3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo,

ich habe eine Anfrage:

Wir haben im Mai 17 eine Pauschalreise in die Dom-Rep gebucht über Schauinsland, ab Düsseldorf mit AirBerlin, Abflug 1.12. bis 23.12. gebucht - nun wurde uns vom Reisebüro mitgeteilt, dass wir einen Tag später fliegen sollen mit Condor die unterverchartern an Air Transat - dies ist uns sehr ungelegen, da wir dann erst am 24.12. gegen spätem Nachmittag heimkommen (Zugfahrt) und uns Gäste (Familie) eingeladen haben zum heiligen Abend. Dann haben wir schon vor dem Hinfflug in Düsseldorf ein Hotel reserviert, was wir ohne Kosten nicht mehr umbuchen oder stornieren können, jetzt ist meine Frage - da es sich hier um eine erhebliche Änderung handelt (finden wir) wollen wir evtl. die Reise stornieren - geht dies nach eurer Meinung oder nicht. Müsste Schauinsland die Storno-Kosten für das Hotel übernehmen?

Danke für die Antworten.

Gruß

Horst
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Guten Tag Horst,

 

grundsätzlich kann ein Pauschalreisender jederzeit vor Beginn der Reise diese formlos kündigen. Dies muss man grundsätzlich auch nicht begründen, so §651 i BGB. In einem solchen Fall verliert der Reiseveranstalter auch seinen Anspruch auf den Reisepreis. Doch solltet ihr dabei bedenken, dass der Veranstalter dann im Gegenzug eine Entschädigung verlangen kann. Die Höhe dessen bemisst sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und dem, was der Veranstalter durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwarten kann. Mit der Hotelübernachtung in Düsseldorf hat dies nichts zu tun, da Sie diese ja getrennt gebucht habe, oder?

Eine andere Lösungsmöglichkeit wäre die Kündigung aufgrund eines Reisemangels gem. §651 e BGB. Dafür müsste ein solcher aber auch vorliegen. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so §651 c I BGB. In eurem Fall handelt es sich um eine Verschiebung von einem Tag.

Diese wurde aber bereits Monate im Voraus angekündigt. Es könnte sich also um eine Leistungsänderung handeln. Diese muss dann auch zulässig sein, was der Fall ist, wenn die Änderungen für den Reisenden zumutbar sind. Eine solche Zumutbarkeit ist anzunehmen, wenn die Änderung nicht wider Treu & Glauben laufen, der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird bzw. die Änderung nicht erheblich ist. Unerheblich wäre bspw. eine Änderung der Flugzeiten am An-/Abreisetage unter Ausnutzung eines Zeitraums von 4 h ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe, vgl. BGH 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13. Eine unzulässige Reiseänderung begründet stets einen Reisemangel und gewähren dem Reisenden bestimmte Gewährleistungsrechte, die sich in den §§651 c-f BGB wiederfinden. Daneben sind §651 V 2 analog auch ein Rücktritts- und Ersatzreiserecht zu gewähren: Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.“ Diesbezüglich muss auch nicht die Erheblichkeitsschwelle des §651 e BGB erreicht werden, da geringere Anforderungen gestellt werden.

Terminliche Änderungen sind nur in engen Rahmen möglich, allerdings stellt diese immer eine Frage des Einzelfalls dar.

Dementsprechend hier eine kurze Übersicht über Änderungen, die lediglich als Unannehmlichkeit eingestuft wurde:

 

-       Verlegung von 6.25 Uhr auf 16.50 Uhr mit Änderungsvorbehalt

-       Vorverlegung um 5 h

 

Folgende Störungen wurden als erheblich eingestuft:

 

-       10stündige Vorverlegung des Rückflugs

-       Vorverlegung um 11 Stunden

-       Verschiebung um 1,5 Tage bei 7-Tage-Reise

-       Vorverlegung um einen Tag mit verkürzter Nachtruhe

 

Von einer Verschiebung des Rückfluges nach hinten habe ich nichts gelesen. Zudem ist die Reise auch noch sehr lang, sodass eine eintägige Verspätung die Reise eher verlängert, auch wenn es für Sie zu einem ungünstigen Zeitpunkt ist.

 

 

Zusammenfassend können Sie natürlich Stornieren. Doch müssen Sie evtl. eine Entschädigung zahlen und die Hotelkosten werden meines Erachtens nach nicht von der Angelegenheit berührt.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
...