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Hallo,
 

ich habe diesen Sommer auf lastminute.de [LMnext DE Gmbh, mit Sitz in Barthstraße 26, 80339 München, Deutschland (Handelsregisternr. HRB 215239)] meine "Reise" gebucht.

Die Hinflüge waren am über Stuttgart - Düsseldorf - Chicago - Las Vegas

Der Rückflug ging von San Francisco - Chicago - Düsseldorf -  Stuttgart

Bis auf die Flüge Stuttgart - Düsseldorf und Düsseldorf - Stuttgart welche von AirBerlin ausgeführt weder sollten, sollte alle Flüge planmäßig von American Airlines ausgeführt werden. Die Reise wurde zusammenhängend gebucht.

Bei meiner Rückreise wurde der Flug von Chicago nach Düsseldorf am Sa. 22.August.2015 zunächst von der eigentlichen Abflugzeit 15.25 Uhr auf 18.00 Uhr und dann auf 20.30 Uhr verschoben (Verspätung).
Nachdem um 20.45 das Boarding begann und alle Passagiere im Flugzeug waren, wurde gegen 21.00 Uhr bekannt gegeben, dass der Flug auf Grund technischer Mängel annuliert werde.

Daraufhin wurde ich in einem Hotel untergebracht. Mein Rückflug erfolgte am darauf folgenden Tag. Dieser wurde von United Airlines und Lufthanse ausgeführt. ORD-FRA-STR

Ankuft in Stuttgart war dann 8.30 Uhr am Mo. 24.08.15
Ursprüngliche Ankuft wäre 9.00 Uhr am So. 23.08.15 gewesen.

 

Besteh für mich ein Schadensersatzanspruch gegenüber American Airlines oder der LMnext DE Gmbh oder ein sonstiger Anspruch, den ich geltend machen kann?

Was muss ich tun, welche Fristen gelten dann, wen muss ich in diesem Fall kontaktieren, gibt es Referenzfälle ( evtl. Rundflugbetrachtung)?

Schonmal vielen Dank für eure Hilfe.
Ich könnte die Entschädigung als Student echt gut gebrauchen :D
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
+4 Punkte

3 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller,

bei dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich um eine große Verspätung, bei der Ausgleichzahlungsansprüche geltend gemacht werden können.

Zur Rechtslage:

Die europäische Fluggastrechteverordnung (EG (VO) 261/2004) gilt für alle Flüge, die in Staaten der Europäischen Union starten oder landen, egal, um welche Fluggesellschaft es sich handelt und wo diese ihren Sitz hat.

Bucht man einen Flug, der sich auf mehrere Teilstrecken aufteilt, so ist auf dem Flugticket angegeben, von welcher Luftfahrtgesellschaft der jeweilige Flug durchgeführt wird. Oftmals haben die großen Luftfahrtkonzerne Tochtergesellschaften, die die Zubringerflüge zu den Langstreckenflügen durchführen. Kommt es nun am Zielflughafen der gesamten Reise zu einer Verspätung, dann gilt diese Verspätung für den einheitlich gebuchten Flug, sprich für den gesamten zurückgelegten Weg. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Ausgangsflughafen mit Verspätung verlassen hat (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12, einfach zu googlen unter "452 C 5686/12 Reise-Recht-Wiki.de").

Dem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 EG (VO) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11, einfach zu googlen unter "C 11/11 Reise-Recht-Wiki.de"). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.

Für Sie berechnet sich also die Strecke vom Ausgangsflughafen in den USA bis nach Stuttgart. Somit können Sie von einer Verspätung von 24 Stunden ausgehen. Da es sich bei der Reise um mehr als 3500km pro Strecke handelt, steht Ihnen nach der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung von 600€ pro Fluggast zu.

Allerdings muss beachtet werden, dass die Airline sich eventuell auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen wird um ihrer Zahlungspflicht zu entkommen. Allerdings stellt ein technischer Defekt an einem Flugzeug keinen außergewöhnlichen Umstand  im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 dar, es sei denn, dass sich der Defekt nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gezeigt hat und sich der Defekt auch nicht von der Fluggesellschaft beherrschen ließ (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C – 549/07, einfach bei Google „C- 549/07 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben, es ist das erste Ergebnis in der Trefferliste). Ob etwas für eine Fluggesellschaft beherrschbar ist, richtet sich danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Airline, also in dessen Verantwortungsbereich fällt. Falls sich die Fluggesellschaft darauf beruft, dass sie alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat, so reicht dieses nicht als Nachweis dafür aus, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 ergriffen hat, um die große Verspätung zu verhindern (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2010, 7 S 66/10, „7 S 66/10 Reise-Recht-Wiki.de“ bei Google eingeben, das Urteil finden Sie als erstes Ergebnis in der Liste der Treffer). Die Airline muss substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reiserecht wiki.de").

Bezüglich der Fristen enthält die europäische Fluggastrechteverordnung keine genauen Angaben. Daher sind die nationalen Gesetze anzuwenden. Dieses bedeudet in diesem Falle, dass die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren aus dem BGB zur Anwendung kommt. Trotzdem sollte man die Ansprüche relativ zeitig nach der Reise geltend machen.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (2,580 Punkte)
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Hallo, lieber Fragesteller!

Sie könnten einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro aufgrund von einer Flugannullierung gem. Art. 5 Verordnung (EG) 261/2004 haben.

Damit Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend machen können, muss die Verordnung in erster Linie auf Ihren Flug anwendbar sein. Dies ist gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) VO 261/2004 dann gegeben, wenn der Flug entweder

  • Auf einem Flughafen der EU startet oder
  • Auf einem Flughafen außerhalb der EU startet, in EU landet und von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird.

Da Sie schreiben, dass der annullierte Flug zwischen von USA nach Deutschland planmäßig von der American Airlines durchgeführt werden sollte, welche kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, gilt die Verordnung 261/2004 für den Flug nicht. Somit können Sie leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend machen.

Eine sogenannte Rundflug-Betrachtung scheidet aus. Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2008 die Entscheidung gefällt (Az. C‑173/07), dass der Hinflug und der Rückflug einer gebuchten Flugreise als zwei eigenständige Beförderungsleistungen zu betrachten sind:

„31. Daraus folgt, dass eine Situation, in der die Fluggäste von einem Flughafen in einem Drittstaat abfliegen, nicht zu den von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 erfassten gehört und damit nur unter der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b aufgestellten Voraussetzung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.“

Auch stellt der Rückflug allein, meines Erachtens, keine einheitliche Beförderung dar, da es schon bei der Buchung keinen Zweifel daran gab, dass die einzelnen Flugsegmente von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.

Im Übrigen wäre der Anspruchsgegner in jedem Fall nicht die Internetseite, wo sie den Flug gebucht haben, sondern die Fluggesellschaft direkt. Das Online-Reisebüro stellt in den meisten Fällen heute lediglich einen Vermittler dar und trägt selbst keine Verantwortung mehr dafür, was während der Reise passiert.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt können grundsätzlich sowohl die europäische Fluggastrechte-VO, als auch das Übereinkommen von Montreal Anwendung finden und somit können sich aus diesen beiden Anspruchsgrundlagen grundsätzlich in Ihrem Fall ein Anspruch ergeben.

Anspruch nach VO (EG) 261/2004

Grundvoraussetzung dafür, dass eine entsprechende Anspruchsgrundlage einen Anspruch in einem bestimmten Fall liefern kann, ist zunächst immer, dass die entsprechende Anspruchsgrundlage auch auf den Fall anwendbar ist. Im Fall der EU-VO bestimmt sich ihr Anwendungsbereich gem. Art. 3 Abs. 1 VO. Hiernach ist die VO immer dann anwendbar, wenn es sich entweder um einen Flug handelt, der von einem Flughafen aus der EU startete oder es sich um einen Flug handelt, der zu einem Flughafen der EU zurückführt, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. 

In Ihrem Fall ist der entscheidende Flug folgender: Flug von Chicago nach Düsseldorf ursprünglich durchgeführt von American Airlines

Dieser Flug erfüllt jedoch beide oben genannten Varianten von Anwendungsgebieten nicht, da er nicht aus der EU, sondern aus den USA startet und zwar in die EU zurückführt, aber nicht von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. Folglich ist auf diesen Flug die EU-VO nicht anwendbar und Sie können in diesem Fall nach der VO keine Ansprüche geltend machen.

Anspruch nach Übereinkommen von Montreal

Da das MÜ gem. Art. 1 u.a. dann Anwendung findet, wenn der Flug zwischen zwei Vertragsstaaten stattfindet, ist das MÜ im Gegensatz zur EU-VO auf den entscheidenden Flug zwischen Chicago und Düsseldorf anwendbar, da sowohl Deutschland als auch die USA Vertragsstaaten des MÜ sind. Aus diesem Grund muss gar nicht auf die Betrachtung als Rundflug abgestellt werden.

Der nach MÜ in Betracht kommende Anspruch im vorliegenden Fall wäre ein Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 MÜ. Dieser ist immer dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Verspätung im Sinne des Art. 19 MÜ 
  2. Verschulden des Luftfrachtführers 
  3. Auftreten eines Schadens

D.h. für diesen Fall, dass zunächst einmal den Luftfrachtführer ein Verschulden an der Verspätung treffen muss. Dies ist gem. Art. 19 MÜ jedoch dann nicht der Fall, wenn er nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Verspätung zu vermeiden bzw. solche Maßnahmen nicht treffen konnten. Daher wäre es wichtig zu wissen, wieso es zu der Verspätung kam und ob sie durch Maßnahmen des Luftfrachtführers hätten vermieden werden können. Außerdem ist im Rahmen des MÜ wichtig zu wissen, dass ein Schadenersatzanspruch immer nur in Höhe des konkret entstandenen Schadens besteht. D.h. Ihnen als Reisenden muss ein bezifferbarer Schaden durch die Verspätung entstanden sein. Dies könnten z.B. Kosten für ein neues Zugticket oder u.U. auch ein Verdienstausfall sein. 

Sind all diese Voraussetzungen in Ihrem Fall gegeben, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 MÜ gegen den Luftfrachtführer, d.h. die Airline, die den Flug ausführen sollte (American Airlines). Deshalb sollten Sie diese schriftlich über den Sachverhalt informieren und den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Die Höhe dessen sollte durch Quittungen oder ähnliches belegt werden.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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