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Hallo

Ich habe dieses Jahr eine Reise gebucht für 5 Personen im Wert von 3901€.

Die pauschal-Reise hatte ich gebucht, weil der Rückflug erst um 15:40 Uhr stattfinden sollte. Zwei Wochen davor hat man mir mitgeteilt, dass der Rückflug auf 8:55 Uhr vorverlegt wurde.

Das war sehr ärgerlich , denn ich hatte eine Schwerbehinderte und zwei Personen über 70 Jahre dabei. Unsere Nachtruhe wurde dadurch gestört.

Nun hat der Reiseveranstalter mir eine Entschädigung mach der Frankfurter Tabelle zugesagt, aber insgesamt in Höhe von 50€  für alle zusammen  

Ist das richtig ? Denn die Verschiebung beträgt 6,45 Stunden, abzüglich der zumutbaren 4 Stunden bleiben ja noch 2,45 stunden.

Wie hoch müsste die Entschädigung sein ?

Vielen Dank
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Guten Tag, 

 

Sie haben also eine Pauschalreise gebucht. Der Reisepreis betrug für 5 Personen ungefähr 3901 Euro. Bei dem Rückflug kam es leider zu einem Problem. Denn dieser wurde von 15:40 Uhr auf 8:55 Uhr vorverlegt. Dadurch haben Sie sich in ihrer Nachtruhe gestört gefühlt , besonders da Sie auch ältere Personen dabei hatte. 

Der Reiseveranstalter bietet Ihnen nun eine Entschädigung in Höhe von 50 Euro insgesamt an. 

Es geht also in erster Linie um den Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB.

 

§651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Für diesen Anspruch muss also ein Reisemangel iSv. §651 c BGB vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen erheblich geändert wurden. Allerdings muss man immer die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten.

 

In der Regel kann man ab einer Verschiebung von 4 Stunden von einem solchen ausgehen: 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08 (zu finden über Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug so weit nach vorne verlegt, dass der letzte Tag de facto komplett wegfällt, so ist dies ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Auszugehen ist dabei von der kompletten Erstattung des anteiligen Reisepreises dieses letzten Tages.

 

Auch in der Frankfurter Tabelle steht geschrieben, dass man für jede für jede weitere Stunde Verspätung 5% des durchschnittlichen Tagespreises der Reise zurück erhalten sollte. So müsste es sich auch mit einer Vorverlegung verhalten. Jedenfalls wird die Minderung des Reisepreises anteilig berechnet werden für den jeweils beeinträchtigten Tag. Ebenso müsste meiner Meinung nach hinsichtlich Senioren auch besonders Rücksicht genommen werden, so dass sich der Minderungspreis eventuell auch erhöht. 

 

Wie hoch dieser im Endeffekt genau ausfällt, hängt von gegebenen Umständen des Einzelfalls ab. Bei konkreten Fragen zu einem bestimmten Sachverhalt, kann man allerdings auch immer die Beratung bei einem Fachanwalt nicht außer Betracht lassen.

 

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