Guten Tag,
da es sich bei Ihnen um den Verlust eines Gepäckstückes handelt, findet hier das Montrealer Übereinkommen Anwendung.
Anwendungsbereich:
1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisgepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
In Ihrem Fall kommt der Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zum Tragen:
2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisgepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nciht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einem ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
Nach diesem Artikel wäre das Luftfahrtunternehmen theoretisch dazu verpflichtet für Ihren Koffer zu haften. Nach Artikel 22 Absatz 2 haftet der Luftfrachtführer bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten. Diese entsprechen rund 1331 €.
Allgemein betrachtet könnten Sie folgendes Urteil gegenüber Eaysjet vorbringen:
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.2.2010, Az 3U 140/09 (bei Google einfach zu finden unter: "3U 140/09 reise-recht-wiki.de")
Hier hat das Gericht entschieden, dass bei Verlust des Transportguts (meiner Meinung nach zählt hierzu auch Ihr eingecheckter Trolley, da er nicht als Handgepäck aufgeführt wurde), den Luftfrachtführer die Schuld trifft und er zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Frage, ob Easyjet tatsächlich komplette Gütergruppen von der Entschädigung ausschließen kann, bleibt erst mal bestehen.
Hierzu möchte ich deswegen folgende Urteile anbringen, die meiner Meinung Aufschluss bieten können:
AG Charlottenburg, Urteil vom 8.9.2009, Az 216C 141/09 (bei Google einfach eingeben: "216C 141/09 reise-recht-wiki.de")
In diesem Fall hat die Klägerin ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatzzahlung erhoben, da ihre Brille, die sie im Reisegepäck und nicht im Handgepäck mitgeführt hatte, im Wert von 1000€ auf dem Flug verloren ging.Jedoch hatte die Beklagte in ihren Richtlinien darauf hingewiesen das Wertgegenstände im Handgepäck mitzuführen sind.
Sollte dies ebenfalls in den Beförderungsrichtlinien von Easyjet stehen, so befürchte ich das Sie für Ihre elektronischen Geräte wie den Laptop oder die Kamera keine Entschädigung erhalten, da diese Dinge ebenfalls unter Wertgegenstände fallen.
AG Baden Baden, Urteil vom 28.07.1999, Az 6C 58/98 (bei Google zu finden unter: "6C 58/98 reise-recht-wiki.de")
Nach diesem Urteil ist dem Reisenden ein die Haftung des Luftfrachtführers vollständig ausschließendes Mitverschulden zuzurechnen, wenn er Wertgegenstände nicht im Handgepäck, sondern im Reisegepäck mit sich führt.
Damit Ihnen überhaupt ein Anspruch zusteht, müssten Sie meiner Meinung in der Lage sein zu beweisen, dass die Gegenstände zum einen Ihnen gehören und sie sich zum anderen auch in dem verloren gegangenen Trolley befanden.
Zum Abschluss wäre also zu sagen, das Sie aus meiner Sicht leider keinen Anspruch auf Entschädigung für Ihren Laptop und co. geltend machen könnnen, da Sie diese Gegenstände nicht im Handgepäck, sondern im Reisegepäck mitgeführt haben.