Fortsetzung...
Dazu hat das AG Frankfurt folgendes entschieden:
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Oktober 2016 ein Flug von Frankfurt a.M. nach Heraklion annulliert. Hintergrund dessen waren massenhafte Krankmeldungen von Personal der Fluggesellschaft, die eine Aufrechterhaltung des normalen Flugbetriebs unmöglich machten. Die Fluggesellschaft kaufte zwar Subcharter hinzu und rekrutierte zusätzliches Personal, dennoch musste sie den Flugbetrieb umstellen, was zu Flugannullierungen führte. Zu den massenhaften Krankmeldungen kam es aufgrund von Umstrukturierungsplänen der Fluggesellschaft, die bei Teilen der Belegschaft auf Widerstand stießen. Drei von der Flugannullierung betroffene Fluggäste klagten gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung aufgrund der Flugannullierung zu. Denn die Fluggesellschaft könne sich erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen.
Unabhängig davon, ob es sich bei der Meldung eines erheblichen Teils des Personals als flugdienstuntauglich um einen "wilden Streik" oder eine tatsächliche massenhafte Flugdienstuntauglichkeit des Personals handele, wertete das Amtsgericht einen solchen Umstand als außergewöhnlich. Eine gravierende Reduzierung des benötigten Personals sei als absolut unerwartbar und untypisch zu qualifizieren. Eine solche Situation sei für eine Fluggesellschaft auch nicht beherrschbar. Es könne insbesondere keinem Betrieb zugemutet werden, Überlegungen zur zukünftigen strategischen und wirtschaftlichen Ausrichtung des Unternehmens zu unterlassen. Etliche historische Beispiele großer Firmenumstrukturierungen, -verkäufe und -insolvenzen haben gezeigt, dass mit einem solchen Verhalten der Mitarbeiter nicht gerechnet werden müsse.
Die Fluggesellschaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Folgen des außergewöhnlichen Umstands für ihre Passagiere so gering wie möglich zu halten. Sie habe insbesondere den Betriebsablauf reorganisieren dürfen. Arbeitsrechtliche Schritte oder die Überprüfung der Flugdienstuntauglichkeit der Mitarbeiter seien angesichts des damit verbundenen zeitlichen und personellen Aufwands sowie des risikobehafteten Ausgangs der Verfahren nicht zumutbar gewesen.
Demnach ist ein wilder Streik ein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit.
Dasselbe hat auch das AG Hannover entschieden:
AG Hannover, Urt. v. 09.02.2017, Az. 509 C 12714/16
In dem zugrunde liegenden Fall konnte ein Flug von Düsseldorf nach Rhodos im Oktober 2016 nicht wie geplant starten, da die Fluggesellschaft von massiven Krankmeldungen durch das Cockpit-Personal und das Kabinenpersonal betroffen war. Hintergrund des "Wilden Streiks" waren die von der Belegschaft kritisierten Umstrukturierungspläne der Fluggesellschaft. Ein Fluggast des betroffenen Fluges konnte mit seiner Familie Rhodos schließlich mit einigen Stunden Verspätung erreichen, da die Fluggesellschaft nach Bekanntwerden des "Wilden Streiks" den Flugplan änderte und sofort Sub-Charter bei anderen Airlines in Anspruch nahm. Aufgrund der Verspätung klagte der Fluggast auf Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände.
Es ist also wahrscheinlich von dem Vorliegen eiens außergewöhnlichen Umstandes auszugehen, der diese vom Leisten einer Ausgleichszahlung befreit.