Sie haben einen Hin- und Rückflug von Amsterdam nach Paramaribo gebucht mit der Luftfahrtgesellschaft Surinaamse Luchtvaart Maatschappij (SLM).
Der Hinflug war für den 14. November 2014 vorgesehen.
Am 9.10.2014 unterrichtete SLM (Ihr Reisebüro) sie über die Annullierung dieses Flugs.
Am 4.11.2014 wurden sie schließlich mit einer E‐Mail vom Reisebüro darüber unterrichtet.
Es handelt sich um eine Nur-Flug-Buchung für vier Passagiere (2 Erwachsene, 1 Kind, 1 Baby auf dem Schoß).
Die Buchung erfolgte direkt über Flüge.de.
Bedauerlicherweise wurden ihre Flüge verlegt.
Die Verlegung betraf sowohl den Hin- als auch den Rückflug.
Die Flugzeitenänderung wurde Ihnen von SLM, verspätet durch ihr Reisebüro per mail zugestellt.
Die erfolgte Annullierung der Flüge führt mittlerweile allerdings zum Verlust eines Urlaubstages.
Für eine Mietwagenbuchung ergibt sich nun ebenfalls eine um einen Tag verkürzte Mietdauer.
Wären die zuletzt genannten Flugzeiten bereits zum Buchungszeitpunkt festgestanden, hätte ich diese Flüge nicht gebucht.
Sie haben daraufhin eine Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangt. Diese wurde Ihnen mit der Begründung verweigert, dass sie 14 Tage im Vorfeld über die Annullierung informiert worden sind.
Sie haben daraufhin der der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass sie ihrerseits von Ihrem Reisebüro erst am 4.11.14 über die Annullierung in Kenntnis gesetzt worden sind.
Daraufhin teilte man Ihnen mit, dass man Ihr Reisebüro bereits am 9.10.14 über die Annullierung informiert hatte.
Das Reisebüro weist jegliche Verantwortung von sich mit der Begründung, dass sie lediglich als Reisvermittler mitgewirkt habe uns somit nicht dazu verpflichtet sei Passagiere über Flugzeiteinänderungen in Kenntnis zu setzen.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Zunächst kommt für sie meiner Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung 261/2004. bzg. Der Annullierung in Betracht.
Eine Annullirung liegt erst dann vor, wenn der Flug in seiner gesamten Eigenart gestrichen wird.
Dies ist vorliegend bei ihnen der Fall, sodass eine Annullierung vorliegt.
Diese Verordnung sieht u. a. vor, dass den Fluggästen vom Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, es sei denn sie sind über die Annullierung des Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden.
LG Berlin, Urt. v. 29.03.2007, (einfach zu finden bei google unter „52 S 369/06reise-recht-wiki.de“)
Vorliegend wurden Sie von ihrem Reisebüro am 4.11.14 über die Annullierung in Kenntnis gesetzt.
Diese Information wurde ihrem Reisebüro seitens der Fluggesellschaft bereits am 9.10.14 mitgeteilt.
Fraglich ist, wie sich dieser Umstand bei der Fristberechnung für sie auswirkt.
In einem ähnlichen Fall hat das Gericht entschieden, dass wenn das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, es zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehen Ausgleichs verpflichtet ist.
Der Gerichtshof stellt klar, dass eine solche Auslegung nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online‐Reisevermittler geschlossen wurde.
FG Niedersachsen, Urt. v. 24.03.2011, (einfach zu finden bei google unter „5 K 59/09reise-recht-wiki.de“.)
Somit ist die Luftfahrtgesellschaft verpflichtet Ihnen einen Ausgleichsanspruch zu zahlen meiner Meinung nach.
Die Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen beträgt ca. 7500km https://www.luftlinie.org/Amsterdam/Paramaribo, sodass ihnen nach der VO meines Erachtens eine Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v 600 € zustehen sollten.
LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 92/11 (Im Volltext bei Google unter "Az: 2-24 S 92/11 reise-recht-wiki" zu finden)
Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch eine angenehme Restwoche und weiterhin alles gute und viel Erfolg.