Hallo,
Ihre Pauschalreise nach Marsa Alam hat eine Veränderung bezüglich des Direktfluges von Stuttgart aus erfahren. Insofern wurde der Flug geändert, dass sie nun nach Hurghada fliegen und von dort aus mit dem Bus nach Marsa Alam transportiert werden. Diese Fahrt dauert ca. 5 h. Zudem kommt es nun noch zu einem Zwischenstopp in der Türkei.
Darauf wollen Sie sich ungern einlassen; allerdings möchte der Reiseveranstalter auch keinen Rücktritt akzeptieren. Sie fragen sich nun nach der weiteren Vorgehensweise.
Zunächst möchte Ich zur Erklärung kurz auf die Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einem Non-Stop-Flug eingehen. Auch ein gebuchter Direktflug kann eine Zwischenlandung zum Inhalt haben, jedenfalls für den Fall, dass sich die Flugnummer dabei nicht verändert. Ein Non-Stop-Flug wird hingegen ohne eine Zwischenlandung durchgeführt.
Es ist also nun zu fragen, ob die verspätete Ankunft an Ihrem Zielort und der zusätzliche Stopp einen Reisemangel gem. §651 c BGB darstellt, was Ihnen die Möglichkeit eines Minderungsanspruchs geben würden. Nach §651 c BGB hat der betreffende Reiseveranstalter die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Somit ergeben sich nicht ganz eindeutige Fallkonstellationen. Dafür habe Ich Ihnen hier zur beispielshaften Verdeutlichung ein paar rechtskräftige Urteile herausgesucht:
LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.
AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 173 C 10987/02)
Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.
Insofern ist wohl der zusätzliche Zwischenstopp meines Erachtens nach nicht als erheblicher Mangel zu qualifizieren.
Anders könnte es allerdings bezüglich des Wechsels der Transportmittel liegen, da nun der angestrebte Zielort nicht per Flugzeug sondern per Bus erreicht werden soll, d.h. der Flughafen gewechselt wurde.
Ein Reisemangel wurde bspw. bei folgenden Konstellationen angenommen:
- Änderung in der Weise, dass statt Direktflug ein anderer Zielflughafen mit Bustransfer erfolgte (Minderung zw. 5%-50% des Tagespreises)
- Änderung des Rückflugortes, worauf eintägiger Transfer folgte (Minderung bis zu 100% des Tagespreises)
- Landung in Düsseldorf statt Hannover inkl. Weiterbeförderung mit Bus (Minderung ca. 5% des Tagespreises)
- Ersatzbeförderung mit Bus über eine Strecke von über 200 km
Sie sollten hierbei beachten, dass es sich dabei nur um Beispiele handelt und es immer eine konkrete Sache des Einzelfalls darstellt, wie ein solcher Mangel bewertet wird. Ich persönlich gehe allerdings davon aus, dass es sich in Ihrem Fall durchaus um einen Mangel der Reiseleistungen handelt, der einen Minderungsanspruch bejahen sollte. Wie hoch ein solcher ausfällt ist im Zweifel Angelegenheit der Rechtsprechung.
Bezüglich der Stornierung finde ich es äußerst seltsam, dass der Reiseveranstalter eine solche nicht akzeptieren möchte, denn nach §651 i BGB kann ein Reisender jederzeit von der Reise zurücktreten, wenn er das möchte. Möglich ist, dass man dann allerdings nicht die vollen Kosten zurückerhält, sondern der Veranstalter eine Entschädigung verlangt.
Bei einem vorliegenden Mangel sieht das allerdings wieder anders aus.
Denn gem. §651 e BGB kann ein Reisender jederzeit den Vertrag kündigen, wenn ein Mangel gem. §651 c BGB vorliegt. Wichtig ist, dass diese Kündigung erst dann zulässig ist, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Insofern könnten Sie wohlmöglich eine alternative Verbindung fordern.
Hier hat der Reiseveranstalter ebenfalls einen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Zudem kann er für die bereits erbrachten Reiseleistungen eine nach bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
Ob das Interesse wegfällt ist danach zu beantworten, welchen Schweregrad der jeweilige Mangel aufweist sowie nach dem vereinbarten Zweck des Urlaubs (bspw. Erholung, Bildung, etc.)
Sie können sich in jedem Fall erst nochmals an den Veranstalter wenden und mit diesem über die Veränderung reden. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Fachanwalt aufsuchen.