Euer Rückflug von Amsterdam nach Hamburg wurde leider verändert. Ihr solltest um 20:15 losfliegen, doch im Endeffekt wurde der Tag auf den nächsten Tag um 12 Uhr gelegt. In Ermangelung einer Auskunft diesbezüglich habt ihr einen Wagen gemietet und seid so nach Hamburg gefahren. Diese Kosten möchtet ihr erstattet haben.
Meiner Meinung nach könnten Möglihckeiten nach Artikel 5 und 7 aus der EU-Fluggastrecheverordnung für dich interessant sein.
Nach Artikel 5 EU-VO ergeben sich bei Annulierungen Ansprüche:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Bei Annulierungen kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen, so Artikel 7.
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Eine Verschiebung der Flugzeit um vier Stunden, kann eine solche Annullierung darstellen.
Dein Flug wurde um knapp 16 Stunden nach hinten verschoben.
BGH, Urteil vom 17. März 2015, X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de")
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Den obigen Urteilen zufolge kann eine Verschiebung nach hinten eine Annullierung sein, und dabei hat eine Grenze von wohl zumindest 4 Stunden überschritten zu werden. Außerdem:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ein Hinweis ist also auch, wenn der Flug nicht durchgeführt wird wie geplant. Geplant war ein Abflug an einem anderen Tag. Nach dem EuGH-Urteil meine ich persönlich, dass eine Annullierung bei dir annehmbar ist.
Dann meine ich lohnt ein Blick in Artikel 7 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Es können sich wie dargestellt Ausgleichszahlungen ergeben. Nach der Tabelle kommt ein Anspruch wie in a) in Betracht, also auf 250 Euro wegen der Entfernung zwischen Hamburg und Amsterdam von knapp 500km. Dieses Geld gibt es pro Fluggast. Möglicherweise können davon die Mietwagenkosten gezahlt werden.
Es wurde euch auch kein Flug angeboten, der euch, so ebenfalls Artikel 7, in einem dort aufgezeigten Zeitraum nach Hamburg hätte bringen können. Allerdings könnte ein Anspruch aus Artikel 7 entfallen, wenn die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, so Artikel 5:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Davon schreibst du leider nichts. Aber so viel dazu:
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
"Außergewöhnliche Umstände" sind Vorkomnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Fraglich ist, ob der Anspruch entfällt, weil ihr den Flug dann gar nicht angetreten seid. Bei einer Annullierung existiert nämlich auch die Möglichkeit sich nach Artikel 8 die vollständigen Flugscheinkosten erstatten zu lassen, wenn man den Flug nun nicht mehr wahrnehmen möchte und auch die möglichen Umbuchungen einem nicht gefallen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
Auch Artikel 9 stellt bei einer solchen Annullierung weitere Rechte zur Verfügung, beispielsweise das einer kostenfreien Hotelunterbringung:
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder (...)
Ich finde es deshalb schwierig zu beurteilen, ob dein Anspruch aus Artikel 7 verfallen könnte, weil du die Möglichkeiten aus den Artikel 8 und 9 nicht in Anspruch genommen hast, und auch den Flug nicht angetreten bist.
Dem Anwendungsbereich der Verordnung aus Artikel 3 ist zu entnehmen, dass man sich eigentlich am Gate einzufinden hat:
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich
– wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
– spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder
Allerdings wird dort eine Ausnahme für annullierte Flüge gemacht. Wie deinem. Insofern kann ich persönlich mir vorstellen, dass du Airberlin nach Artikel 7 EU-VO in Anspruch nehmen kannst. Melde dich dazu doch dort, und mache deinen Anspruch geltend.