Du hast einen Flug aus den USA nach Deutschland mit American Airlines angetreten, und, so wie ich dich verstehe, ist es zu Komplikationen gekommen. Wie du schon richtig sagst gehört die USA nicht zur europäisches Gemeinschaft. Du sagst auch, dass American Airlines als US-Amerikanische Airline mit ihrem Sitz in den USA, in Texas, problematisch sein könnte.
Der Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung, der sich aus Artikel 3 EU-VO ergibt, könnte deshalb nicht anwendbar sein:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: "BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de")
Die Fluggastrechteverordnung findet bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung.
Um deine Frage zu beantworten wäre es deshalb denke ich sehr hilfreich zu wissen von welchem Zweitsitze in Großbritannien du sprichst. Meiner Information nach hat American Airlines ihren Sitz in Texas, und das ist entscheidend. Außerdem wäre es hilfreich, wenn du an sich noch etwas mehr erzählen würdest. Um welche Komplikationen geht es denn bei dir? Im Falle einer Pauschalreise beispielsweise kommen beispielsweise neben Ansprüche aus der EU-VO auch Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB in Betracht.