Sie sind mit Ihrer Familie vom 1.11. bis zum 9.11. auf die Malediven geflogen. Als Sie zurückfliegen wollten, wurde Ihnen mitgeteilt das Ihr ursprünglich gebuchter Flug am 9.11. ausgefallen ist. Ihnen wurde auch mitgeteilt, dass es keine andere Möglichkeit für Sie gäbe, als eine Nacht länger auf Kosten der Fluggesellschaft auf den Malediven zu bleiben, um dann am nächsten Tag nach Frankfurt zu fliegen.Da Sie das aufgrund eines wichtigen Termins nicht aktzeptieren konnten, buchten Sie für sich und Ihre Familie neue Flugtickets im Wert von 2.837,57€. Nun fragen Sie sich ob Sie die Kosten für die neuen Tickets von der Airline erstattet bekommen können und warum die Fluggesellschaft Ihnen den Flug den Sie letztendlich genommen haben nicht einfach selbs angeboten hat.
In Ihrem Fall könnte sich ein Blick in die EU-Fluggastrechteordnung lohnen. Diese legt verschiedene Ansprüche, die für den Reisenden im Fall einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung in Frage kommen können, fest. Somit muss zunächst geprüft werden um welchen der drei Fälle es sich bei Ihnen handelt.
Die Rechtsprechung dazu sieht wie folgt aus:
AG Erding, Urteil vom 3.1.2011, Az. 5 C 1059/10 (bei Bedarf bei Google zu finden unter: "5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de")
Das Gericht entschied das die Verspätung eines Fluges um 3 Stunden wie eine Annullierung zu behandeln sei und Reisende in dem Fall zu Ausgleichszahlungen durch die Fluggesellschaft berechtigt sind.
AG Rüsselheim, Urteil vom 7.11.2006, Az. 3 C 717/06 (32) (bei Google einfach eingeben: "3 C 717/06 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Verzögerung von mehr als 48 Stunden ist von einer Flugannullierung auszugehen.
AG Rüsselheim, Urteil vom 28.5.2010, Az. 3 C 390/10 (35) (bei Google auffindbar unter:"3 C 390/10 (35) reise-recht-wiki.de")
Bei einer Verspätung von 21 Stunden stehen dem Fluggast Ansprüche aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung zu.
AG Bremen, Urteil vom 14.12.2010, Az. 18 C 73/10 (bei Interesse können Sie dieses Urteil finden unter: "18 C 73/10 reise-recht-wiki.de")
Der Flug des Klägers wurde kurzfrisitig storniert. Durch die kurzfristige Umlegung des Fluges hatte er keine Möglichkeit gehabt, auf die sich ändernden Gegebenheiten zu reagieren. Sie kann daher mit einer Nichtbeförderung gleichgesetzt werden.
Wie Sie sehen handelt es sich laut gängiger Rechtssprechung um eine Annullierung im Sinne der EU-Fluggastrechtverordnung.Damit könnten sich für Sie Ansprüche aus Artikel 5 ergeben. Wie im letzten Fall wurde auch Ihr Flug kurzfristig storniert, sodass Sie zunächst keine Möglichkeit hatten, auf die neuen Gegebenheiten zu reagieren. Es könnten also meiner Meinung nach auch Ansprüche durch eine Nichtbeförderung für Sie in Betracht kommen.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung haben Sie Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9 sowie auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7. Die Nichtbeförderung ermächtigt Sie zu den gleichen Ansprüchen wie eine Annullierung gemäß Artikel 4 Absatz 3.
Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9
Laut diesem Artikel können Sie zwischen verschiedenen Unterstützungsleistungen wählen:
a) der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze
In Ihrem Fall wäre vielleicht die 2. Möglichkeit die beste gewesen.
Das Flugunternehmen hatte Ihnen allerdings eine zusätzliche Übernachtung in einem Hotel zahlen wollen, sodass Sie am nächsten Tag nach Frankfurt fliegen können. Dies könnte bedeuten, dass das für die Airline die frühestmögliche Beförderungsmöglichkeit zu sein schien, sodass sie Ihnen diesen Anspruch bereits zugesprochen haben könnten. Außerdem stellt die Unterbringung im Hotel meiner Meinung nach die Erfüllung des Anspruchs aus Artikel 9 der Verordnung dar. Nach Artikel 9 ist das Flugunternehmen nämlich dazu verpflichtet, den Fluggast in einem Hotel unterzubringen sollte ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig sein.
Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7
Die Höhe der Ausgleichszahlung wird mit Hilfe der Entfernung zwischen Ziel- und Abflughafen berechnet. Die Entfernung zwischen Frankfurt und den Malediven beträgt 7.932,76 km. Laut Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverodrnung könnte Ihnen daher eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zustehen.
Meines Erachtens nach ist es schwierig die Kosten für den Ersatzflug vollständig erstattet zu bekommen, da im Fall einer Annullierung bzw. einer Nichtbeförderung lediglich von Ausgleichsazhlungen und/oder Unterstützungsleistungen und nicht von Erstattungsleistungen die Rede ist.
Da die Malediven allerdings kein Mitgliedsstaat der EU sind, kann es sein das die EU-Fluggastrechteverodung vielleicht gar keine Anwendung finden kann. Wenn man von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat der EU fliegt, kann die EU-Fluggastrechtverordnung nur Anwendung finden, wenn man mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft fliegt, also einer Airline die ihren Hauptsitz in der EU hat. Dazu gehören z.B. Lufthansa, Condor usw..
Fortsetzung....