Hallo,
Eine Gepäckverspätung ist natürlich eine sehr ärgerliche Sache. Sie können möglicherweise Ansprüche aufgrund einer Gepäckverspätung aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Grundlage dafür ist Art. 19 MÜ:
"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der Ihnen durch die Verspätung entsteht, für den dieser verantwortlich ist.
In der Regel fallen darunter eben Kleidung und Kosmetikartikel. Eine Tagespauschale gibt es für diesen Schadensersatz allerdings nicht. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es aber einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers.
Problematisch könnte hier tatsächlich werden, dass Sie ja wieder zu Hause sind und eigentlich Kleidung etc. zur Verfügung haben. Wenn es jetzt um so spezielle Kleidungsstücke handelt, die Sie tatsächlich benötigen, könnte es allerdings schon sein, dass man auch dafür einen Anspruch auf diesen Schadensersatz hat. Ich würde dies an Ihrer Stelle mit Beleg bei der Airline in Rechnung stellen.
Wichtig ist, dass Sie den Verspätungsschaden spätestens 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks melden.
Vgl. mit ähnlichen Urteilen:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)