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Hallo,

ich bin etwas Sprachlos. Habe am 16.10.2017 eine Flugreise nach Miami Gebucht über Reisebüro. Reise geht am 29.08.2018 loss. Rückflug ist ca 5 Wochen später. Habe mir für den Rückflug extra einen Spät Starteten Flug gewählt. Abflug bei buchung 22:55. Am Do. dem 19.10.2017 die erste Flugzeiten Änderung. Abflug 23:25. Kein Problem. Am Fr. den 20.10.2017 bekomme ich eine weitere E-Mail vom Reisebüro das der Flug gestrichen wurde und ein anderen Flug für 16:55 als option. Ich shaute online und fand sonst nichts anderes also sagte ich am Sa. den 21.10.2017 Zähneknirschend zu. Am selben Nachmittag ging ich wieder ins Internet und siehe da der 23:25 Flug mit der gleichen Flugnummer war wieder verfügbar...zwar Teurer als was ich bezahlte aber er war da. Tja das Reisebüro hatte da aber schon Geschlossen. Hab gleich eine E-Mail geschrieben, ans Reisebüro. Die machten mir aber wenig Hoffnung. Was kann ich tun??? Ist dies überhaupt möglich???? Darf so was Passieren??? Bin dankbar für jede Antwort.

Sawyersuns
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

 

dein Rückflug aus Miami wurde von 23.25 Uhr auf 16:55 Uhr vorverlegt. Als du neulich nochmal im Internet geschaut hast, wird der ursprüngliche Flug allerdings noch angeboten.

Nun probiere ich erstmal einen groben Überblick zu schaffen:

Bei einer Nur-Flug-verbindung greifen regelmäßig die Rechte, die sich aus der EG-Fluggastrechteverordnung ergeben. Zunächst müsste allerdings geprüft werden, ob sich dein Flug auch im Anwendungsbereich befindet. Dies ergibt sich aus Art. 3 der Verordnung.

Sie gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten (bspw. dein Hinflug)

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Letzterer Punkt müsste auf eine Rückreise auch zutreffen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn dein Rückflug auch von einer Luftfahrtgesellschaft der Gemeinschaft ausgeführt wird. Dies ist bei Iberia der Fall.

Der Geltungsbereich müsste eröffnet sein; so könnte man nun überlegen, ob du eventuell weitere Ansprüche aus der VO hast. Ausgleichszahlungen, wie sie in Art. 7 EG-VO geschildert sind, kommen allerdings nicht in Betracht, da du weit im Voraus über die Annullierung informiert wurdest.

Aus der VO ergibt sich auch ein Anspruch aus Art. 8 VO.

Dabei kannst du wählen zwischen

-        der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit  oder einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,  

-        anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

-        anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Die Airline hat dir bereits einen früheren Flug angeboten, den du ja auch bereits bestätigt hast. Insofern ergeben sich da keinerlei Ansprüche. Du solltest nochmal mit dem Reisebüro in Verbindung treten. Eventuell können die sich mit der Airline in Kontakt setzen und nochmal umbuchen, sollte der spätere Rückflug tatsächlich noch verfügbar sein.

 

Urteile:


AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

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Ihr Rückflug aus Miami für August/September wurde mehrere Monate vor Abflug von 23.25 Uhr auf 16:55 Uhr vorverlegt.

Sie fragen sich nun, ob durch diese Verschiebung irgendwelche Ansprüche entstehen. Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung bestehen. Dieser ist jedoch nur durchsetzbar, wenn es sich im vorliegenden Fall um eine Annullierung oder großen Verspätung handelt. Siehe dafür folgendes Urteil.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

Fraglich ist, wie sich das ganze dann verhält, wenn der Flug nicht nach hinten sondern nach vorne verlegt wird.

Siehe dafür folgendes Urteil:

 

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

In deinem Fall wurde der Flug jedoch nur um ca 6 Stunden nach vorne verlegt. Da zwischen 6 und 10 Stunden ein erheblicher Unterschied besteht, denke ich, dass es leider schwer sein wird einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen durchzusetzen.

Des Weiteren würde ein  Ausgleichsleistungen nach Artikel 7, der einem Passagier bei einer Flugannullierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO zustehen kann sowieso entfällt, wenn der Passagier früh genug informiert wurde. Und früh genug meint in jedem Fall früher als 2 Wochen im Voraus:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

 

Unabhängig davon, ob es sich in Ihrem Fall nun um eine ausgleichsbegründende Annullierung handelt oder nicht, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ohnehin schon dadurch, dass Sie rechtzeitig informiert wurden.

 

Es stellt sich in Ihrem Fall außerdem die Frage, ob es Hinweise/Beweise/Studien darüber gitb, dass Airlines Verlegungen von Flügen regelmäßig praktizieren, um zunächst mit den "besseren" Flugzeiten auf Kundenfang zu gehen.

Dieses lässt sich natürlich nicht ausschließen. Doch ist es meines Erachtens schwer, die Möglichkeit einer nachräglichen Veränderung der Flugzeiten vollkommen auszuschließen, da eine Felxibilität im Flugverkehr steht gewährleistet werden muss. Es ist natürlich ärgerlich, wenn die Flugzeiten zu Ungunstgen des Reisenden verändert werden, doch lässt sich dieses leider nicht komplett ausschließen. Besonders geringe Flugzeitenverlegungen müssen regelmäßig leider einfach hingenommen werden.

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