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Hallo liebes Forum!

Ich bin letztes Jahr im Januar für ein paar Tage nach London geflogen, um mir die weltberühmtem Museen anzuschauen.

Als ich am 20.01.2017 jedoch am Londoner Flughafen ankam, musste  ich feststellen, dass das Flugzeug von Tuifly nicht am Flughafen zu sehen war.

Auch ein Blick auf die Anzeigetafel brachte keinerlei Kenntnisgewinn, dort stand nämlich, dass der Flug annulliert wurden sei.

Ich zückte umgehend mein Mobiltelefon und rief bei der Servicenummer von Tuifly an. Dort wurde mir gesagt, dass es gerade europaweit zu Flugausfällen kommt. Die Dame am Telefon sagte mir, dass insgesamt mehr als 2.000 Mitarbeiter streikten, weshalb einige Kurzstreckenflüge innerhalb Europas gestrichen werden mussten, darunter auch mein Flug von London nach Düsseldorf.

Die Langstreckenflüge hätten jedoch durchgeführt werden können. Das erweckt doch den Anschien, dass Tuifly die betriebsinternen Umplanungen der einzelnen Flüge und des eingesetzten Personals vorgenommen hat, um die durchführen zu können, und eben auf die Kurzstreckenflüge zu verzichten. Es scheint ziemlich unwahrscheinlich, dass nur das für Kurzstreckenflüge eingeteilte Personal gestreikt hätte.

Als ich dann irgendwie dennoch in Düsseldorf angekommen bin, fragte ich mich, ob ich für die Flugannullierung eine Entschädigung verlangen kann. Im Internet stand, dass so etwas ausgeschlossen sei, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ist das hier der Fall?

 

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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Sie haben einen Flug bei TuiFly gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war der Streik von über 2000 Mitarbeitern, der sogenannte "wilder Streik". Es haben sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet. Fraglich ist, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

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Dazu hat das AG Frankfurt folgendes entschieden:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Oktober 2016 ein Flug von Frankfurt a.M. nach Heraklion annulliert. Hintergrund dessen waren massenhafte Krankmeldungen von Personal der Fluggesellschaft, die eine Aufrechterhaltung des normalen Flugbetriebs unmöglich machten. Die Fluggesellschaft kaufte zwar Subcharter hinzu und rekrutierte zusätzliches Personal, dennoch musste sie den Flugbetrieb umstellen, was zu Flugannullierungen führte. Zu den massenhaften Krankmeldungen kam es aufgrund von Umstrukturierungsplänen der Fluggesellschaft, die bei Teilen der Belegschaft auf Widerstand stießen. Drei von der Flugannullierung betroffene Fluggäste klagten gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Kein Anspruch auf Ausgleichsentschädigung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung aufgrund der Flugannullierung zu. Denn die Fluggesellschaft könne sich erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen.

Personalausfall aufgrund massenhafter Krankmeldung stellt außergewöhnlichen Umstand dar

Unabhängig davon, ob es sich bei der Meldung eines erheblichen Teils des Personals als flugdienstuntauglich um einen "wilden Streik" oder eine tatsächliche massenhafte Flugdienstuntauglichkeit des Personals handele, wertete das Amtsgericht einen solchen Umstand als außergewöhnlich. Eine gravierende Reduzierung des benötigten Personals sei als absolut unerwartbar und untypisch zu qualifizieren. Eine solche Situation sei für eine Fluggesellschaft auch nicht beherrschbar. Es könne insbesondere keinem Betrieb zugemutet werden, Überlegungen zur zukünftigen strategischen und wirtschaftlichen Ausrichtung des Unternehmens zu unterlassen. Etliche historische Beispiele großer Firmenumstrukturierungen, -verkäufe und -insolvenzen haben gezeigt, dass mit einem solchen Verhalten der Mitarbeiter nicht gerechnet werden müsse.

Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen

Die Fluggesellschaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Folgen des außergewöhnlichen Umstands für ihre Passagiere so gering wie möglich zu halten. Sie habe insbesondere den Betriebsablauf reorganisieren dürfen. Arbeitsrechtliche Schritte oder die Überprüfung der Flugdienstuntauglichkeit der Mitarbeiter seien angesichts des damit verbundenen zeitlichen und personellen Aufwands sowie des risikobehafteten Ausgangs der Verfahren nicht zumutbar gewesen.

Demnach ist ein wilder Streik ein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit.

Dasselbe hat auch das AG Hannover entschieden:

AG Hannover, Urt. v. 09.02.2017, Az. 509 C 12714/16

In dem zugrunde liegenden Fall konnte ein Flug von Düsseldorf nach Rhodos im Oktober 2016 nicht wie geplant starten, da die Fluggesellschaft von massiven Krankmeldungen durch das Cockpit-Personal und das Kabinenpersonal betroffen war. Hintergrund des "Wilden Streiks" waren die von der Belegschaft kritisierten Umstrukturierungspläne der Fluggesellschaft. Ein Fluggast des betroffenen Fluges konnte mit seiner Familie Rhodos schließlich mit einigen Stunden Verspätung erreichen, da die Fluggesellschaft nach Bekanntwerden des "Wilden Streiks" den Flugplan änderte und sofort Sub-Charter bei anderen Airlines in Anspruch nahm. Aufgrund der Verspätung klagte der Fluggast auf Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände.

Es ist also wahrscheinlich von dem Vorliegen eiens außergewöhnlichen Umstandes auszugehen, der diese vom Leisten einer Ausgleichszahlung befreit.

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