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Sehr geehrte Nutzer,

ich habe vergangene Woche meinen Rückflug von San Francisco über Charlotte Douglas über London Heathrow nach Düsseldorf angetreten. Die ersten beiden Flüge wurden von American Airlines und der letzte Flug von British Airways durchgeführt. Mein Flug von Charlotte Douglas nach London Heathrow mit AA ist mit einer Verspätung von rund 3 Stunden gestartet, sodass ich meinen Anschlussflug in London Heathrow mit BA nicht mehr bekommen habe. Der Flug wurde automatisch auf den nächst verfügbaren umgebucht. Dies hatte jedoch zur Folge, dass ich ca. 4 Stunden später am Zielflughafen in Düsseldorf gelandet bin. Meine Frage ist nun folgende: Kann ich einen Anspruch auf Entschädigung nach der EU Fluggastrechte VO bei American Airlines geltend machen bzw. findet die EU Fluggastrechte VO und somit EU-Recht Anwendung? Der Zielflughafen, auf den es meines Wissens ankommt, befindet sich ja innerhalb der EU.

 

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

Mit freundlichen Grüßen 
Eric Möhlenberg

 

 

 

 

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Guten Tag Herr Möhlenberg,

 

Sie fragen sich, ob in Ihrem Fall die Fluggastrechteverordnung 261/2004 Anwendung findet.

 

Sie sind bei Ihrem Flug aus den USA über London nach Düsseldorf mit einer Verspätung am Endziel von ca. 4 h angekommen. Fraglich ist allerdings ob dieser Fall in den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Dieser bestimmt sich aus Art. 3 der Verordnung:

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Dies könnte in Ihrem Fall problematisch werden, da die ersten Teilabschnitte nach London nicht von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wurden. Zwar werden nach neuerer Rechtsprechung die Teilstrecken nicht mehr getrennt begutachtet, maßgeblich für die Verspätung war allerdings trotzdem die Luftfahrtgesellschaft American Airlines.

 

 

Insofern glaube ich, dass Sie keine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO haben.

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