Guten Tag Herr Möhlenberg,
Sie fragen sich, ob in Ihrem Fall die Fluggastrechteverordnung 261/2004 Anwendung findet.
Sie sind bei Ihrem Flug aus den USA über London nach Düsseldorf mit einer Verspätung am Endziel von ca. 4 h angekommen. Fraglich ist allerdings ob dieser Fall in den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Dieser bestimmt sich aus Art. 3 der Verordnung:
Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Dies könnte in Ihrem Fall problematisch werden, da die ersten Teilabschnitte nach London nicht von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wurden. Zwar werden nach neuerer Rechtsprechung die Teilstrecken nicht mehr getrennt begutachtet, maßgeblich für die Verspätung war allerdings trotzdem die Luftfahrtgesellschaft American Airlines.
Insofern glaube ich, dass Sie keine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO haben.