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Ich habe über Flugladen.de einen Flug nach Hawaii gebucht. Die ursprüngliche Verbindung war:

Hinflug

Abflug Samstag 26 November 2016 07:00
Berlin Tegel
Ankunft Samstag 26 November 2016 08:05
London (Heathrow) LHR
Flug American Airlines | AA6593
Ausgeführt durch British Airways
 
Abflug Samstag 26 November 2016 11:35
London (Heathrow) LHR
Ankunft Samstag 26 November 2016 15:00
Los Angeles LAX
Flug American Airlines | AA109
 
Abflug Samstag 26 November 2016 17:00
Los Angeles LAX
Ankunft Samstag 26 November 2016 21:12
Honolulu (Hawaii, Oahu) HNL
Flug American Airlines | AA297
 
Rückflug
Abflug Sonntag 18 Dezember 2016 08:20
Honolulu (Hawaii, Oahu) HNL
Ankunft Sonntag 18 Dezember 2016 15:51
Los Angeles LAX
Flug American Airlines | AA270
 
Abflug Sonntag 18 Dezember 2016 18:00
Los Angeles LAX
Ankunft Montag 19 Dezember 2016 12:30
Großbritannien | London (Heathrow) LHR
Flug American Airlines | AA108
 
Abflug Montag 19 Dezember 2016 14:15
London (Heathrow) LHR
Ankunft Montag 19 Dezember 2016 17:05
Berlin (Tegel) TXL
Flug American Airlines | AA6721
Ausgeführt durch British Airways
 
Vor einigen Tagen kam nun eine Mitteilung, dass der Rückflug sich verändert hat. Nun ist die Verbindung:
 
Abflug Samstg 17 Dezember 2016 23:43
Honolulu (Hawaii, Oahu) HNL
Ankunft Sonntag 18 Dezember 2016 07:19
Los Angeles LAX
Flug American Airlines | AA114
 
Abflug Sonntag 18 Dezember 2016 17:00
Los Angeles LAX
Ankunft Montag 19 Dezember 2016 11:30
Großbritannien | London (Heathrow) LHR
Flug American Airlines | AA108
 
Abflug Montag 19 Dezember 2016 14:15
London (Heathrow) LHR
Ankunft Montag 19 Dezember 2016 17:05
Berlin (Tegel) TXL
Flug American Airlines | AA6721
Ausgeführt durch British Airways

Durch die Vorverlegung ist die Verbindung nun deutlich ungünstiger, insbesondere durch die sehr lange Wartezeit von fast 10 Stunden in Los Angeles.

Eine Anfrage für eine Umbuchung läuft über Flugladen.de bereits. Bislang noch ohne Ergebnis. Nun meine Frage, welche Möglichkeiten stehen mir grundsätzlich zu?

Muss durch die Fluggesellschaft eine bessere Verbindung am gleichen Abflugtag angeboten werden? Es gibt über British Airways andere Verbindungen.

Muss eine Umbuchung kostenfrei angeboten werden?

Sofern keine für mich akzeptable Verbindung angeboten wird, muss eine kostenfreie Stornierung angeboten werden?

Handelt es sich durch die Vorverlegung mit anderer Flugnummer um eine Flugannullierung?

Vielen Dank im Voraus.

M.

Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
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4 Antworten

0 Punkte

Sie fragen nach Ihren Rechten im Falle einer Änderung der Abflugzeiten.

 

Leider schreiben Sie nicht, ob Sie den Flug im Rahmen einer Pauschalreise antreten, oder ob Sie nur die Flüge gebucht haben.

 

Sollten Sie nur die Flüge gebucht haben, so kann Ihnen meines Erachtens nur ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft zustehen. Fraglich ist aber, woraus sich dieser ergibt.

 

Meines Erachtens findet die europäische Fluggastrechte-Verordnung in Ihrem Fall keine Anwendung. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ergibt sich aus Artikel 3. Danach müssten Sie entweder einen Flug aus einem europäischen Staat antreten oder Sie müssten den Flug aus einem Drittstaat antreten, der Zielflughafen müsste aber in einem europäischen Land liegen und die ausführende Fluggesellschaft müsste eine europäische sein. Leider liegt keine dieser Voraussetzungen bei einem Flug von Honolulu nach Los Angeles vor.

 

In Betracht käme grundsätzlich noch das Montrealer Übereinkommen. Dies ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der dazu dient, internationales Flugrecht zu harmonisieren und dem die USA auch beigetreten ist, sodass der Anwendungsbereich eröffnet wäre. Allerdings wird der Fall einer Flugvorverlegung hier nicht geregelt. Das heißt, auch hieraus dürften Ihnen keine Ansprüche gegen die Airline zustehen.

 

Haben Sie aber eine Pauschalreise gebucht, so könnten Ihnen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen. In diesem Fall hätten Sie einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeschlossen und im Falle eines Reisemangels könnten Sie eine Minderung des Reisepreises geltend machen. Die Vorverlegung des Rückfluges vom 18.12.2016 auf den 17.12.2016 könnte einen solchen Reisemangel darstellen. Ein Blick in die Rechtsprechung verrät, was deutsche Gerichte bisher als Reisemangel eingestuft haben.

 

Amtsgericht Hamburg, Az. 22b C 672/96 (bei Interesse einfach googeln Amtsgericht Hamburg, 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de)

 

Wurde dem Reisenden bei Buchung einer 4-tägigen Kurzreise durch das Reisebüro zugesagt, der Rückflug beginne um 20.25 Uhr, muß er eine Vorlegung des Fluges auf 9.30 Uhr nicht hinnehmen, da dies faktisch eine Verkürzung der Reisezeit um einen Tag gleichkommt. Der Reisende ist daher zu einer Reisepreisminderung um 25% berechtigt.

 

Amtsgericht Bonn, Az. 18 C 14/96 (leicht zu finden, wenn man bei Google Amtsgericht Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de eingibt)

 

Eine Vorverlegung der Hinflugzeiten um etwa 5 Stunden ist (…) kein Mangel der Luftbeförderung.

 

Amtsgericht Ludwigshafen, Az. 10 C 1621/08 (Amtsgericht Ludwigshafen 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de)

 

Bei einer siebentägigen Flugreise stellt die Vorverlegung des Termins des Rückfluges um elf Stunden einen Reisemangel dar.

 

Amtsgericht München, Az. 212 C 1623/09 (Amtsgericht München, 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de)

 

Bei einem Langstreckenflug (hier: nach Thailand) stellt eine Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, die zu einem Vertragsrücktritt berechtigt.

 

Natürlich ist es schwierig daraus abzuleiten, ob in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt und kann hier wohl nicht abschließend geklärt werden. Ich hoffe, diese kleine Übersicht, die natürlich nicht abschließend ist, konnte Ihnen dennoch weiterhelfen.

Beantwortet von (1,340 Punkte)
Bearbeitet von
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Hallo,

du möchtest wissen, welche Ansprüche dir bei einer kurzfristigen Änderung der Flugroute zustehen.

Dazu Folgendes: Dir könnten meines Erachtens Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft einerseits und Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter andererseits zustehen.

Wenn man mit einem Reiseveranstalter einen Vertrag über eine Reise abschließt, dann handelt es sich um einen „Reisevertrag“ im Sinne des § 651a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wenn dann ein Reisemangel auftritt, kann man den ursprünglich gezahlten Preis mindern, das ergibt sich aus § 651d BGB.

Fraglich ist also, ob in deinem Fall ein Reisemangel vorlag. Natürlich findet sich in der Rechtsprechung kein Urteil, das genau auf deinen Fall passt.

Aber dennoch kann man aus unterschiedlichen Entscheidungen ableiten, ob es im eigenen Fall zumindest möglich ist, dass ein Reisemangel vorliegt.

Ob in deinem Fall ein Reisemangel vorliegt oder nicht, hängt also wohl davon ab, um wie viel Stunden sich die Abflugszeit verschoben hat.

Wenn du einen Mangel geltend machen möchtest, musst du aber unbedingt die Frist des § 651g BGB einhalten, danach musst du innerhalb eines Monats deinem Reiseveranstalter Bescheid geben.

Unabhängig davon könnten dir aber auch Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung zustehen. Wenn dein Flug geändert wurde, weil der ursprünglich gebuchte annulliert wurde, so stehen dir vielleicht Ansprüche aus Artikel 7 der Verordnung zu.

Die genaue Höhe hängt davon ab, wie weit die Distanz war, die ihr mit dem Flugzeug zurückgelegt habt.

Diese Ansprüche stehen dir aber nur dann zu, wenn du länger als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit umsteigen musstest und später als zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit in deinem Zielort angekommen bist.

In deinem Fall treffen, die oben genannten Bedingungen meines Erachtens nach soweit zu, sodass du aufjedenfall versuchen solltest einen sog. Ausgleichsanspruch in Erwägung zu ziehen.

Urteile im einzelnen:

Amtsgericht Bonn, (unter der googlesuche" 18 C 14/96 reise-recht-wiki" zu finden.")

Amtsgericht Ludwigsburg, (unter der googlesuche" 10 C 1621/08 reise-recht-wiki" zu finden.")
 


 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Eine Vorverlegung des Fluges um 9 Stunden wird als Annulierung des Fluges betrachtet.
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung.
Es kommt  für Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Betracht.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen.

Urteile im einzelnen:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011,(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

EuGH, Urteil vom 13.10.2011,(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)


 

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Du kannst aufjedenfall meines Erachtens nach eine Reisepreisminderung gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen aufgrund der Tatsache, dass der Reisevertrag nicht eingehalten wurde bzw. somit dir ein Reisemangel meines Erachtens nach entstanden ist.

Wie bereits mein Vorredner schon angedeutet hat soll angeblich bei Ihnen die sog. EU-Fluggasrechte VO keine Anwendung finden aufgrund der Tatsache, dass sich die Verpätung nicht auf europäischem Gebiet abgespielt hat.

Hinsichtlich American Airlines sollten sie das Montrealer Abkommen nochmal prüfen lassen.

British Airways ist jedoch eine europäische Fluggesellschaft meines Wissens nach, demnach sollte auch hier die EU-FluggasterechteVO an sich anwendbar sein.

Hinsichtlich der Verlegung des Rückfluges steht Ihnen meines Erachtens nach aufjedenfall ein Recht zur Reisepreisminderung zu.

Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit ein bisschen weiterhelfen.

Hier nochmal die Urteile im einzelnen zum nachlesen, falls noch Unklarheiten Ihrerseits bestehen sollten:

AG HH, (leicht zu finden bei google unter "22b C 672/96 reise-recht-wiki.")

AG Bonn,  (leicht zu finden bei google unter "18 C 14/96 reise-recht-wiki.")

 

 

 

 

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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