Guten Tag,
tut mir leid zu hören, dass Sie immer wieder Probleme mit ihrem gebuchten Flug hatten. Die wesentliche Frage ist also, ob es rechtens ist, dass die Erstattung so lange dauern darf und Sie nicht wissen wie viel dies sein wird.
Da ihr Flugplan anscheinend dahingehend geändert wurde, dass Sie nun ihren Anschlussflug nicht mehr erreichen könnten, gehe ich davon aus, dass die rechtlichen Möglichkeiten der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Frage kommen könnten.
Da Sie bereits beschrieben haben, dass die Änderung Ihnen mehrere Monate im Voraus mitgeteilt wurde, ist wohl hinzunehmen, dass eine Ausgleichsleistung aus Art. 7 der Verordnung vorliegend an der 2-Wochen-Frist aus Art. 5 I c i) scheitert.
Somit kommt wohl lediglich Art. 8 als rechtliche Maßnahmen in Betracht. Dieser beinhaltet eine Wahlmöglichkeit, die wie folgt aussieht:
->vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
->ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
->ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes
Eine alternative Beförderung konnte wohl unter größten Mühen nicht angeboten werden. Deshalb haben Sie sich letztendlich für die erste Alternative entschieden. Dort steht allerdings ausführlich drin, dass die Erstattung binnen 7 Tagen zu erfolgen hat. Des weiteren steht drinnen, dass diese auch vollständig zu erfolgen hat. Deshalb bin ich der Meinung, dass der volle Ticketpreis zurück überwiesen werden müsste. Dazu auch diese interessanten Urteile:
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)
Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
An den Rahmen dieser Vorschriften hat sich die Airline meiner Meinung nach zu halten. Da dies häufig zu Problemen führt, ist es im Zweifel sicherlich nicht schlecht, wenn man auch mal einen Fachanwalt zu dem Thema befragt, besonders aufgrund der Tatsache, dass jeder Fall einzigartig ist und deshalb eine pauschale Aussage nicht immer auf den konkreten Einzelfall angewendet werden kann.
Ich wünsche allerdings ganz viel Erfolg!