkte)
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3 Antworten

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Hallo Veronika,

du hast mit Airberlin einen Flug von Mallorca nach München gebucht.

Der besagte Flug wurde bedauerlicherweise umgeleitet nach Wien.

Du kamst am Ziel in München erst um 10:25 an.

Demnach kamst du mit einer mehrstündigen Verspätung in München an.

Du nennst zwar deine Abflugszeit aber nicht deine geplante Ankunftszeit.

Deshalb werde ich anhand von Erfahrungswerten bzw. Schätzwerten mal eine kleine Berechnung vornehmen um mögliche Ansprüche festzustellen.

Dein Besagter Flug sollte um 19:05 in Mallorca starten und in München landen.

Die Luftlinie München>Mallorca beträgt in etwa 1.161,17 km.

Die Flugstrecke wäre etwa. 1.216,13 km und die damit verbundene Flugzeit in etwa. 1h 55min.

Demnach wärst du bzw. hättest du planmäßig nach diesen Schätzwerten um etwa. 21:00 in München landen sollen.

Du kamst vorliegend um 10:25 erst am nächsten Morgen in München an.

Demnach liegt eine Verspätung am Bestimmungsort um 13 Stunden und 25 Minuten in etwa meines Erachtens nach vor.

Bei einer Verspätung in diesem Umfang handelt es sich bereits um eine Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011,  (einfach zu finden bei Google unter "Az.: C-83/10reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

BGH- (einfach zu finden bei Google unter "X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de")

 

Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten.

Außerdem ist noch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen.

Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. 

Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.

Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Das Vorliegen eines solchen Umstandes ist jedoch nciht ersichtlich.

Somit hast du ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € gegen die Fluggesellschaft meiner Meinung nach.

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Hallo Veronika,

euer Flug mit Airberlin von Palma nach München lief leider nicht so wie eigentlich geplant. Ihr seid knapp 4 Stunden später gestartet und nach Wien umgeleitet worden. Euch wurde eine kostenfreie Übernachtung in einem Hotel angeboten, die ihr ausschlugt. Ihr seid stattdessen nämlich auf eigene Kosten mit dem Zug nach München gefahren. Du fragst dich, welche Kosten du Airberlin in Rechnung stellen kannst.

Es könnte sein, dass Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung für dich möglich sind

Ihr seid mit einer Verspätung von 4 Stunden gestartet, und nicht in München gelandet, sondern in Wien. Insofern kann ich mir schon vorstellen, dass euer ursprünglicher Flug annulliert wurde - es liegt immerhin eine zeitliche und örtliche Zielveränderung vor:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Deshalb könnten dir nach Artikel 5 Eu-VO Ansprüche aus den Artikeln 7, 8 und 9 Eu-VO zustehen - darauf verweist Artikel 5. Denn:

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Aus Artikel 4, Nichtbeförderung, ergeben sich dieselben Ansprüche wie aus Artikel 5.

Nach Artikel 8 EU-VO hat dich eine Airline in einem solchen Fall anderweitig zu deinem Ziel zu transportieren. Auch Betreuungsleistungen, so Artikel 9, sind dabei zu erstatten - wie angeboten also das Hotel und auch die Taxifahrt hin und zurück. Du hast diesen Weg allerdings ausgeschlagen.

Daher bleibt Artikel 7, möglich ist vielleicht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solch ein Anspruch bestimmt sich nach der Entfernung zwischen deinem Abflug- und deinem Ankunftsort.

Allerdings kann Airberlin sich von diesem Anspruch auch noch exkulpieren, nämlich wenn außergewöhnliche Umstände zu der Annullierung/Nichtbeförderung geführt haben:

OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006 - Az.: 33 C 2/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

So auch die beiden Urteile des OLG Koblenz und AG Offenbach. Du schreibst selber, dass ihr leider von einem nicht informierten Flughafenmitarbeiter beraten wurdet, insofern nehme ich an, dass du dazu keine weiteren Informationen hast. Dies wird vor Gericht dann wichtig, wenn die Airline substantiiert darlegen muss, dass eben solche Umstände vorlagen.

In Anbetracht der Entfernung könntest du deshalb vielleicht Ansprüche auf 400 Euro Airberlin gegenüber geltend machen. Und zwar pro Fluggast. Das dürfte ja reichen, um die dir angefallenen Kosten auszugleichen. Dazu müsstest du dich bei Airberlin melden, oder aber einen Anwalt zurate ziehen.

Ich denke, dass Airberlin dir aber nicht speziell die Kosten für die Bahnfahrt zu ersetzen hat - immerhin hättet ihr auch den Weg über das Hotel und einen weiteren Flug wählen können, und hättet diese Kosten somit einsparen können.

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Ihr Flug von Palma nach München hatte eine Verspätung von ca 5 Stunden und wurde auch noch auf einen anderen Flughafen umgeleitet. Sowohl die Verspätung, als auch die FLughafenverlegung begründet bereits um eine Annullierung des ursprünglichen Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Gemäß Artikel 8 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 stehen den Fluggästen bei verspäteten Abflug zunächst Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu. Die Betreuungsleistungen beinhalten kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie der Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Den Passagieren muss außerdem die kostenlose Übernachtung in einem Hotel inklusive der Fahrten zwischen Flughafen und Hotel. Ihnen wurde eine Übernachtung in einem Hotel und ein Flug am nächsten Tag angeboten. Sie haben jedoch selber stattdessen einen Zug gebucht nach München. Fraglich ist, ob Sie diese Kosten nun zurückerstattet bekommen können. Ich denke, dass das eher schwer werden wird, da Ihnen eine Alternativbeförderung angeboten wurde, die Sie nicht angenommen haben.

Jedoch könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird folgendermaßen bestimmt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600

Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Das Vorliegen eines solchen Umstandes ist in Ihrem Fall jedoch nicht ersichtlich. Sie haben also wahrscheinlich einen Ausgleich auf Ausgleichszahlungen.

Die Entfernung von Palma nach München beträgt ca 1190 km. Sie haben also wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR pro Fluggast.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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