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Ich habe einen Hin- und Rückflug von Amsterdam nach Paramaribo gebucht mit der Luftfahrtgesellschaft Surinaamse Luchtvaart Maatschappij (SLM).

Der Hinflug war für den 14. November 2014 vorgesehen.

Am 9.10.2014 unterrichtete SLM mein Reisebüro über die Annullierung dieses Flugs.

Am 4.11.2014 wurde Ich schließlich mit einer E‐Mail vom Reisebüro darüber unterrichtet.

Es handelt sich um eine Nur-Flug-Buchung für vier Passagiere (2 Erwachsene, 1 Kind, 1 Baby auf dem Schoß).

Die Buchung erfolgte direkt über Flüge.de.

Seit der Buchung Ende Januar werden die Flugzeiten ständig verlegt.

Die erste Verlegung betraf sowohl den Hin- als auch den Rückflug.

Die Flugzeitenänderung wurde von SLM meiner Meinung nach nicht kommuniziert sondern mir verspätet durch mein Reisebüro per mail zugestellt.

Eine E-Mail-Anfrage hierzu und zu den zusätzlich erfolgten Flugzeitenänderungen blieb unbeantwortet bisher von SLM unbeantwortet.

Mir ist eine frühe An- und späte Abreise wichtig.

Daher war die erste, nicht-kommunizierte Verlegung eine Katastrophe.

Die erfolgte Annullierung der Flüge führen mittlerweile allerdings zum Verlust eines Urlaubstages.

Für eine Mietwagenbuchung ergibt sich nun ebenfalls eine um einen Tag verkürzte Mietdauer, welche natürlich verschwendetes Geld ist.

Wären die zuletzt genannten Flugzeiten bereits zum Buchungszeitpunkt festgestanden, hätte ich diese Flüge nicht gebucht.

Ich möchte Geldersatz für die bereiteten Umstände.

Daraufhin teilte mir die SLM mit, dass eine Entschädigung nur in Betracht käme, wenn ich nicht innerhalb von 14 Tagen vor der Annullierung benachrichtigt worden bin.

Ich habe daraufhin geantwortet, dass ich erst am 4.11.14 vom Reisebüro benachrichtigt wurde.

Daraufhin teile mir die SLM wiederum mit, dass man mein Reisebüro schon bereits am 9.10.14 über die Annullierung in Kenntnis gesetzt habe und ich mit mit meinem Reisebüro bzgl. einer Entschädigung auseinandersetzen solle.

Daraufhin habe ich umgehend mein Reisebüro angerufen und nachgehakt.

Dort sagte man mir , dass man laut Vertrag lediglich als Reisevermittler tätig ist und nicht verantwortlich sei Passagiere über Flugzeiteinänderungen in Kenntnis zu setzen.

Dies mache man zwar aus Kundenfreundlichkeit, jedoch sei man laut Vertrag dazu nicht verpflichtet.

Meine Frage ist nun wer muss mich über Flugannullierung informieren Luftfahrtgesellschaft oder Reiseveranstalter/vermittler ?

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Gefragt in Flugannullierung von
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Sie haben einen Flug über ein Reiseportal bei SLM Suurinam gebucht. Dieser wurde nun annulliert, weshalb Sie sich nun fragen, ob Sie dadurch irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Sie könnten also 250 EUR pro Fluggast geltend machen.

Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Dieses ist in Ihrem Fall jedoch problematisch. Sie wurden zwar weniger als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert, doch durch das Reisebüro und nicht die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft hat das Reisebüro jedoch schon früher informiert und somit quasi die 2 Wochen Frist eingehalten. Fraglich ist nur, ob es für die Fluggesellschaft ausreichend ist, dass er das Reisebüro informiert oder ob sie verpflichtet ist, den Fluggast persönlich zu kontaktieren.

Hierzu habe ich folgendes Urteil gefunden:

LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 92/11 (Im Volltext bei Google unter "Az: 2-24 S 92/11 reise-recht-wiki" zu finden)

Am Tag vor dem geplanten Reisebeginn werden die Kläger vom Veranstalter darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde.
Die Kläger verlangen nun eine Ausgleichszahlung vom Flugunternehmen. Dieses weigert sich der Zahlung, weil es den Reiseveranstalter bereits einen Monat vorher über den Ausfall des Fluges informiert hatte.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Der Reiseveranstalter sei nicht zur Weiterleitung der Fluginformationen verpflichtet. Es sei Aufgabe der Airline die Fluggäste über Flugplanänderungen in Kenntnis zu setzen.

Es handelt sich in diesem Fall zwar um einen Reiseveranstalter und nicht um ein Reisebüro, doch denke ich, dass dieses übertragbar ist. Dieses Urteil besagt, dass die Fluggesellschaft selbst die Informationspflicht gegenüber den Fluggästen hat. Sie hätte SIe also selber informieren müssen. Die 2 Wochen Frist wurde demnach nicht eingehalten. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Airline.

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Sie haben einen Hin- und Rückflug von Amsterdam nach Paramaribo gebucht mit der Luftfahrtgesellschaft Surinaamse Luchtvaart Maatschappij (SLM).

Der Hinflug war für den 14. November 2014 vorgesehen.

Am 9.10.2014 unterrichtete SLM (Ihr Reisebüro) sie über die Annullierung dieses Flugs.

Am 4.11.2014 wurden sie schließlich mit einer E‐Mail vom Reisebüro darüber unterrichtet.

Es handelt sich um eine Nur-Flug-Buchung für vier Passagiere (2 Erwachsene, 1 Kind, 1 Baby auf dem Schoß).

Die Buchung erfolgte direkt über Flüge.de.

Bedauerlicherweise wurden ihre Flüge verlegt.

Die Verlegung betraf sowohl den Hin- als auch den Rückflug.

Die Flugzeitenänderung wurde Ihnen von SLM, verspätet durch ihr Reisebüro per mail zugestellt.

Die erfolgte Annullierung der Flüge führt mittlerweile allerdings zum Verlust eines Urlaubstages.

Für eine Mietwagenbuchung ergibt sich nun ebenfalls eine um einen Tag verkürzte Mietdauer.

Wären die zuletzt genannten Flugzeiten bereits zum Buchungszeitpunkt festgestanden, hätte ich diese Flüge nicht gebucht.

Sie haben daraufhin eine Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangt. Diese wurde Ihnen mit der Begründung verweigert, dass sie 14 Tage im Vorfeld über die Annullierung informiert worden sind.

Sie haben daraufhin der der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass sie ihrerseits von Ihrem Reisebüro erst am 4.11.14 über die Annullierung in Kenntnis gesetzt worden sind.

 

Daraufhin teilte man Ihnen mit, dass man Ihr Reisebüro bereits am 9.10.14 über die Annullierung informiert hatte.

Das Reisebüro weist jegliche Verantwortung von sich mit der Begründung, dass sie lediglich als Reisvermittler mitgewirkt habe uns somit nicht dazu verpflichtet sei Passagiere über Flugzeiteinänderungen in Kenntnis zu setzen.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Zunächst kommt für sie meiner Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung 261/2004. bzg. Der Annullierung in Betracht.

Eine Annullirung liegt erst dann vor, wenn der Flug in seiner gesamten Eigenart gestrichen wird.

Dies ist vorliegend bei ihnen der Fall, sodass eine Annullierung vorliegt.

Diese Verordnung sieht u. a. vor, dass den Fluggästen vom Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, es sei denn sie sind über die Annullierung des Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden.

LG Berlin, Urt. v. 29.03.2007, (einfach zu finden bei google unter „52 S 369/06reise-recht-wiki.de“)

Vorliegend wurden Sie von ihrem Reisebüro am 4.11.14 über die Annullierung in Kenntnis gesetzt.

Diese Information wurde ihrem Reisebüro seitens der Fluggesellschaft bereits am 9.10.14 mitgeteilt.

Fraglich ist, wie sich dieser Umstand bei der Fristberechnung für sie auswirkt.

In einem ähnlichen Fall hat das Gericht entschieden, dass wenn das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, es zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehen Ausgleichs verpflichtet ist.

Der Gerichtshof stellt klar, dass eine solche Auslegung nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online‐Reisevermittler geschlossen wurde.

FG Niedersachsen, Urt. v. 24.03.2011, (einfach zu finden bei google unter „5 K 59/09reise-recht-wiki.de“.)

Somit ist die Luftfahrtgesellschaft verpflichtet Ihnen einen Ausgleichsanspruch zu zahlen meiner Meinung nach.

Die Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen beträgt ca. 7500km https://www.luftlinie.org/Amsterdam/Paramaribo, sodass ihnen nach der VO meines Erachtens eine Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v 600 € zustehen sollten.

LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 92/11 (Im Volltext bei Google unter "Az: 2-24 S 92/11 reise-recht-wiki" zu finden)

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch eine angenehme Restwoche und weiterhin alles gute und viel Erfolg.

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Ihr Flug mit SLM wurde annulliert. Sie könnten dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verodnung gegenüber der Fluggesellschaft haben.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

I

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Sie könnten also 250 EUR pro Fluggast geltend machen.

Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Sie haben von der Annullierung weniger als 2 Wochen im Vorraus durch den Reisevermittler erfahren. Die Frist wurde also eigentlich nicht eingehalten. Jedoch hat die Fluggesellschaft den Reisevermittler rechtzeitig informiert. Fraglich ist also, ob Sie trotzdem einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft haben.

Sehr interssant ist in Ihrem Fall die Grundsatzentscheidung des EuGH aus dem Jahre 2017, welche sich exakt mit dieser Problematik befasst. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Passagiere. Lesen Sie das Urteil im Volltext im Internet durch. EuGH, Urteil v. 11.05.2017, Az.: C‑302/16

Information an den Reisevermittler reicht nicht aus

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Vorschrift über die Ausgleichszahlung bei Flugannullierungen so ausgestaltet ist, dass Flugreisende grundsätzlich die Zahlung der Entschädigung immer verlangen können. Nur wenn die Airline nachweist, dass der Fluggast mindestens zwei Wochen vor Abflug des annullierten Flugs über die Annullierung informiert war, entfällt der Anspruch. Aus diesem Grund genügt es nicht, den Reisevermittler zu informieren, denn die Kenntnis des Reisevermittlers ist nicht gleichzusetzen mit der Kenntnis des Fluggastes. Um sich erfolgreich von der ihr obliegenden Pflicht zur Zahlung der Entschädigung zu befreien, muss die Airline sicherstellen, dass die Information über die Flugannullierung auch beim Fluggast  rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ankommt.      

Beweislast trägt die Airline

Der EuGH weist in seiner Entscheidung explizit darauf hin, dass die europäische Fluggastrechteverordnung bezweckt, für Fluggäste ein möglichst hohes Schutzniveau zu garantieren. Deshalb trägt die Airline grundsätzlich die Beweislast dafür, dass ein Fluggast rechtzeitig die Information über die Annullierung seines Flugs erhalten hat. Sie muss ihn hierzu zwar nicht persönlich informieren, sie kann sich aber eben auch nicht darauf berufen, den Reisevermittler rechtzeitig informiert zu haben. Informiert eine Airline nicht den Reisenden selbst, sondern z. B. nur das vermittelnde Online-Portal, trägt sie das Risiko, dass das Portal die Information zu spät an den Reisenden weiterleitet. Sie wird deshalb in diesem Fall nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigungszahlung befreit, auch wenn sie die Information über einen Monat vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist an den Reisevermittler weitergeben hat. Der EuGH wies aber zugleich darauf hin, dass die Airline in einem derartigen Fall jedoch möglicherweise die von ihr zu zahlende Entschädigung vom Reisvermittler ersetzt verlangen kann.

 

Fazit:

Es spielt also nach der jüngsten Entscheidung des EuGH keine Rolle, ob Fluggäste den Flug direkt bei der Airline buchen oder über einen Reisevermittler wie etwa eines der zahlreichen Online-Portale. In beiden Fällen muss die Airline sicherstellen, dass der Reisende zwei Wochen vor Abflug des Fluges über die Annullierung informiert ist. Kann sie dies nicht beweisen, muss sie die Entschädigung von 250 Euro bis 600 Euro nach der europäischen Fluggastrechteverordnung zahlen. Für Sie bedeutet das, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber SLM haben.

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