Guten Tag Horst,
grundsätzlich kann ein Pauschalreisender jederzeit vor Beginn der Reise diese formlos kündigen. Dies muss man grundsätzlich auch nicht begründen, so §651 i BGB. In einem solchen Fall verliert der Reiseveranstalter auch seinen Anspruch auf den Reisepreis. Doch solltet ihr dabei bedenken, dass der Veranstalter dann im Gegenzug eine Entschädigung verlangen kann. Die Höhe dessen bemisst sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und dem, was der Veranstalter durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwarten kann. Mit der Hotelübernachtung in Düsseldorf hat dies nichts zu tun, da Sie diese ja getrennt gebucht habe, oder?
Eine andere Lösungsmöglichkeit wäre die Kündigung aufgrund eines Reisemangels gem. §651 e BGB. Dafür müsste ein solcher aber auch vorliegen. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so §651 c I BGB. In eurem Fall handelt es sich um eine Verschiebung von einem Tag.
Diese wurde aber bereits Monate im Voraus angekündigt. Es könnte sich also um eine Leistungsänderung handeln. Diese muss dann auch zulässig sein, was der Fall ist, wenn die Änderungen für den Reisenden zumutbar sind. Eine solche Zumutbarkeit ist anzunehmen, wenn die Änderung nicht wider Treu & Glauben laufen, der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird bzw. die Änderung nicht erheblich ist. Unerheblich wäre bspw. eine Änderung der Flugzeiten am An-/Abreisetage unter Ausnutzung eines Zeitraums von 4 h ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe, vgl. BGH 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13. Eine unzulässige Reiseänderung begründet stets einen Reisemangel und gewähren dem Reisenden bestimmte Gewährleistungsrechte, die sich in den §§651 c-f BGB wiederfinden. Daneben sind §651 V 2 analog auch ein Rücktritts- und Ersatzreiserecht zu gewähren: „Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.“ Diesbezüglich muss auch nicht die Erheblichkeitsschwelle des §651 e BGB erreicht werden, da geringere Anforderungen gestellt werden.
Terminliche Änderungen sind nur in engen Rahmen möglich, allerdings stellt diese immer eine Frage des Einzelfalls dar.
Dementsprechend hier eine kurze Übersicht über Änderungen, die lediglich als Unannehmlichkeit eingestuft wurde:
- Verlegung von 6.25 Uhr auf 16.50 Uhr mit Änderungsvorbehalt
- Vorverlegung um 5 h
Folgende Störungen wurden als erheblich eingestuft:
- 10stündige Vorverlegung des Rückflugs
- Vorverlegung um 11 Stunden
- Verschiebung um 1,5 Tage bei 7-Tage-Reise
- Vorverlegung um einen Tag mit verkürzter Nachtruhe
Von einer Verschiebung des Rückfluges nach hinten habe ich nichts gelesen. Zudem ist die Reise auch noch sehr lang, sodass eine eintägige Verspätung die Reise eher verlängert, auch wenn es für Sie zu einem ungünstigen Zeitpunkt ist.
Zusammenfassend können Sie natürlich Stornieren. Doch müssen Sie evtl. eine Entschädigung zahlen und die Hotelkosten werden meines Erachtens nach nicht von der Angelegenheit berührt.