Hallo,
Ihr Koffer ist vor drei Monaten auf einem Direktflug nicht angekommen und nun warten Sie bereits seit dieser Zeit auf eine Reaktion der Airline.
Bei Schäden oder Verzögerungen die das Reisegepäck betreffen, so greift das Montrealer Übereinkommen ein. Bei einem Verlust des Gepäcks ist insbesondere Art. 17 II des Montrealer Übereinkommens zu beachten:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“
Unter Schaden versteht man insbesondere materielle Schäden, die das Gepäck betreffen.
Insofern sieht Art. 22 MÜ vor, dass der Luftfrachtführer im Falle einer Verspätung oder des Verlusts von Gepäck bis zu einer Obergrenze von 1.131 SZR zu haften hat. Dies bedeutet im Grunde, dass sie mit einer Entschädigung bis zu max. 1.300 Euro rechnen können. Dahingehend ist es zunächst wichtig, dass Sie die Airline damals umgehend über die Verspätung des Gepäcks informiert haben, da zunächst ja nur von einer Verspätung auszugehen war.
Zu dem Thema des Verlustes von Gepäckstücken könnten folgende Urteile interessant sein:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
OLG Frankfurt, Urt. v. 26.02.2015, Az.: 16 U 85/14
Grundsätzlich übernimmt ein Luftfrachtführer die Obhut des Gepäcks beim Check-in und gibt die Obhut mit der Entgegennahme des Gepäcks durch den Reisenden am Gepäckband des Bestimmungsorts wieder auf; die Obhut des Luftfrachtführer wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Gepäck zwischenzeitlich Zollkontrollen durchläuft.
AG Hamburg, Urt. v. 13.01.2009, Az.: 18B C 2/08
Das Reisegepäck befindet sich vom Zeitpunkt der Aufgabe bis zum Zeitpunkt der Aushändigung an den Passagier am Bestimmungsort in der Obhut des Luftfrachtführers. Soweit sich dieser eines Fremdunternehmens bedient, das die Gepäckabfertigung durchführt, ändert dies an dem begründeten Gewahrsam und seiner Haftung nichts.
Den Geschädigten trifft kein Mitverschulden, wenn er trotz der Empfehlung in den Allgemeinen Flugbedingungen des Luftfrachtführers, Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände im Handgepäck zu befördern, eine Brille und Utensilien für Kontaktlinsen in der aufgegebenen Reisetasche und nicht im Handgepäck transportiert.
Zu der Frage, ob ein bestimmter Rechtsanwalt zu empfehlen ist, kann ich leider nicht viel sagen. Rechtsanwaltskanzlei Bartholl ist mir zu diesem Bereich die einzig Bekannte Kanzlei.