Hallo,
dein Rückflug aus Miami wurde von 23.25 Uhr auf 16:55 Uhr vorverlegt. Als du neulich nochmal im Internet geschaut hast, wird der ursprüngliche Flug allerdings noch angeboten.
Nun probiere ich erstmal einen groben Überblick zu schaffen:
Bei einer Nur-Flug-verbindung greifen regelmäßig die Rechte, die sich aus der EG-Fluggastrechteverordnung ergeben. Zunächst müsste allerdings geprüft werden, ob sich dein Flug auch im Anwendungsbereich befindet. Dies ergibt sich aus Art. 3 der Verordnung.
Sie gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten (bspw. dein Hinflug)
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Letzterer Punkt müsste auf eine Rückreise auch zutreffen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn dein Rückflug auch von einer Luftfahrtgesellschaft der Gemeinschaft ausgeführt wird. Dies ist bei Iberia der Fall.
Der Geltungsbereich müsste eröffnet sein; so könnte man nun überlegen, ob du eventuell weitere Ansprüche aus der VO hast. Ausgleichszahlungen, wie sie in Art. 7 EG-VO geschildert sind, kommen allerdings nicht in Betracht, da du weit im Voraus über die Annullierung informiert wurdest.
Aus der VO ergibt sich auch ein Anspruch aus Art. 8 VO.
Dabei kannst du wählen zwischen
- der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit oder einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
- anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
- anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Die Airline hat dir bereits einen früheren Flug angeboten, den du ja auch bereits bestätigt hast. Insofern ergeben sich da keinerlei Ansprüche. Du solltest nochmal mit dem Reisebüro in Verbindung treten. Eventuell können die sich mit der Airline in Kontakt setzen und nochmal umbuchen, sollte der spätere Rückflug tatsächlich noch verfügbar sein.
Urteile:
AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11
Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")