Lieber Fragesteller,
sie haben eine Pauschalreise bei Schauinslandreisen gebucht. Dann mussten sie feststellen, dass sich ihre Flüge um einige Stunden verschoben haben. Der Hinflug wurde um ca. 7 Stunden nach hinten verlegt, der Rückflug dagegen um 5 Stunden nach vorn.
Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, muss zunächst ein Reisemangel vorliegen.
Reisemangel
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Der Transport ist in der Regel einer der wichtigsten Bestandteile eines Pauschalreisevertrages. In Ihrem Fall könnten die Flugzeitenänderungen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. Eine generelle Aussage kann daher nicht getroffen werden.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))
Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Diese Gerichtsurteile zugrunde gelegt denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB bezüglich des Hinfluges auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt. Die Flugzeitenverschiebung des Rückfluges ist dafür jedoch zu knapp.
Berechnung des Minderungsanspruches
In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert.
Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei 7 Stunden wären das 20% für den ersten Tag.
Frist
Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Nun zu Ihrer Frage bezüglich der Kosten Ihres Urlaubstages.
Durch die oben genannten reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung und Kündigung werden jedoch nicht alle durch Reisemängel beim Reisenden entstehenden Nachteile aufgefangen. Deshalb werden alle eventuell entstehenden Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren, vom Schadensersatzanspruch des § 651 f Absatz 1 BGB erfasst. Dadurch wird die vertragliche Haftung des Veranstalters erheblich über den finanziellen Rahmen der Reisedurchführung und eventuell nötiger Abhilfe- und Abwicklungsmaßnahmen hinaus erweitert. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist zunächst wieder das Vorliegen eines Reisemangels im Sinne des § 651 c BGB.
Bezüglich Ihres Urlaubstages, müssen Sie meines Erachtens genau nachweisen, dass Ihnen dadurch ein finazieller Schaden entstanden ist. Falls Sie das nachweisen können, können Sie meines Erachtens auch diesen finanziellen Schaden geltend machen.